{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-03-01_2_StR_619_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-03-01","aktenzeichen":"2 StR 619/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 Str 619/60 2143 00:\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Notar Dr. örich H WB aus rein\nen MED, geboren an EB. ED EB irn EB Hei Da,\n\nwegen Untreue\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n1. März 1961, an der teilgenommen haben;\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEEEEEEND\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter END\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 27. Juli 1960 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird Jie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Untreue zu einer Gefängnisstraie\n‘on elf Monaten und zu einer Gelästrafe verurteilt worden. Mit\n‚einer Revision erhebt er Verfahrensbeschwerden und macht gel-\n‚end, das sachliche Recht sei unrichtig angewendet worden.\n\nI. Verfahrensbeschwerden.\n\n1.) Die Rüge der Verletzung des § 249 StPO entspricht nicht\niur Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Davon, daß allgenein eine teilweise Verlesung von Schriftstücken unzulässig sei,\nann keine Rede sein. Wenn der Angeklagte geltend machen will,\niaß durch die unvollständige Verlesung ein falsches Bild entstanden sei, so muß er im einzelnen darlegen, welche Toile nach\nseiner Ansicht noch hätten verlesen werden müssen, welches Mißverständnis durch die Teilverlesung entstanden sein soll und\nwelche nichtverlesenen Teile nach seiner Ansicht das Mißverständ-\n\nnis beseitigt hätten.\n\nSoweit er behaupten will, nicht verlesene Teile der Schriftstücke seien entgegen der Vorschrift des § 261 StPO im Urteil\nverwertet worden, muß er diese anführen.\n\n2.) Der Umstand, daß der Angeklagte an Angina pectoris und\nan Asthma leidet, legt keineswegs die Annahme nahe, für die\nhier in Frage stehende Straftat sei seine Zurechnungsfähigkeit\nirgendwie eingeschränkt gewesen. Die Strafkammer hatte daher keinen Anlaß, von Amts wegen einen ärztlichen Sachverständigen zu\nhören. Sie hat demnach ihre Aufklärungsfflicht nicht verletzt.\n\nII. Sachrüge.\n\n1.) Der Angeklagte war in dem von ihm beurkundeten Grund-Stückskaufvertrag von beiden Parteien beauftragt, den von den\n\n- 3 -\n\nKäufern bei ihm in Schecks hinterlegten Kaufpreis auf ein Notariat,\nanderkonto zu nehmen und an die Verkäufer auszuzahlen, sobald\n\ndie Eigentumsänderung im Grundbuch verfügt war. Zutreffend nimnt\ndas Landgericht an, daß er demnach verpflichtet war, den vollen\nBetrag bis zur Auszahlung an den Verkäufer bzw. bis zur Rückzahlung an die Käufer, falls sich nämlich Hindernisse für die Unschreibung im Grundbuch entgegenstellen sollten,auf dem Anderkonto zu belassen, Auch gegen die weiteren Ausführungen des Landgerichts, der Angeklagte habe gegen diese ihm kraft Auftrages\n\nund Amtes obliegende Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Parteien verstoßen, indem er einen Teilbetrag von\n18.000.-- DM zur Diskontierung fremder Wechsel verwendete mit\n\nder Folge, daß er in der Zeit von September 1956 bis März 1958\n\nauf dem Anderkonto 18.000.-- DM zu wenig für die Parteien des\nKaufvertrages zur Verfügung hielt, bestehen keine Bedenken... Die\nStrafkammer hat nun zwar — entsprechend dem Vorbringen des Angeklapten — als wahr unterstellt, daß die Wechsel absolut sicher waren,\nund ferner, daß Rechtsanwalt Englisch bei ‚Kenntnis der Sachlage\nbereit gewesen wäre, dem Angeklagten 18.000.