{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-01-20_2_StR_388_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-01-20","aktenzeichen":"2 StR 388/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Due 2143 037\n\nIm Naueh des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Antsdirektor Wilnelm PB aus SIEB; s:zboren\n\nan @. EEE GE ir K- 1.\n\n2.) den Elektromeister Hans F EB aus LED, zeboren an 9. En ED ir TE,\n\n3,) den Bauunternehmer Johenn D EB aus ce zeboren an®. GE in LU,\n\n4.) den Kulturbaumeister Alfred 5 EEE aus vo ;\n\ngeboren am &D. EEEED> EEE ir Or a, SCHEN;\n\nwegen schwerer Bestechlichkeit u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung von 11. Januar 1961 in der Sitzung vom 20. Januar 1961, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür kecht erkannt;\n\n1.) Auf die Revision des Angeklagten PB wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 27. August 1959\nmit den Feststellungen aufgehoben:\n\na) im Strafausspruch in den Fällen des fortgesetzten\nBetrugses zum Nachteil der Darlehensgläubiger\n(Fall VI) und des Betruges in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil des Amtes IB (Fall VII),\nferner im Gesamtstrafausspruch,\n\n2.)\n\n3.)\n\n4.)\n\n5.)\n\n6.)\n\n- 12a»\n\nb) soweit im Falle II der Angeklagte PB zu einer\neldstrafe von 19.400.- DM, der Angeklaste St@-\nEB zu einer Geldstrafe von 1.900.- DM sowie\ndie Angeklagten Wilhelm und Katharina Kn@ zu\nGeldstrafen von je 8.500.- DM verurteilt worden\nsind.\n\nAuf die Revision des Angeklagten FEB wird das\nUrteil im Strafausspruch, soweit es ihn betrifft,\nnit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nAuf die Revision des Angeklagten DB vird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte wegen Bestechung des Angeklagten DD\nverurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es die Zahlungen des Angeklagten an PB an 28. Januar 1950,\n7. September 1950 und 7: Dezember 1950 betrifft;\ninsoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens, einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen, soweit sie ausscheidbar\nsind, zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Bee wirä das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wirä die Sache zur ncuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, soweit darüber noch nicht entschieden ist, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten TB.\nFORD und DEE werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen \"”\n\n|\n\narte\n\nrn ne nun ne\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten PB unter Freisprechung im übrigen wegen schwerer Bestechlichkeit in drei\nFällen und wegen Betruges in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Untreue zu einer Gesamtstrafe von vier\nJahren Gefängnis und zu Geldstrafen von 19.400.- DM, 100.- DM\nund 1.900.- IM verurteilt. Ein Geldbetrag von 4.350.- DM ist\nfür verfallen erklärt worden. Außerdem ist dem Angeklagten\ndie Ausübung jeglicher beruflicher Tätigkeit im öffentlichen\nLienst auf die Dauer von fünf Jahren untersagt worden. Der\nAngeklagten FEB hai die Strafkammer unter Freisprechung\nim übrigen wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit\nmit Beihilfe zur Untreue anstelle einer an sich verwirkten\nGefängnisstrafe von zwei Monaten und zwei Wochen zu einer\nGelästrafe von 1.500.