{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-01-25_2_StR_624_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-01-25","aktenzeichen":"2 StR 624/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"eat 2143 028\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Automechaniker Albert Lgp aus EEE,\nKreis CE, dort geboren ao. ED ED.\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.3.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Januar 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\n. Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt ED vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter NEED\n\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hanau a.M. vom 14. September 1960 wird verworfen». Jedoch wird der\nUrteilsspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte\nim übrigen freigesprochen wird und die Kosten\ndes Verfahrens insoweit der Staatskasse zur\nLast fallen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen, soweit darüber nicht befunden ist.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde und\nwegen tätlicher Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von zehn\nMonaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision\nbehauptet er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und\nunrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.\n\nl. Ausweislich des Protokolls, des gemäß § 274 StPO vollen\nBeweis liefert, hat der Verteidiger entgegen dem Vortrag\ninder Revisionsbegründung keinen Eventualbeweisamtrag auf\nBegutachtung der beiden jugendlichen Zeuginnen BEE und\nH@® über ihre Glaubwürdigkeit gestellt. Nach Lage der Sache\nund der Art der Bekundungen bestand für die Strafkammer\nauch kein Anlaß, von Ants wegen einen Sachverständigen über\nGie grundsätzlich vom Gericht zu beurteilende Glaubwürdigkeit der beiden Mädchen anzuhören, zumal da der zur Erstattung eines Gutachtens über den Angeklagten anwesende\nund auch über die Nädchen angehörte Sachverständige nicht\nerklärt hat, daß er eine weitere Untersuchung für erforderlich halte.\n\n20 Soweit der Angeklagte wegen Beleidigung der l4jährigen\nRosemarie Hgg verurteilt worden ..st, ist die Revision offensichtlich unbegründet,\n\n30 Die Verurteilung wegen Unzucht nach § 176 Abs. 1\n\nNr. 3 StGB beruht darauf, daß der Angeklagte in einem Ladengeschäft hinter die am Ladentisch stehende 13jährige Sabire\nBEE trat, der er unbekannt war, und mehrmals über den\n\nKleidern langsam über ihr Gesäß streichelte, wobei er mindestens auch den Ansatz des Oberschenkels berührte. Er ließ hiervn\nnicht ab, als das Kind, das sein Handeln als unanständig\n\nenpfand, sich umdrehte und ihm ins Gesicht sah. Erst als\n\nSabina mit der Hand nach ihm schlug, beendete er sein Treiben.\n\n- 3 -\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß er aus Sinnenlust\nhandelte und nach dem Aussehen des Kindes mindestens\nbilligend in Kauf nahm, ein noch nicht 14jähriges Mädchen\nvor sich zu haben. Soweit der Angeklagte in der Revisionsbegründung hiergegen einwendet, er habe das Mädchen nur\n\nvon Hinten gesehen und deshalb keinen Eindruck von ihrem |\nAlter gehabt, ist ihm entgegenzuhalten, daß er nach der\nFeststellung der Strafkammer angegeben hat, ihm sei das\nMädchen vom Sehen bekannt gewesen. Das Landgericht hat\n\ndas Verhalten des Angeklagten als ein Verbrechen nach\n\n§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB beurteilt, wobei es nicht verkannt\nhat, daß die Tat des Angeklagten an der Grenze zwischen\ndem Sittlichkeitsverbrechen und der tätlichen Beleidigung\nliegt. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, daß\ndas nicht nur flüchtige, sondern wiederholt vorgenommene\nStreicheln des Gesässes eines 13jährigen Mädchens nicht nur\neine Zudringlichkeit, sondern eine nach allgemeiner Anschauung das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzende, also eine unzüchtige Handlung ist. Diese Beurteilung enthält keinen Rechtsfehler.\nZwar wird, wie die Strafkammer richtig ausführt, nicht\n\njede Zudringlichkeit zum grundsätzlich zuchthauswürdigen\nSittlichkeitsverbrechen, selbst wenn sie auf Geschlechtslust beruht. Der Angeklagte ist aber über eine bloße Zuaringlichkeit hinausgegangen; die Strefkammer betont zutreffend, daß es sich um ein intensives wiederholtes\nStreicheln gehandelt hat.\n\n4. Da auch die Strafzumessungsgründe keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen lassen, ist\ndie Revision zu verwerfen, Jedoch muß der Urteilsspruch\ndahin ergänzt werden; daß der Angeklagte im übrigen\nfreigesprochen. wird und die Kosten des Verfahrehs insoweit\ndie Staatskasse zu tragen hat, Im Falle BEMEB- Hatte der\n\nmm.\n\n„m...\n\n-4-\n\nEröffnungsbeschluß dem Angeklagten ein fortgesetztes Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 5tGB, bestehend aus drei\nEinzelhandlungen zur Last gelegt. Für schuldig befunden\nwurde der Angeklagte nur einer Einzelhandlung. Infolgedessen\nmuß er wegen der übrigen Fälle freigesprochen werden. ES\ngenügt, insoweit auf BGH NJW 1951, 411 hinzuweisen. Was die\nAuslagenerstattung betrifft, so liegen die Voraussetzungen\n\ndes § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vor. Daß die Strafkammer\nzugunsten des Angeklagten von der Vorschrift des § 467\n\nAbs. 2 Satz 1 Gebrauch gemacht hätte, ist nach Lage der Sache\nausgeschlossen, zumal da ausscheidkare Auslagen nicht in Betracht kommen.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-25/2-str-624-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-25/2-str-624-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:57.565144+00:00"}}