-—- DM zur Verfügung\n\nzu stellen. Sie ist jedoch unter Berufung auf R6GS$t 73, 283 der\nAnsicht, daß eine Vermögensgefährdung nicht dadurch ausgeschlossen\nist, daß der Täter die Möglichkeit hat, sich das Geld zur Ersetzung\ndes zu eigenen Zwecken verwendeten Betrages anderweit zu beschaffen;\nsondern nur, wenn er selbst über ausreichende Mittel hierzu in\n\nbar oder auf der Bank verfügt. Hiergegen ist aus Rechtsgründen\nnichts einzuwenden. In der angezogenen Entscheidung hat das\nReichsgericht zum Falle eines Rechtsanwalts, der für seine\n\nKlienten eingegangene Gelder für eigene Zwecke verbraucht hatte,\nausgesprochen, selbst wenn sich der Angeklagte in guten Verhältnissen befunden hätte, würde allein der Umstand, daß er\n\nnicht zu jederzeitiger Auszahlung des geschuldeten Betrages in\n\nder Lage gewesen wäre, eine Benachteiligung des Vermögens der\nBerechtigten bedeutet haben. Dem ist beizupflichten. Auch im\nvorliegenden Falle bezweckte die \"Hinterlegung\" des Kaufpreises '\n\nwon mn un — di ei en on\n\nauf ein Anderkonto des Notars, daß der Betrag zur jederzeitigen\nVerfügung gemäß den vertraglichen Abmachungen bereit stehen\nsollte. Der Sinn der Hinterlegung war es, jede Ungewißheit\n\noder Verzögerung auszuschalten. Der Betrag sollte jederzeit\nnach dem Vertrage durch Abruf vom Konto ausgezahlt werden können, wie wenn er bar in einer hierfür bereitgehaltenen Kasse\nläge. Dies war nach den Urteilsfeststellungen für den Zeitraum\nvom September 1956 bis März 1958 bezüglich des Teilbetrages von\n18.000.-- DM nicht der Fall. Der Angeklagte hätte sich während\ndieses Zeitraumes das Geld nur durch Geltendmachung seiner Forderungen aus der Diskontierung der Wechsel oder durch Aufnahme\neines Darlehens bei Rechtsanwalt Englisch beschaffen können.\nAuf anderen Bankkonten hatte er bis März 1958 kein Guthaben von\n18.000.-- DM. Er hat die Verkäufer erst im März 1958 befriedigt,\nobwohl die Käufer am 6. Dezember 1957 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden waren. Die Annahme einer Vermögensgefährdung ist nach allem nicht zu beanstanden.\n\nAuch im übrigen läßt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler\nerkennen. Insbesondere rechtfertigen die Feststellungen zur\ninneren Tatseite entgegen der Ansicht der Revision die Annahme,\ndaß der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat.\n\n2.) Dagegen läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht bei der Bemessung der Strafe einen Umstand nicht beachtet hat, der geeignet ist, die Schuld des Angeklagten in einem\nmilderen Lichte erscheinen zu lassen. Die Strafkammer hat - wie\nbereits hervorgehoben -— zu seinen Gunsten als wahr unterstellt,\n\ndaß die diskontierten Wechsel absolut sicher waren und daß Rechts-\n\nanwalt Englisch bei Kenntnis bereit gewesen wäre, dem Angeklag-:\nten 18.000.-- DM zur Verfügung zustellen. Wie dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe zu entnehmen ist, ist damit zugleich als wahr\nunterstellt, daß der Angeklagte hiervon überzeugt war, also nit\n\nder absoluten Sicherheit der Wechsel und der Möglichkeit, jederzeit 18.000.-- DM von Rechtsanwalt ZB zur Verfügung gestellt\nzu bekommen, gerechnet hat. Daß diese Überzeugung für die Beurtei.\nlung der Schwere der Schulä von erheblicher Bedeutung ist,\n\nbedarf keiner Erörterung. Im Urteil ist dor Gesichtspunkt\n\nunter den Strafzumessungsgründen nicht erwähnt. Da es sich um\neinen für die Strafbemessung wesentlichen Umstand handelt, läßt\nsich im Hinblick auf die Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO\nangesichts der für einen bisher einwandfrei durch das Leben gegangenen 58-jährigen, kranken Mann empfindlichen Strafe nicht\nausschließen, daß das Landgericht ihn übersehen oder geglaubt\nhat, ihn nicht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigen zu\nmüssen. Die Festsetzung der Strafe kann somit auf rechtsfehlerhaften: Erwägungen beruhen. Das zwingt dazu, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht\nzurückzuverweisen.\n\nBusch Dr. Dotterweich Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nist beurlaubt und orts- Kirchhof\n\nabwesend und deshalb an\nder Unterzeichnung verhindert.\n\nBusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-01/2-str-619-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-01/2-str-619-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:59.352718+00:00"}}