- DM sowie zu einer weiteren Geldstrafe\nvon 500.- Dil verurteilt. Gegen den Angeklagten DB ist\nwegen Bestechung nach § 333 StGB in drei Fällen auf eine\nGesamistrafe von einem Jahr Gefängnis erkannt worden, gegen\nden Angeklagten Beb wegen schwerer Bestechlichkeit unter\nStrafaussetzung zur Bewährung auf eine Gefängnisstrafe von\närei Monaten; ein Betrag von 200.- DM ist für verfallen erklärt worden. Allen Angeklagten hat die Strafkammer die erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.\n\nDie Revisionen dieser Angeklagten rügen Verletzung des\nsachlichen Rechts. Die Angeklagten PP und DEE veanstanden auch das angewandte Verfahren; diese Verfahrenspeschwerden sind jedoch nicht näher ausgeführt und deshalb\nnach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig. Der Angeklagte BED\nrügt Verletzung der §§ 244 Abs. 2 und 3 und 261 StPO.\n\nI. Die Sachbeschwerde des Angeklagten PM.\n\nDie Revision bringt Einzelausführungen nur zu der Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges (Erschleichung von\n\n- 3 -\n\nAuszahiungen aus dem Baugeldsonderkonto, Fall VI) und wegen\nschwerer Bestechlichkeit in drei Fällen, ferner zur Strafzumessung. Im übrigen erhebt sie die allgemeine Sachrüge.\nsie hat nur zum Tsil Erfolg.\n\n1.) Die Annahme eines Darlehns und mehrerer Geldgeschenke von dem Fuhrunternehmer Kn@ (Fall I) hat die Strafkammer im Ergebnis zu Recht als zwei Fälle der schweren bestechlichkeit angesehen. Zu beanstanden sind allerdings die\nAusführungen im Urteil, der Angeklagte habe als FErmessensbeamter schon durch die Annahme der Vorteile sich der schweren Buatechlichkeit schuldig gemacht, da er damit sein Ermessen mit den erkaltenen Vorteilen. belastet habe und von\nda ab außerstande gewesen sei, an künftige Entscheidungen\nnoch völlig urbefangen und allein von sachlichen Gesichtspunkten getragen heranzugehen. Danach hat die Strafkamner\njeweils schon in der Annahme der Gelder durch den Angeklagten dessen vflichtwiärige Amtshandlung gesehen, auf dia\nsich § 352 StGB bezieht. Nicht die Vorteilsannahme selbst,\nsondern erst die durch den erhaltenen Vorteil beeinflußte\nMaßnahme bildet aber jene pflichtwidrige Amtshandlung\n(vgl. BüHst 15, 88 und das weitere Urteil des erkennenden\nSenats vom 27. Oktober 1960 - 2 StR 177/60). Unabhängig\nvon diesen unrichtigen Ausführungen hat das Landgericht\njedoch festgestellt, die üheleute Kng@B hätten mit den\nZuwendungen bezweckt, daß diese sich bei künftigen Auftragserteilungen durch den Angeklagten auswirkten, dieser\nsie also pflichtwidrig begünstigen sollte, und der Angeklagte habe die Gelder in Kenntnis dieser Erwartung seitens der Eheleute Kr angenoumen. Daß diese Feststellun- .\nsen, wie die Revision meint, durch die erwähnte falsche\nRechtsansicht des Landgerichts beeinflußt wurde, ist hier\nnach dem Sachzusammenhang ausgeschlossen. Bei deu im Urteil dargelegten Sachverhalt würde es nicht zu verstehen\nsein, weshalb — wenn nich* mit der erörterten Absicht -\ndie Eheleute Kn@@® als Fuhrunternehmer, die sich in der\n\nm\n\n-4-\n\nfraglichen Zeit wirtschaftlich nicht besonders günstig standen, dem Amtsdirektor ueldgeschenke machten. Mit dieser Inrechtsvereinbarung, durch dis sich der Angeklagte käuflich\ngezeigt hat, ist der äußere und innere Tatbestand der schweren Bestechlichkeit festgestellt. Eines weiteren Einvernehmens zwischen Vorteilsgeber und -nehmer bedarf es entgegen\nder Ansicht der Revision nicht. Was die Revision hierzu\nsonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nAllerdings läßt das Urteil die Möglichkeit offen, daß\nder Angeklagte PD selbst um das von Xng@P gewährte Darlehen gebeten und dabei noch keine unlauteren Amtshandlungen angeboten hatte. In diesem Falle haben kn und reg\ndie Unrechtsvereinbarung spätestens bei der Annahme des\nGeldes getroffen, da dabei weder von einem Rückzahlungstermin noch von einer Verzinsung gesprochen wurde.\n\nZu Unrecht meint die Revision, bei den einzelnen Beträgen\nim Gesamtwert von 600.- DM handele es sich nicht um einen\nVorteil im Sinne des Gesetzes. Das Geld wurde dem Angeklagten gegeben, weil er erklärte, . für das Amt Aufwendungen machen zu müssen, die durch seine Aufwandsentschädigung nicht gedeckt seien. Daraus ergibt sich gerade, daß\ndie Geldbeträge ihm zugute. kommen sollten, weil er sonst\ndie Aufwendungen aus eigenen Mitteln hätte tragen müssen.\n\nFür die Darlehensannahme im Jahre 1950 hat das Landgericht auf eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten und auf\nVerfallerklärung erkannt. Obwohl diese Tat vor dem 1. Dezember 1953, dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes von\n17. Juli 1954 pegangen worden ist, fällt sie nicht unter\ndas Straffreiheitsgesetz. Die Grenze für ie Straffreiheit beträgt nach § 11 drei Monate Gefängnis; andere Bestimmungen des Straffreiheitsgesetzes scheiden hier aus.\nZwar liegt die Strafe für die Darlehensannahme unter der\nStraffreiheitsgrenze von drei Monaten. Der Angeklagte\n\n-5-\n\nhatte vor dem Stichtag sich indessen noch weiterer schwerer Bestechlichkeiten in den Fällen I und IX schuldig gemacht, die die Strafkammer jeweils als fortgesetzte, noca\nüber den Stichtag hinaus begangene Taten angesehen hat:\nGegen die Annahme des Landgerichts, die Annahme der Gelägeschenke im Falle I sei eine einzige fortgesetzte Tat, bestehen keine Bedenken. Dagegen liegt im Falle IX nicht eine\neinzige fortgesetzte Tat vor. Der Mitangeklagte DB z>n1-\nte 1950 drei Einzelbeträge en PB. Die nächste Zaulung erfolgte erst 1957. Bei diesem langen zeitlichen Zwischenraun\nist es ausgeschlossen, daß der Angeklagte PP bereits 1950\nden Entschluß gefaßt hat, von dem Mitangeklagten DEEP nach\neiner 6-jährigen Pause im Jahre 1957 wieder Geldgeschenke zu\nBestechungszwecken entgegenzunehmen. Es fehlt daher insoweit\nam jesamtvorsatz. Ob die drei Geschenke im Jahre 1950 auf\neinen Gesamtvorsatz zurückzuführen sind, kann auf sich beruhen. Für die Prüfung, ob das Straffreiheitsgesetz anwendbar ist, müßte eine fiktive Gesamtstrafe aus der Gefängnisstrafe von zwei Monaten im Falle der Darlehensannahnme, aus\nder Strafe für die drei vor dem 1. Dezember 1953 liegenden\nKinzelfälle der Bestechung durch DIEB und aus ser für die\nvor diesem Tage begangenen Einzelfälle der fortgesetzten\nGeldannahne in Falle Knipp (Fall I) fiktiv festzusetzenden\nStrafc gebildet werden (BGH NJW 1956, 801). Diese zu bildende fiktive Gesamtstrefe würde nach dem Urteilszusammenhang zweifelsfrei höher als drei Monate sein. Da die Strafverfolgung auch nicht verjährt ist, kann der Angeklagte\nandererseits durch die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs in Falle IX nicht beschwert sein.