{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-01-25_2_StR_580_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-01-25","aktenzeichen":"2 StR 580/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"nn\na2\ncr\nkg\nın\n©\n[@)\nSL\nON\noO\n—.\nmn\nCH\nC:\nmd\nvr”\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Invaliden Heinz PH re eus TED au VE,\nji\n\ngeboren an @. ED in Bew/C5 ,\n\n2. dan Handelsvertreter Henryk G b ep\nSEE) aus sc zeboren am @. '\n\nın\n\nze /Kreis Ko iD,\n\nwegen falscher Anschuldigung u.4.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtsnofs in der Sitzung\n\nvom 25. Januar 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei. :der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkennt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt von 10.Februar 1960\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten GB wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung und wegen übler Nachrede\nzu einer Gesamtgefängnisstrafe von 10 Monaten, den Angeklagten BED wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung\nzu 7 Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nIm übrigen sind die Angeklagten freigesprochen worden.\n\nDie Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die\nVerletzung des sachlichen Rechts. Ihre Revisionen haben\nkeinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen;\n\n1.) Beide Beschwerdeführer machen geltend, die Strafkammer\nhabe die Bestimmung des § 164 Abs. 6 StGB nicht beachtet.\n\nDem Verfianren liegt eine Anzeige zugrunde, die der Angeklagte GEB an 24. Februar 1957 an den Generalstaatsanwalt in Frankfurt am Main richtete und der sich der Angeklagte BB in einer Eingabe vom 13. November 1957\nan die Staatsanwaltschaft in Gießen anschloß. In der Anzeige wurde behauptet, der Überverwalter an der Strafanstalt\nin BuB Herbert SB habe während der Kriegsjahre\nals leitender Aufsichtsbeamter in einem Gefangenen- und\nArbeitslager nach Äußerungen von Zeugen etwa 200 politische\nGelangene eigenmächtig erhängt, Angehörige der Ermordeten\nder Gestapo \"zur Liquidierung\" gemeldet und Gefangene bei\nder Aufnahme in das Lager halb tot geschlagen.\n\nDes dadurch gegen SB ausgelöste Ermittlungsverfahren ergab nichts, was für die Richtigkeit der von den\nAngeklagten erhobenen Vorwürfe gesprochen hätte, Ermittelt\nwurde hingegen, deß SB im Jahre 1943 einen Strafgefangenen erschoß, der sich versteckt gehalten hatte, weil\n\nu\n\ner flüchten wollte. S@WEB räumte das ein, berief sich aber\ndarauf, daß er von dem Gefangenen mit Steinen angegriffen\nworden sei und daß er ihn zweimal vergeblich aufgefordert\nhabe, keinen Widerstand zu leisten.\n\nMit Verfügung vom 26. März 1958 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen SB ein.\nkach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen sah sie die Behauptungen\nder Angeklagten als grundlose Verdächtigungen an. Hinsichtlich\nder Erschießung des Gefangenen hielt die Staatsanwaltschaft\ndie Einlassung von SEE, er habe in Notwehr gehandelt,\nnicht für widerlegbar. Sie erteilte den Angeklagten einen\nnit Gründen versehenen Einstellungsbescheid, in dem sie die\nEinstellungsverfügung nur insoweit nicht wiedergab, als\nsie sich auf die Erschießung des Strafgefangenen bezog.