{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-02-15_2_StR_19_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-02-15","aktenzeichen":"2 StR 19/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 19/61 2143 00€\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nElse 2 EB, geborene z ohne festen Wohnsitz, geboren am @. ED WW in K ‚„ zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs i.R.\n\nhst der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nSundesrichter kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. '\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür hecht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Kassel vom 9. November 1960 wird\nverworfen, Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhr wird die in dieser Sache seit dem 10. November 1960\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte des fortgesetzten\nkückfallbetrugs in drei Fällen und eines weiteren Rückfallbetrugs für schuldig befunden und als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin zu einem Jahr und sechs Monaten\nZuchthaus und zu vier Geldstrafen von j@ 20.- DM unter\nAnrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Ihre Sicherungsverwahrung ist angeordnet; die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihr auf die Dauer von drei Jahren aberkannt\nworden.\n\nDie Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung formellen Rechts und erhebt die Sachbeschwerde.\n\nZu der Behauptung, daß das. Verfahren an Rechtsmängeln leide, hat sie keine Tatsachen angegeben. Sie kann\ndeshalb insoweit nicht Gegenstand der Prüfung des Revisionsgerichts sein (§ 344 Abs. 2 5. 2 StPO).\n\nDie Sachbeschwerde ist unbegründet.\n\n1.) Die Revision macht geltend, daß die Angeklagte\ndie Geschäftsinhaberin DB nicht habe schädigen\nwollen, und führt dazu aus, die Strafkammer habe festgestellt, daß die Angeklagte monatlich 190.- DM zur\nVerfügung gehabt habe, Ihr Einkommen habe es ihr ermöglioht, ihre Verpflichtungen in Raten abzutragen. Tatsächlich habe sie auch an die Firma DB für die von\nihr gekauften Pelzwaren insgesamt 1.320.- DM gezahlt.\n\nEs sei deshalb nicht richtig, wenn die Strafkammer '\"kurzerhand!\" davon ausgehe, daß die Angeklagte nicht den\n\nwillen gehabt habe, die Forderungen der Firma DiEEB\nzu erfüllen. Sie, die Angeklagte, habe vielmehr nicht\nmit Schädigungsvorsatz gehandelt.\n\nDiese Behauptungen widersprechen den Feststellungen, die von der Strafkammer zu dem als fortgesetzten\nBetrug beurteilten Fall 1 getroffen worden sind.\n\nDanach hat die Angeklagte mehreren ihr bekannten\nFrauen vorgespiegelt, sie habe billige Bezugsquellen\nfür Pelzwaren und Nähmaschinen, und hat dadurch die\nFrauen veranlaßt, ihr Anzahlungen zu leisten. Hierbei\nsind die Bestellerinnen, wie dem Urteil mit hinreichender Sicherheit entnommen werden kann, davon ausgegangen, daß die Angeklagte das Geld zum Ankauf der\nbestellten Waren verwenden würde, währenä diese es\nihrer von vornherein bestehenden Absicht entsprechend\nanderweit ausgab und es dem Zufall überließ, ob sie in\nZukunft einmal die bestellten Sachen werde liefern können. Zudem war die Aussicht auf Lieferung auch deshalb\nunsicher, weil die Angeklagte, wie sie wußte, zu den\nzugesagten Preisen weder die Pelze noch die Nähmaschinen besorgen konnte.Die Erfüllungsansprüche der Bestellerinnen waren daher von Anfang an gefährdet. Diese sind somit durch die Vorspiegelungen der Angeklagten zur Hergabe ihres Geldes veranlaßt und hierdurch\nin ihrem Vermögen geschädigt worden, indem sie dafür\nAnsprüche erwarben, deren Erfüllung: '. völlig ungewiß\nwar. Dies hat die Angeklagte billigend in Kauf genommen, weil es ihr darauf angekommen ist, zunächst einmal das Geld zu erhalten. Die Annahme des Betruges begegnet deshalb insoweit weder zur äußeren noch zur\ninneren Tatseite irgendwelchen Bedenken.\n\nvr\n\nvan en ne\n\nDie gleichen Erwägungen treffen auf das Verhalten\nder Angeklagten gegenüber den Geschäftsleuten zu, bei\ndenen sie die den Bestellerinnen versprochenen Sachen\nzu erheblich höheren Preisen kaufte, als sie mit jenen\nvereinbart hatte. Auch hier blieb ebenso ungewiß, ob\nsie die den Lieferanten gegenüber eingegangenen Ratenzahlungen werde leisten können, zumal da ihre Schuldenlast mit jedem neuen Geschäftsapschluß stieg. Diese Ungewißheit wurde nicht dadurch ausgeräumt, daß die Angeklagte ein Taschengeld von monatlich 15,- DM und einen\nVerdienst von 35.