\n\n2.) Der Schuldspruch wegen Betruges in Tateinheit mit\nUntreue zum Nachteil des Amtes IP, dadurch begangen,\ndaß der Angeklagte und der Mitangeklagte Ing willkürlich erhöhte oder nicht erbrachte Leistungen dem Amt in\nkechnung stellten und die Auszahlungen der Rechnungen er-\n\nIR\n\nwirkten (Fall II), ferner dadurch, daß der Angeklagte rg»\ndie Firma HEEB, die Bruchsteine für seinen Neubau geliefert hatte, veranlaßte, die dafür geschuldeten 1.914,50 IM\nnicht ihm sondern dem Amt ID als diesem geliefert zu berechnen und 1.820.-- DM auch einzuziehen (Fall VII), läßt\nkeinen Rechtsfehler erkennen.\n\n3,) Auch im Falle IV rechtfertigen die Feststellungen\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil des Wassefwerkes des Amtes\nICMD. Der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte FE>\nhaben durch Vorlage einer fingierten Rechnung und der entsprechenden Zahlungsanweisung den Rendanten getäuscht und\ndadurch erreicht, daß dieser 2.303,50 DM aus der Kasse des\nAmtswasserwerks an die Ehefrau: Fi zahlte. FE\nhatte keine Forderung gegen üas Amtswasserwerk, möglicherweise sber einen Anspruch in der genannten Höhe gegen das\nselbständige Wasserwerk der Gemeinde IP. vieser Unstand ist jedoch für die Strafbarkeit der Angeklagten ohne\nBelang, da das Amtswasserwerk geschädigt wurde und Tel\neinen rechtswidrigen Vorteil vom Amtswasserwerk erhalten\nwollte. Daß der Angeklagte sich dadurch auch der Untreue\nschuldig gemacht hat, bedarf keiner weiteren Brörterung.\n\n4.) Ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Revision geger die Erwägungen, mit denen das Landgericht im Falle VI\n(Abhebungen vom Baugeldsonderkonto) einen fortgesetzten\nBetrug zum Nachteil der Darlehensgläubiger bejaht. Dem Angeklagten waren seitens der öffentlichen Hand mehrere Darlehen für den Bau eines Eigenheims bewilligt. Diese Darlehen flossen einem Baugeldsonderkonto zu, das zu dem Vermögen des Angeklagten gehörte, über das aber auf Grund\neines Betreuungsvertrages nur die Gemeinde LIEB als Betreuerin verfügen durfte. Nach den Urteilsfeststellungen\nbestand der Zweck des Betreuungsvertrages im wesentlichen\ndarin, den Darlehensgebern neben den dinglichen Rechten\n\nund der nur sukzessiven Auszahlung entsprechend dem Baufortschritt eine zusätzliche Sicherung zu geben. Soweit die Revision dies bezweifelt, wendet sie sich unzulässigerweise\ngegen die das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des\nLandgerichts. Der Angeklagte bewirkte nun, daß ihm in zehn\nEinzelbeträgen Gelder von insgesamt 8.118,92 DM aus den\nBaugeldsonderkonto ausbezahlt wurden, die er für sich zweckentfremdet verwandte. Dabei hatte er in acht Fällen den die\nAuszahlung anweisenden und in allen Fällen den auszahlenden\nPersonen vorgetäuscht, daß er die einzelnen Beträge in der\njeweiligen Höhe für den Bau ausgegeben habe oder zahlen\nmüsse. Nur deshalb erfolgten Anweisung und Auszahlung. Bei\ndieser Sachlage kann die Verurteilung wegen Betruges rechtlich nicht beanstandet werden. Die Bedenken der Revision\ndagegen, daß übernaupt eine Verfügung im Sinne des § 263 StGB\nvorliege, gchen fehl. Verfügt auf Grund der Täuschung hat\nzum Teil scıon der anweisende, außerdem der auszuhlende Beamte, und zwar über das Guthaben auf dem Konto und damit zugleich über die den Darlehensgebern gewährte Sicherung.