\n\nWegen der von den Angeklagten gegen SED zeäußerten\n\nVerdächtigungen und auch aus anderen Gründen war gegen sie\ndas vorliegende Verfahren eingeleitet worden. Mit ihm\nwurde jedoch zunächst von der Staatsanwaltschaft durch\nVerfügung vom 25. Juni 1957 im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren gegen SCMB nach § 164 Abs. 6 StGB vorläufig\ninnegehalten. Erst am 22. Juli 1958 wurden die &rmittlungen\nwieder :-aufgenommen. Am 24. Juli 1959 wurde Anklage erhoben, am 4. November 1959 das Hauptverfahren eröffnet.\nIn der Hauptverhandlung regte der Verteidiger des Angeklagten GEB an ersten Verhandlungstag an, mit dem Verfahren erneut nach § 164 Abs. 6 StGB innezuhalten. Die\nStrafkanmer lehnte ab. In den Gründen ihres Beschlusses\nführie sie aus:\n\nEin Prozeßhindernis nach § 164 Abs. 6 StGB bestehe\nnichi; das Ermittlungsverfahren gegen SW sei eingestellt; der Angeklagte GEB have, weil er nicht Verletzter\nsei, kein Reciit, das Klageerzwingungsverfahren zu be-\n\nan ent.\n\nan nn\n\nDu\n\ntreiben; die Möglichkeit, eine Dienstaufsichtsbeschwerde\ngegen die Einstellungsverfügung zu erheben, stehe der\nDurchführung der Hauptverhandlung nicht entgegen.\n\nAm selben Tage beantragte der Verteidiger des Angeklagten BEE in einer an den Oberstaatsanwalt in\nDarmstadt gerichteten schriftlichen Eingabe, das Ermittlungsverfahren gegen SED wieder aufzugreifen. Er\ngab eine Reihe von ihm als klärungsbedürftig angesehener\nPunkte an, die sich ausschließlich auf die näheren Umstände der Erschießung des Gefangenen bezogen.\n\nAm vorletzten Tage der Hauptverhandlung gegen die Angeklagten wurde — wie ein Aktenvermerk ausweist - dem\nAntragsteller von dem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft\nmündlich eröffnet, daß seine Eingabe keinen Anlaß zur\n\nWiederaufnahme der Ermittlungen gegen SP zebe. Sie\nwurden später jedoch fortgesetzt und am 50. September 1960\nvegen Vernehmungsunfähigkeit des SB vorläufig eingestellt. Hiervon wurde der Verteidiger des Angeklagten\nSOEEEEEB nit dem ausdrücklichen Hinweis unterrichtet,\n\ndaß Verfahrensgegenstand nur noch die Erschießung des\nGefangenen sei.\n\nDie Angeklagten sind der Auffassung, daß das £rmittlungsverfahren gegen SEP im Sinne des § 164 Abs. 6 StGB\nnoch anhängig sei. Ihre auf diese Meinung gestützten\nRügen sind unbegründet.\n\nSinn und Zweck der Vorschrift des § 164 Abs. 6 StGB\nist es, für das Verfahren wegen falscher Anschuldigung Gewißheit über das Ergebnis des durch die Anschuldigung ausgelösten Verfahrens und dessen möglichen Einfluß zu\nschaffen, um widersprechenden Entscheidungen vorzubeugen.\n\nDieser Zweck war mit der Einstellungsverfügung vom\n26. März 1958 erreicht. Von diesem Zeitpunkt ab war das\n\n\\n\n\nVerfahren gegen SEP nicht mehr im Sinne des § 164\nAbs. 6 StGB anhängig (vgl. BGHSt 8, 151).\n\nNur auf die Entscheidung zu den Verdächtigungen der\nAngeklagten kam es an. Denn das Ergebnis der Ermittlungen,\ndie sich auf die Erschießung des Gefangenen bezogen, Konnte\ndas Strafverfahren gegen die Angeklagten nicht beeinflussen.\nDer strafwürdige Gehalt ihrer Verdächtigungen stand damit\nin keinem für die Schuld- oder Straffrage erheblichen Zusaumenhang.\n\nIn dem Umfange, in dem die Einstellungsverfügung Bedeutung für das Anhängigsein im Sinne des § 164 Abs. 6 StGB\nund seinen Wegfall hatte, wurde sie den Angeklagten in\neinem formgerechten, mit Gründen versehenen Bescheid eröffnet. Sie ist insoweit nicht mehr in Frage gestellt worden.\n\nDavon konnte und mußte die Strafkammer ausgehen.\n\nEs kann dehingestellt bleiben, wie die Rechtslage wäre,\nwenn die Staatsanwaltschaft einen Einstellungsbescheid überhaupt nicht erteilt hätte. Es braucht auch nicht erörtert\nzu werden, welchen Einfluß Gegenvorstellungen oder Dienstaufsichtsbeschwerden gehabt hätten, die rechtzeitig - d:h.