- bis 40.- DM wöchentlich aus Näharbeiten hatte, und daß sie wenigstens auf den Kaufpreis\nder beiden Nerzmäntel Ratenzahlungen geleistet hat. Somit kann keine Rede davon sein, daß die Feststellungen\ndes Landgerichts gegen die Denkgesetze oder gegen die\nlLebenserfahrung verstoßen.\n\nIn den Fällen Nr. 2 bis 4 ist die Revision offensichtlich unbegründet,\n\nDagegen sind nicht alle Rückfallvoraussetzungen den\nsich darauf beziehenden Ausführungen der Strafkammer zu\nentnehnen. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen,\nob die Angeklagte im Verfahren 1 Kls 8/48 16 Kassel\ndurch rechtskräftige Anrechnung der Untersuchungshaft\nbereits einen Teil der Strafe verbüßt hatte, als sie\ndie Straftaten beging, die Gegenstand der Aburteilung\nin 1 KLs 8/52 LG Kassel waren.\n\nDieser Mangel des Urteils berührt aber nicht seinen Bestand. Denn die Rückfallvoraussetzungen ergeben\nsich lückenlos aus den Darlegungen, in denen die Strafkammer den kriminellen Lebensweg der Angeklagten geschildert hat.\n\n..\n\nDie Angeklagte wurde im Verfahren 4 DLs 4/38 AG Kassel am 23. August 1958 wegen Betrugs im Rückfall zu einer Geföngnisstrafe von acht Monaten verurteilt, die sie\n»is zum 5. Oktober 1939 verbüßte.\n\nIm Verfahren 1 KLs 8/52 LG Kassel wurde die Angeklagte am 2. Juni 1953 wegen Rückfallbetrugs in drei\nFällen - begangen in der Zeit vom 17. September 1948\nbis zum 13. Januar 1951 - und anderer Straftaten zu zwei\nJahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Sie verbüßte die Strafe mit Ausnahme eines geringen Restes bis\nMai 1957. Danach beging sie die jetzt abgeurteilten Taten.\n\nNicht beschwert ist die Angeklagte durch die Annahme\nder Strafkammer, daß im Falle 1 eine Einzelhandlung, die\nin der Anklageschrift nicht dargelegt war, dem Schuldspruch nicht unterworfen werden durfte. Die Strafkammer\nhätte allerdings auch diese Einzelbandlung mit erledigen müssen. Der gesamte Sachverhalt, der in den Fortsetzungszusammenhang fiel, war Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung.\n\n2.) Auch die Voraussetzungen des § 20 a Abs. 2 StGB\nhat die Strafkammer zutreffend bejaht. Die Hangtätereigenschaft der Angeklagten und ihre Gefährlichkeit sind\nin rechtlich einwandfreier Weise dargetan. Die Strafkammer hat nicht, wie die Revision meint, über das Alter der Angeklagten hinweggesehen, vielmehr dargelegt,\ndaß es sich bei der Angeklagten \"um eine alte Frau im\nweißen Haar mit dem Anschein von Biederkeit und Ehrlichkeit\"handele, die ausıdiesem:Anschein bewußt mißbräuchlich Nutzen ziehe.\n\n3.) Gegen die Strafzumessung, gegen die Anoränung der\nSicherungsverwahrung und gegen die Erwägungen, die für\nStrafhöhe und Maßregel bestimmend waren, ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Das gilt auch für die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Die Strafkammer\nhat insbesondere die notwendige Prüfung angestellt, ob\ndie Sicherungsverwahrung oder die Unterbringung in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt bei der als vermindert\nzurechnungsfähig beurteilten Angeklagten den Vorzug verdiene. Die Gesichtspunkte, die sie als ausschlaggebend\nfür die Anordnung der Sicherungsverwahrung angesehen\nhat, geben keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken.\n\nDas Vorbringen der kevision, daß die öffentliche\nSicherheit die Verwahrung der Angeklagten nicht erfordere, weil es sich um eine alte, kranke, durch das\nStrafverfahren gebrochene Frau handele, stent im Widerspruch zu den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Strafkammer, nach denen die Angeklagte\nnoch vital, energisch und intelligent ist und die\nsichere Prognose rechtfertigt, daß sie nach Strafverbüßung ihr betrügerisches Tun fortsetzen würde.\n\nZutreffend hat die Strafkammer aber darauf hingewiesen, daß auch die Sicherungsverwahrung der Angeklagten die kHöglichkeit bedingter Entlassung biete, sobald\ndie Zunahme ihres Alters oder andere Umstände die Naßregel nicht mehr erforderlich erscheinen lassen.\n\nBusch Dotterweich Scharpenssel\n\nBundesrichter Dr. Nenges Kirchhof\nist im Urlaub und deshalb\n\nen der Unterzeichnung ver-\n\nhindert.\n\nBusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-15/2-str-19-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-15/2-str-19-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:58.626176+00:00"}}