\nSelbst wenn der Getäuschte in erster Linie über das Vermögen\ndes Täuschenden verfügte, lag in seinam Tun zugleich eine\nVerfügung über das Vermögen der Darlehensgeber. Wesentlich\nfür den Betrug ist, daß der vom Täter Getäuschte über sein\nVernögen oder das eines anderen verfügt und dadurch das Vermögen einer anderen Person als des Täters schädigt. Zutreffend hat das Landgericht den Vermögensschaden schon darin\ngesehen, daß der Angeklagte durch seine Täuschungshandlung\ndie Aufhebung der Sperre der auf dem Baugeldsonderkonto befindlichen Gelder bewirkte und dadurch ein Vermögensrecht\nder Darlehensgeber beeinträchtigte. Daß dieses Recht nur vertraglich vereinbart war, schließt nicht, wie die Revision\n‚geltend macht, die Zugehörigkeit zum Vermögen der Darlehensgeber in Sinne des § 263 StGB aus. Eine Beeinträchtigung dieses Vermögens ist schon dadurch gegeben, daß die Darlehensgeber in Höhe der zu Unrecht abgehobenen Beträge nicht nehr\n\nauf das leicht realisierbare Konto zurückgreifen konnten, ohne\ndaß die abgehobenen Gelder ihrem Zweck entsprechend für den\nBau verwandt wurden und insoweit die Bedingung für die kEntlassung aus der Sicherheit gegeben war. Der Schaden besteht\nauch dann, wenn noch die übrigen Sicherheiten ausreichend\ngewesen sein sollten. Denn diese bestanden im wesentlichen\nin Grundpfandrechten und waren schwerer realisierbar als\n\nein Zugriff auf das Konto. Außerdem war eine tatsächlich bestehende und vereinbarte Sicherheit weggefallen. Auf sie\nhatten die Darlekensgläubiger Gewicht gelegt, und sie bildete nach den besonderen Umständen des Falles einen Vermögenswert. Vertraglich sollte diese Sicherheit erst dann aufhören, wenn das Darlehen in vollem Umfange für den Bau verwendet worden war und im Neubau selbst, nücht etwa nur in\ndem Grundstück oder enderen Vermögensstücken, die entsprechenden Gegenwerte vorhanden waren. Daß der Angeklagte sich\naller dieser Umstände bewußt war und auch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil, nämlich die vertragswidrige Höglichkeit erstrebte, frei und vorzeitig über die 8.118,92 IM\nzu verfügen, ergibt sich aus dem Urteil.\n\n5.) Die Feststellungen im Falle IX, in dem der Angeklagte Gelder vom Mitangeklagten DB angenommen hat,\nrechtiertigen seine Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit. Allerdings führt das Landgericht aus, Ermessenebeaute\nmachten sich schon dann einer Amtspflichtverletzung schuldig, wenn sie Gescherke arnähmen und dadurch ihr Ermessen\nbei späteren Entscheidungen belasteten; es sei selbstverständlich,da in der menschlichen Natur begründet, daß bei\nkünftigen Entscheidungen des Angeklagten nicht ausschließlich sachliche Erwägungen ausschlaggebend sein würden,\nsondern auch die erhaltenen Vorteile - sei es bewußt sei\nes unbewußt — mitschwingen würden; darin aber liege das\nVerschulden und damit das pflichtwidrige Handeln des Angeklagten. Auch diese Ausführungen sind nicht richtig. Es\ntrifft nicht zu, daß ein Beamter, der Vorteile angenommen\n\n-9-\n\nhat, von vornherein nicht mehr unbelastet an seine Entscheidungen herangehen könne. Im übrigen kommt es darauf für den Tatbestand nicht an. Das ist in den Entscheidungen BGHSt 15, 88 und 2 StR 177/60 vom 27. Oktober 1960\nausführlich dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.