\nvor der Entscheidung der Strafkammer (vgl. RGSt 26, 365,\n367) — gegen die gesamte Einstellungsverfügung erhoben\nvorden wären. Denn der für den Wegfall des in § 164\nAbs. 6 StGB bezeichneten Verfahrenshindernisses maßgebliche\nTeil der Einstellungsverfügung wurde bekanntgemacht. Soweit es sich um ihn handelte, wurde die Fortsetzung der\nErmittlungen weder begehrt noch durch die Staatsanwaltschaft angeoränet,\n\nDie bloße Möglicnkeit, auch gegen diesen Teil der Einstellungsverfügung mit Dienstaufsichtsbeschwerden oder\nGegenvorstellungen anzugehen, hat die Strafkammer zutreffend als unbeachtlich angesehen. Würde man allein auf\n\nGrund der unbefristeten Möglichkeit dazu das Verfahren gegen\nSEE noch 21s anhängig im Sinne des § 164 Abs. 6 StGB\nansehen, dann müßte das Verfahren gegen die Angeklagten\n\nso lange in der Schwebe bleiben, bis die Strafverfolgung\ngegen SW aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen\nunmöglich würde. Eine solche Verzögerung bezweckt die Bestimmung des § 164 Abs. & StGB nicht (vgl. BGHSt 10, 88,\n\n90; RG LZ 1916, 1037).\n\n2.) Der Angeklagte DB rüst, die Strafkammer habe in\nder Hauptverhandlung keinen Dolmetscher zugezogen, obwohl\n\nsie im Urteil mehrfach bemerke,; daß der Angeklagte nur\n\"gebrochen deutsch spricht unä versteht\". Die Rüge geht fehl.\n\nNach § 185 Abs. 1 S. 1 GVG ist die Zuziehung eines\nDolmetschers nur für den Fall vorgeschrieben, daß an der\nVerhandlung beteiligte Personen der deutschen Sprache nicht\nmächtig sind. Diese Voraussetzung war nicht gegeben. Da der\nAngeklagte die deutsche Sprache teilweise beherrschte,\nwar die Zuziehung eines Dolmetschers in das pflichtgemäße\nErmessen des Tatrichters gestellt (BGHSt 3, 285). Daß er\nnicht im Rahmen seines Ermessens geblieben sei, weil er\nkeinen Dolmetscher zuzog, ist nicht ersichtlich. Die Revision behauptet zwar, die Begründung des Urteils zeige,\ndaß die Strafkammer den Angeklagten BiEB sehr schlecht\nverstanden habe, sie hat aber für ihre Behauptung keine\nTatsachen angeführt. Im übrigen haben, wie noch bemerkt\nsei, weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der\nHauptverhandlung irgendwie zum Ausdruck gebracht, daß sie\ndie Zuziehung eines Dolimetschers für erforderlich hielten.\n\n3.) Die Revision des Angeklagten CP beanstandet die\nVereidigung des Zeugen Ge. Dieser hat — wie die Revision vorträgt und der Sitzungsniederschrift zu entnehmen\nist - zunächst die Aussage verweigeri und nach Belehrung\n\n- 7 -\n\nüber den Inhalt des durch § 55 Abs. 1 StPO gewährten Auskunfts.-\nverweigerungsrechts erklärt, daß er den Verteidiger des Angeklagten BED recht aut kenne und ihm mit seiner Aussageverweigerung eine Chance habe geben wollen. Nach nochmaliger Belehrung hat er dann ausgesagt und ist vereidigst\nworden, obwohl der Verteidiger des Angeklagten Ge» der\nVereidigung unter Hinweis auf § 60 Nr. 3 StPO widersprochen\nhatte.\n\nDie Revision meint, die Strafkammer habe gegen diese\nBestimmung verstoßen; Ge habe durch sein Verhalten in\nder Hauptverhandlung versucht, den Angeklagten Di\nder Bestrafung zu entziehen; er sei der Begünstigung verdächtig.\n\nDie Vereidigung des Zeugen Ge entsprach jedoch\ndem Gebot des § 59 StPO. Die kevision verkennt, daß die\nVorschrift des § 60 ür. 3 StPO eine bereits vor der Vernehmung in der Hauptverhandlung begangene Begünstigungshandlung voraussetzt. Die Vereidigung eines Zeugen darf\nnicht unterbleiben, weil das Gericht den Verdacht hegt,\ner habe durch seine Aussage oder Aussageverweigerung in\nder Hauptverhandlung begünstigt (BGHSt 1, 360, 363).