{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-01-25","aktenzeichen":"2 StR 132/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2143 031\n\n2.5tR_132/60\n\nt\n\nIctH\npe]\n\nIx Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n3.\nFreu Anna Katharina Be WW ; geschiedene \"ns,\naus BB, geboren an. ED AED ir eu .Xrs- AUP-\n«EEE,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n25. Januar 1961, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr, Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. enges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt END\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 28. September 1959 mit den Peststellungen aufgehoben, soweit sie verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte - unter Freisprechung\nim übrigen - wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt,\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit\nder sie das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\n1.) Die Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts\ngreift insoweit durch, als die Revision die Mitwirkung des\nSchöffen Bürgermeister a.D. Heinrich WB beanstandet, weil\ndieser in der hier maßgeblichen Wahlperiode als solcher\n\nnicht vereiäigt worden sei. Eine gerichtliche Niederschrift\nüber die Vereidigung liegt nicht vor. Der Schöffe meint\n\nzwar, wie er in seiner im Revisionsrechtszuge eingeholten\näußerung erklärt hat, er sei vereidigt worden, kann das\n\naber nicht mit Sicherheit sagen. Der Richter, von dem er\nannimmt, daß er ihn vereidigt haben könnte, hält es nach\nDurchsicht der Schöffenliste für ausgeschlossen, daß er\n\ndie Vereidigung Ogin als Schöffe im Jahre 1959 vorgenommen hat. Die Taisache, daß OgWW; wie aus der dienstlichen Stellungnahme des Landgerichtspräsidenten in Bonn\n\nvom 24. September 1960 hervorgeht, im Jahre 1959 vor seiner\nTeilnahne an der Hauptverhandiung gegen die Angeklagte\n\nbereits in anderen Strafverfahren als Schöffe mitgewirkt hat,\nbesagt nicht, daß er ordnungsmäßig vereidigt war. Aus diesen\nGrunde kann auch der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden\nder Strafkamner keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Der Vorsitzende bshauptet zwar, OB sei für die fragliche Wahlveriode vereidigt gewesen, als er in der vorliegenien\nSache sein Schöffenamt wahrgenommen habe; das habe er auf aus-\n\ndrückliches Befragen selbst erklärt. Indessen schränkt der\nVorsitzende seine Angaben von vornherein mit den Worten;\n\"soweit ich mich erinnere,\" ein und begründet sie im übrigen\ndamit, daß OB kurz vor Beginn der Hauptverhandlung gegen\ndie Angeklagte bei einer anderen Kammer in einer größeren\nSache als Schöffe mitgewirkt habe.\n\nAlle Äußerungen enthalten demnach, soweit sie die Vornahme der Vereidigung bejahsnt oder als naheliegend darzulegen versuchen, nur Mutmaßungen und Annahmen, für deren\nRichtigkeit es an sicheren Anhaltspunkten fehlt. Solche haben\nsich auch sonst nicht ergeben% Deshalb muß, vor allem im\nHinblick darauf, daß eine gerichtliche Niederschrift über die\nVereidigung Op als Schöffe nicht vorhanden ist, als erwiesen angesehen werden, daß diese in der hier maßgeblichen\nWahlperiode unterblieb. Die Strafkammer war somit in der\nHauptverhandlung gegen die Angeklagte nicht vorschriftsmäßig besetzt (BGHSt 3, 175).Daher ist der unbedingte kevisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO gegeben, der zur Aufhebung\ndes Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Yorinstanz führt.\n\n2.) Die übrigen Revisionsrügen bedürfen deshalb keiner £Erörterung; nur zu einigen von ihnen sei folgendes bemerkt:\n\na) Soweit sich die Revision gegen die Mitwirkung von zwei\nGerichtsassessoren als beisitzende Richter wendet, wird\nauf den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen von “\n2. Mai 1960 (BGHSt 14, 321) verwiesen.\n\nb) Fehl geht der Vorwurf der Revision, das auf Zerwürfnisse\nzwischen dem Vorsitzenden der Strafkamner und einen der Ver-\n\non en ern er\n\nteidiger gestützte Ablehnungsgesuch der Angeklagten sei\n\nvon dem Landgericht zu Unrecht verworfen worden. Dessen\nAuffassung, Spannungen zwischen einem Richter und einem\nVerteidiger seien im allgemeinen nicht geeignet, bei einem\nvon diesem vertretenen Angeklagten die Besorgnis auszulösen,\n\nder Richter könne ihm gegenüber befangen sein, ist uneingeschränkt\n\nbeizutreten, zumal wenn die Spannungen in keiner Weise mit den\n\"Verfahren gegen den Angeklagten zusammenhängen. Hier kommt\nnoch hinzu, daß nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzen-Gen vom 23. September 1959 die Differenzen zwischen ihm\n\nund dem Verteidiger damals schon fast ein Jahr zurücklagen\n\nund durch eine Ehrenerklärung beigelegt waren, die der Verteidiger dem Vorsitzenden gegenüber abgegeben und die diesen\n\nzur Rücknahme des gegen den Verteidiger gestellten Strafantrages veranlaßt hatte. Inwiefern dann noch die Mögiickkeit,\ndaß in einem gegen den Verteidiger anhängigen Ehrengerichtsverfahren der Vorsitzende und zwei weitere der Strafikamner\nangehörende Richter als Zeugen gehört werden, als solche alsc\ndie Wahrheit sagen müssen, diese drei Richter der Angeklagten\ngegenüber von deren Standpunkt aus als befangen erscheinen\nlassen soll, ist unerfindlich.\n\nc}) Darüber zu entscheiden, ob die Vernehmung des früheren\nAmtsleiters der Feststellungsbehörde in Bonn, VeomEEEED;\n\nals Zeuge geboten ist, wird die Strafkammer in der neuen\nHauptverhandlung Gelegenheit haben. Ebenso haben dort Verteldigung und Angeklagte die Möglichkeit, einen entsprechenden Beweisamtrag zu stellen.\n\nSollte die Verhandlung, wie die Revision behauptet,\nergeben, daß Vergossen über die mangelnde Berechtigung der\nvon der Angeklagten geltend gemachten Entschädigungsansprüche\nnicht getäuscht worden ist, so kann das Vorgeh=: 3er Ange-\n\nklagten trotzdem den Tatbestand des Betruges erfüllt haben,\nweil möglicherweise andere Beamte, etwa die Kassenbeanmten,\ndie die Auszahlungen vorgenommen haben, in einen Irrtum\nversetzt worden sind, der sie zu den das Vermögen des Bundes\nschädigenden Vermögensverfügungen veranlaßt hat. Wie der\nSenat inzwischen mehrfach entschieden hat, kann auch ein\nKassenbeamter durch Vorlage eines formell zwar richtigen,\nsachlich aber unrichtigen Auszahlungsbeleges getäuscht werden, obwohl er diesen nicht auf seine sachliche Richtigkeit\nnachprüft, sondern den darin angeführten Betrag auszahlt,\nwenn der Beleg mit dem Vermerk der Feststeilung der Richtigkeit durch den dafür zuständigen Beamten versehen ist. Er\nführt die Zahlung jedoch nur im Vertrauen auf die sachliche\nRichtigkeit des Beleges aus und darf sie nicht vornehmen,\nwenn er dessen Unrichtigkeit erkennt.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenssel\nDr. Schalscha Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-25/2-str-132-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-25/2-str-132-60","retrieved":"2026-08-21 23:14:57.477095+00:00"},"card":{"id":"bgh/1961-01-25/2-str-132-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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