\n\nErforderlich und ausreichend für die schwere Bestechlichkeit ist, daß der Beamte durch seine ausdrückliche\noder stillschweigende Erklärung kundgibt, daß er den Vorteil für die Begehung einer pflichtwidrigen Handlung fordert, annimmt oder sieh versprechen läßt. Entscheidend ist\ndemnach die Unrechtsvereinbarung oder die auf ihren Abschluß zielende Erklärung, durch die sich der Beamte käuflich zeigt. Dazu hat nun das Landgericht festgestellt, D@B-ED habe beabsichtigt, die Empfänger sollten sich bei\nihren künftigen Entscheidungen dieser Zuwendungen wohlwollend erinnern, ihnen einen Einfluß einräumen, ihn wegen der Geschenke bevorzugen, und dessen seien sich alle\nBeteiligten, also auch PB; vewußt gewesen. Damit ist\nder Tatbestand der schweren Bestechlichkeit gegenüber\nPB dargetan. Zwar würde eine wohlwollende Prüfung der\nAngebote DEEEEEEB noch keine pflichtwidrige Handlung Pen\ngewesen sein; denn es ist Pflicht jedes Beamten, ernstliche\nAnträge, Gesuche und Angebote von Firmen wohlwollend zu\nprüfen, d.h. er darf ihnen nicht von vornherein ablehnend\ngegenüberstehen, muß vielmehr über sie nach eingehender\nsachlicher Würdigung und Abwägung der für und gegen sprechenden Gesichtspunkte entscheiden. Es kommt darau? an,\nwie dieses Wohlwollen betätigt werden soll. Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, daß PB mit unsachlichen\nErwägungen an seine Entscheidungen herangehen, nämlicn\ndem Vorteil einen Einfluß dabei einräumen solite. Dann\naber war die angesonnene Amtshandlung, die Gegenstand\näer Vereinbarung war, eine pflichtwidrige:\n\n- 10 -\n\nLer Hinweis der Revision auf BGHSt 1, 182 geht Zell.\nDenn der Angeklagte hat nicht etwa nur einen durch das\npflichtwidrige Handeln erzielten Gewinn, sondern schon\nvor der gpflichtwidrigen Hanälung 1.650.-- Dä unmittelbar\n\nvon DEB ernalten.\n\n6.) Nach dem Wortlaut der Urteilsgründe ist im Falle VII\n(fortgesetzter Betrug in Tateinheit mit Untreue, Fall H@B-WW) keine Einzelstrafe feutgesetzt worden. Der Urteilszusammenhang schließt jedoch nicht aus, daß es sich bei\nder Angabe der Zahl VI (S. 173 UA) um ein Schreibversehen\nhandelt, und daß die nach den Ausführungen der Strafkamner\nin dem Falle des fortgesetzten Betruges (Fall VI, Baugeldsonderkonto) ausgesprochenen Strafen von sieben Monaten Gefängnis und 1.900.-- DM in Wirklichkeit im Falle VII verhängt worden sind. Für einen Irrtum bei der Angabe der\nZahl Vi sprechen insbesondere folgende Umstände: Das Landgericht begründet die Notwendigkeit einer Gelästrafe nicht.\nIm Falle VII ist diese zwingend vorgeschrieben, weil der\nAngeklagte sich zugleich der Untreue schuldig gemacht hat,\nwährend bei der Verurteilung wegen Betruges im Falle VI\nneben der Gefängnisstrafe eine Geldstrafe verhängt werden\nkonnte, aber nicht ausgesprochen werden mußte. Außerden\nentspricht die Höhe der Geldstrafe von 1.900.-- DE dem\nvom Angeklagten im Falle VII erstrebten Vorteil von\n1.914,50 IM, von denen er tatsächlich 1.820.-- DM erlangte.\nDas Landgericht wollte die Höhe der Strafe nach dem erstrebten Gewinn bemessen. Sind die genannten Strafen irı\nFalle VII ausgesprochen, dann fehlt es an einen Straferkenntnis im Falle VI, Wegen dieser Unklarheit müssen der\nStrafausspruch in den Fällen VI und VII und der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden.\n\n7.) Zu Recht wendet die.Revision.sich gegen die 3emessung der Geldstrafen von 19.400.-- DM im Falle II und\nvon 1.,900.-- DM im Falle VI oder VII. Letztere muß auch\n\n- 11.\n\nschon aus den zu 6) dargelegten Gründen aufgehoben werden.