\n\n4.) Die Rüge, mit welcher der Angeklagte GP die Nicht-\n\nerreichbarkeit des von ihm benannten Zeugen CP in\nZweifel zieht, genügt nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2\nSo 2 StPO. Die Revision gibt nicht an, weshalb der von ihr\nin der Revisionsbegründung aufgezeigte Weg zur Ermittlung\nder ladungsfähigen Anschrift des Zeugen sich der Strafkamnmer\naufärängen mußte.\n\n5.) Welche Erklärungen der Angeklagte GEB in der Hauptverhandlung abgegeben hat, ist dem Senat nicht bekannt. Er\nist daher außerstande nachzuprüfsn, ob sich der Angeklagte\nauf den Inhalt von Vorstrafakten bezogen und ob sein Vorbringen die Beiziehung dieser Akten nahegelegt hat. Die\ndahingehende Aufklärungsrüge kann daher keinen Erfolg haben.\n\npi\n\n8 -\n\n6.) Der Verteidiger des Angeklagten GE stellte in der\nHauptverhandlung folgenden 3Beweisamtrag;\n\n\"Beiziehung der Personalakten der Angeklagten der Strafanstalt BuB aus den Jahren 1957 bis 1959. Aus diesen\nwird sich ergeben, daß bei den Angeklagten laufend Zelienvevisionen stattfanden, bei welchen ihnen schriftliche\nUnterlagen abgenommen und ihre Eingaben an andere Stellen\nnicht weitergeleitet wurden.\"\n\nDie Strafkammer ordnete die Beiziehung der Personalakten\nund der Beiakten des Angeklagten C@B an und traf - laut\n\nSitzungsniederschrift - aus den Personalakten Feststellungen.\n\nDie Revision sieht eine Verletzung der Bestimmungen\ndes § 244 StPO einmal darin, daß der Antrag auf Beiziehung\nder Personalakten des Angeklagten El unbeachtei\nblieb, zum anderen darin, daß die Beiakten zu den Personalakten des Angeklagten G@P nicht Gegenstand der Verhandlung\nwarene\n\nauf dem von der Revision behaupteten Verfahrensverstoß kann das Urteil der Strafkammer nicht beruhen. Was\nnach dem Inhalt des Antrags unter Beweis gestellt war,\nhatte für die Entscheidung keine Bedeutung.\n\n7.) im Schlußvortrag beantragte der Verteidiger des Angeklagten GP \"vorsorglich\", noch mehrere Zeugen zu vernehmen. Die Revision meint, daß die Strafkammer diese\nZeugen hätte hören müssen. Sie legt aber nicht die Tatsachen dar, in denen sie einen Verfahrensverstoß des\nGerichts sieht. Der Senat kann der Revisionsbegründung\nnicht entnehmen, welches Schicksal der Beweisamtrag hatte,\nob er durch Beschluß oder im Urteil abgelehnt wurde, welches\ndie Gründe seiner Ablehnung waren und was die Revision\ndiesen Gründen entgegensetzt. Deshalb genügt die Rüge der\nBestimmung des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht.\n\n8.) Der Schriftsatz des Angeklagten GEB von 23.Aprii 1960\nist verspätet und nicht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vor-\n\n- 9.\n\ngeschriebenen Form angebracht worden. Die darin enthaltenen\nVerfahrensbeschwerden dürfen deshalb nicht berücksichtigt\nwerden.\n\nIl. Sachbeschwerde;\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat keine die Angeklagten\nbenachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Strafkammer hat\ninsbesondere den Begriff der Leichtfiertigkeit im Sinne des\n8 164 Abs. 5 StGB nicht verkannt. Es deutet nichts darauf\nhin, daß sie angenommen habe, Fahrlässigkeit jeden Grades\ngenüge. Daß § 165 StGB außer acht gelassen ist, beschwert\ndie Angeklagten nicht.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-25/2-str-580-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-25/2-str-580-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:57.520930+00:00"}}