{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-03-01_2_StR_629_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-03-01","aktenzeichen":"2 StR 629/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 629/60 2143 001\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden iöbelträger Heinrich S — aus TED WB;\nED b\n\ndort geboren an.\n\nwegen gemeinschaftlichen Straßenraubes\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. März 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 6. September 1960\nnit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_-\n\nGründe:\n\nWREI.En RATE Finn Gin Fi ine une Hin am\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen Straßenraubes zu einer Gefängnisstrafe von\neinen Jahr verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen\nRechts; sie hat Erfolg, da die Verfahrensrügen begründet\nsind.\n\nDie Strafkammer hat die Aussage des Laboranten Sch\nvor der Kriminalpolizei nach § 251 Abs. 2 StPO verlesen,\n\"da der Zeuge in absehbarer Zeit richterlich nicht vernonmen werden kann\". Sie hat aber, wie das Urteil ausdrücklich\nhervorhebt, die Aussage des von ihr als unerreichbar angesehenen Zeugen nicht verwertet, \"da sie keine Möglichkeiten hatte, seine Glaubwürdigkeit nachzuprüfen\",\n\nZu Recht findet die Revision in diesem Verfahren einen Verstoß gegen § 261 StPO. Diese Vorschrift bestiunt,\ndaß über das Ergebnis der Beweisaufnahme das Gericht nach\nseiner freien, \"aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung\" zu entscheiden hat. Hiernach ist\ndas Gericht verpflichtet, für die Bildung seiner Überzeugung alles zu berücksichtigen, was Gegenstand der Verhandlung gewesen ist (Löwe/Rosenberg StPO 20. Auflage, § 261\nAnm. 4; Eberhardt Schmidt, Lehrk. StPO § 261 Nr. 7; Kleinknecht/Müller StPO § 261 Anm. 1 c). Das bedeutet, daß das\nGericht alle Beweise würdigen muß, die in der Hauptverhandlung erhoben wurden. Es darf daher eine Zeugenaussage\nnicht deshalb unberücksichtigt lassen, weil ihre Beurteilung und Wertung Schwierigkeiten bereitet. Sclche werden in der Regel auftauchen, wenn die Vernehmung eines\nZeugen vor dem erkennenden Gericht unmöglich ist. Trotzdem gestattet die Strafverfahrensordnung die kommissarische Vernehmung eines Zeugen, wenn er nicht unmittelbar\n\nvor Gericht vernommen werden kann, und unter Umständen so.\ngar als Ersatz die Verlesung von richterlichen Protokol- .\nlen, auch von anderen Niederschriften, Urkunden und Schrift. !\nstücken. Der Gesetzgeber hält demnach auch diese Beweise\nricht für wertlos und verlangt, daß das Gericht sie bei\nder Urteilsfindung heranzieht und würdigt. Die Strafkammer durfte daher die verlesene Aussage des Zeugen Sch\nnicht übergehen.\n\nDe\n\nZutreffend rügt die Revision auch :ine Verletzung des\n§ 244 Abs. 3 StPO; denn die bisherigen “eststellungen recht- |\nfertigen nicht die Annahme der Strafkammer, der Zeuge\nSchmitt sei unerreichbar. Die Anschrift des Sch ist\nder Strafkammer bekannt gewesen. Es ist zwar richtig, daß\nein Zeuge auch dann unerreichbar ist, wenn die Bemühungen\num seine Vernehmung oder die Vernehmung selbst, sei es\nauch außerhalb der Bundesrepublik, unter Umständen die Gefahr einer politischen Verfolgung nach sich zieken können\n(MDR 1953, 692). Die Strafkammer hat diese Frage geprüft,\nsie aber offenbar verneint. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hat sich sogar wegen der Vernehmung des Sch nit\nder Staatsanwaltschaft in Dresden in Verbindung gesetzt\nund von dieser Auskunft erhalten. Der Zeuge ist zur Hauptverhandlung am 16. September 1960 auch geladen worden,\naber nur durch Einschreibebrief; daß er diesen erhalten\nhat, ist nicht festgestellt. Es ist daher nicht ersichtlich, ob sein Erscheinen vor dem erkennenden Gericht möglich oder nicht zu erwarten ist. Selbst wenn letzteres\nder Fall wäre, wäre der Zeuge nur unerreichbar, wenn er\nauch im Wege der Rechtshilfe durch ein Gericht der Sowjetzone ohne Gefahr als Zeuge nicht gehört werden könnte\n(BGH GA 54, 222). Dies hat die Strafkammer bisher nicht\nfestgestellt.\n\nDas Urteil kann daher, soweit es den Angeklasten betrifft, keinen Bestand haben, da es auf den aufgezeigten\nVerfahrensfshlern beruht.\n\nBusch Dotterweich Dr. Schalscha\n\nDie Bundesrichter Dr. Menges und Kirchhof\nsind in Urlaub und deshalb an der Unter-\n\nzeichnung verhindert.\n\nBusch\n\nse\nEmmi.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-01/2-str-629-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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