\nZur Höhe der Geldstrafen führt das Landgericht nur aus,\ndaß diese sich nach dem durch den Angeklagten erstrebten\nGewinn richte. Ersichtlich ist dabei Abs. 1 des § 27 c StGB\nnicht berücksichtigt. Allerdings soll die Geldstrafo den\nvon Täter aus der Tat gezogenen Gewinn übersteigen (§ 27 c\nAbs. 2 StGB). Wie aber schon der Wortlaut sagt, handelt es\nsich dabei nur um eine Sollvorschrift, deren Voraussetzungen der Tatrichter nach seinem Ermessen zu prüfen hat. Zunächst hat er bei der Bemessung der Gelästrafe die Bestinmmung des § 27 c Abs. 1 StGB zu beachten, wonach die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen\nsind. Diese Vorschrift ist zwingend. Nur innerhalb ihres\nRahmens ist § 27 c Abs. 2 StGB anwendbar (RGSt 66, 91, 93;\nBGH NJW 1952, 34; MDR 1952, 550; MDR 1954, 529). Bei der\nFestsetzung der Geldstrafe durfte mithin der erzielte Gewinn nur insoweit zu Grunde gelegt werden, als die wirtschaftliche Lage des Angeklagten zur Zeit der Aburteilung\ndie Höhe der Strafe zuließ. Hierzu enthält das Urteil keine näheren Ausführungen. Daß die Geldstrafe von 100.-—- Id\nim Falle IV nicht unangemessen ist, ergibt sich zwar aus\ndem Urteilszusammenhang. Für die beiden Geldstrafen von\n19.400.-- DM und 1.900.-- DM fehlt es indessen an einer\nausreichenden Grundlage. Deshalb müssen diese aufgehoben\nwerden. Dadurch wird der Bestand der übrigen gegen den\nAngeklagten erkannten Strafen einschließlich der Verfallerklärungen nicht berührt.\n\nIm Falle II hat das Landgericht gegen den Mitangeklasten Stw zuf eine Geldstrafe von 1.900.-- DU und gegen\ndie Eheleute kn auf Gelästrafer von je 8.500.-- DM erkannt. Das ist ebenfalls nur unter Berücksichiigung des\nerzielten Gewinns ohne Beachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Angeklagten geschehen. Gemäß § 357 StPO\nwar das Urteil daher insoweit auch hinsichtiich dieser Angeklagten aufzuheben.\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht die\nwirtschaftlichen Verhältnisse dieser Angeklagten sowie\nähre Möglichkeiten zur Bezahlung einer Geldstrafe aulklären müssen. Bei der Bemessung der Geldstrafe wird zu\nbeachten sein, daß der Angeklagte nach einen erheblichen\nGeldbetrag auf Grund der Verfallerklärung zu zahlen hat.\nDie Verfallerklärung kann sich so ungünstig auf die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Täters auswirken, daß die\nunter Außerachtlassung dieser Maßnahme bestimmte Geldstrafe nicht mehr der Schwere der Verfehlung entspricht. Die\nHöhe der Geldstrafe muß demnach unter Berücksichtigung\nder gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten nach Herausgabe des erhaltenen Entgelts oder des Wertes des Empfangenen festgesetzt werden (vgl. BGH Urteil\nvom 12.6.1958 - 4 StR 92/58; RGSt 66, 91).\n\n8.) Obwohl die Begründung für die Verfallerklärung\neines Teiles von 2.400.-- DM im Falle I nicht der Bestimmung des § 335 StGB entspricht, wird das Urteil insoveit nicht gefährdet. Kinen Betrag von 600.-- IM hat das\nLandgericht für verfallen erklärt, weil der Angeklagte\ndiese Summe geschenkt erhalten hat. Die weiteren 1.800.--\nhat die Strafkammer als ersnarten Zins für ein dem Angcklagten gegebenes Darlehen berechnet. Richtig hätte sie\n600.-- DM sowie den Wert des Darlehens von 2.500.