{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-02-15_2_StR_10_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-02-15","aktenzeichen":"2 StR 10/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2143 607\n\n2 StR 10/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmenn Emil Xarl Robert W WEB , ohne festen ohnsitz,\ngeboren an: ED AD irn WW; zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen Betrugs im Rückfall\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Februar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Nenges\nBundesrichter Kirchho\n\nale beisitzende Richter,\n\nBundesanwalti Dr. «ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n“\nim\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichtse in Frankfurt am Main vom 4. Juli 1960 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDie seit dem 5. Juli 1960 erlittene Untersuchungshaft\nwird, soweit sie ärei Monate übersteigt, auf die\n\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges\nin sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und je einer Geldstrafe verurteilt sowie ihm auf die\nDauer von fünf Jahren untersagt, den Beruf eines selbständigen\nGewerbevreibenden, insbesondere Handelsvertreters, auszuüben.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nzormeilen und materiellen Rechts. Däs Rechtsmittel hat keinen\nErfolg:\n\n1.) Verfahrensbeschwerden:\n\na) Nach den Vorbringen des Beschwerdeführers war die erxkennende Xammer nicht ordentlich besetzt; sie hätte, wie\ndie Revision ausführt, ab 1. Juli 1960 mit einem Direktor\nbesetzt sein müssen. Diese Rüge ist nicht in der nach\n\nx 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Weise näher ausgeführt\n\n“\n\nund deshalb unbeachtlich.\n\nb) Mit der Revision behauptet er weiter, für die Hitwirkung des Assessors TOD in der Hauptverhandlung ais\nBeisitzer habe es an einem entsprechenden Fräsidialbeschluß\ngefehlt. Das ist unzutreffend. Nach der dienstlichen\nSrkiärung des Lanägerichtspräsidenten ist Assessor TEE\ndurch Präsidialbeschluß vom 27. Juni 1960 der zweiten\nStrafkanner für die Zeit vom 4. Juli bis 14. Juli 1960\n\nals Beisitzer zugewiesen worden.\n\nc} Ferner rügt die Revision, daß es an der Zustellung\neines Eröffnungsbeschlusses an den Angeklagten gefehlt\nhabe; in dem Falle zum Nachteil BED sei ihn ein solcher\n\n’\n\nnicht zugestellt worden, un\n\nun\n§ 7\n\nDie beiden Eröffnungsbeschlüsse in den nachher zur\ngemeinsamen Verhandlung und Entscheiäung verbundener. Strafsachen gegen den Angeklagten sind unter dem gleichen Datum\ngefaßt worden. Ob beide Eröffnungsbeschlüsse auch dem Angeklagten mit der Terminsnachricht zugestellt worden sind, hat sich\nnicht klären lassen. Deshalb geht der Senat im Sinne des Vorbringens der Revision davon aus, daß die Zustellung des Sr-Sffnungsbeschlusses in dem Falle zum Nachteil BB unterblieben ist. Dieser Verfahrensfehler gefährdet indessen nach\nLage der Sache den Bestand des Urteils nicht. Denn auch\ndieser Zröffnungsbeschluß ist ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung verlesen worden. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung wäre nur dann anzunehmen, wenn ein auf die fehlende Zustellung gestützter Antrag des Angeklagten auf Aussetzung der Hauptverhandlung äurch\nSerichtsbeschluß abgelehnt worden wäre (vgl. RG GA 46, 216;\n\nRG JW 1929, 1044). Davon ist hier keine Reäüe. Daher greift auch\ndiese Rüge der Revision nicht durch.\n\n22.2 Sachbeschwerde:\nEr !\nDie Strafkanner hat die Frage, ob dem Angeklagten mildernde'\nUmstände im Sinne des § 264 Abs. 2 StGB gewährt werden könnten;\nverneint, da nach ihrer Auffassung weder die Persönlichxeit\nses Angeklagten und sein Vorleben noch auch die zur Aburteilung stehenden Taten hierzu hinreichenden Anlaß geten. Diese\nBegründung bietet keinen Anhalt äafür, daß die Strafkamner\nnicht alle von ihr festgestellten Umstände abgewogen hätie,\neic für und wider die Zubilligung mildurnder Umstände sprechen:\noder daß das Gericht sich nicht von seinem pflichtmäligen\nErtessen hätte bestimmen lassen (vgl. BGHSt 1, 203, 205).\nDas Revisionsgericht kann aber nur eine Nachprüfung daraufkin\nvornehmen, ob die Entscheidung der Strafkammer au? sinen\nRechtsfehler beruht. Das ist nicht der Fall.\n\nTa auch im übrigen die Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler\nergeben hat, muß die Revision des Angeklagten verworfen werden.\n\nBusch Dotterweich Scharpenseel\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-02-15/2-str-10-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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