-- DX\nfür verfallen erklären müssen, da Beträge in dieser Höhe\nals Bestechungsmittel in die tatsächliche Verfügungsgewalt Ges Angeklagten gelangt sind (BGHSt 13, 325). Dadurch, daß die Strafkammer dieses nicht getan und den für\nverfallen erklärten Betrag geringer angesetzt hat, ist\nder Angeklagte nicht beschwert.\n\n9.) Ob ein Berufsverbot gemäß § 42 1 Abs. 1 StGB\nzum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist, kann nur\nnach dem Zeitpunkt beurteilt werden, an dem die Strafe\nverbüßt scin wird. Nur dieser ist entscheidend dafür, ob\n\nIH\n\n- 13 -\n\ndie Allgemeinheit noch weiter gefährdet ist. Das Landgericht hat diese Prüfung unterlassen. Seine bisherigen Darlegungen in den Strafzumessungsgründen lassen ein Berufsverbot kaum zu. Denn danach hat das Verhalten des Angeklagten wäkrend des Ermittlungsverfahrens gezeigt, \"daß er\nernsthaft und rücksichtelos gegen sich selbst mit einem\nLeben des Verbrechens und der Unwahrhaftigkeit aufhören\nwollte ;..\" und \"daß er nach der Sühne der vorliegenden\n\nTat ein straffreies Leben führen wird\". Trifft das zu, dürfte die Aligemeinheit durch den Angeklagten nach der Strafverbüssung nicht mehr gefährdet sein. Sollte das Landgericht bei der neuen Hauptverhandlung zu einer anderen Überzeugung kommen and wiederum ein Berufsverbot für erforderlich halten, wiräi dessen Umfang noch näher zu prüfen und\n\nzu begründen sein.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Fa.\n\nDie Ausführungen der Revision sind unbegründet. 'iie\nbereits unter I 3} dargelegt worden ist, tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen Betruges. Auch die tateinheitlich begangene Beihilfe zur Untreue hat das Landgericht mit rechtlich einwandfreien Erwägungen bejaht.\n\nDagegen hält der Strafausspruch einer Nachprüfung\nnicht stand. Das Landgericht hat den Angeklagten anstelle\neiner an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten\nund zwei Wochen zu einer Geldstrafe von 1.500.-- DM und\nzu einer weiteren Geldstrafe von 500.-- DM verurteilt.\nEine Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafe von 500.-- DM\nist nicht ausgesprochen worden, Die Festsetzung dieser ET-\nsatzfreiheitsstrafe durfte nicht unterbleiben; denn die\nStrafkommer hat nicht etwa die gesamte Geidstrafe durch\ndie Untersuchungshaft für verbüßt erklärt. Die Vorschrift\ndes § 358 Abs. 2 StPO steht einer nachträglichen Bildung\nder Ersatzfreiheitsstrafe nicht entgegen (BGHSt 13, 399, 403)°\n\n2\n\n- 14 -\n\nEin weiterer Fehler führt zur Aufhebung des gesamten\nSstrafausspruchs. Dem Urteil ist nämlich nicht zu entnehmen,\nwie die erlittene Untersuchungshaft angerechnet werden soll.\nGrundsätzlich bestimmt das Gericht nach seinem Ermessen, auf\nwelche von mehreren erkannten Strafen die Untersuchungshaft\nangerechnet wird (vgl. OLG Tübingen HESt 2, 170; IK § 60\nAnm. 5). Wie die Anrechnung zu erfolgen hat, ist im vorliegenden Tall nicht ohne Bedeutung, da nach dem Urteil die\nMöglichkeit nicht auszuschliessen ist, daß für die beiden\nGeldstrafen Ersatzstrafen in verschiedener Höhe in Betracht\nkommen. Die Strafkammer hat nicht ausgesprochen, durch wie\nviele Tage Untersuchungshaft die Geldstrafe als verbüßt\ngelten soll. Diese Unklarheiten lassen es geboten erscheinen, den gesamten Strafausspruch aufzuheben, damit die Strafkammer erneut einheitlich entscheiden kann. Bei der neuen\nEntscheidung wird sie die Bestimmung des § 358 Abs. 2 StPO\nbeachten müssen.\n\n IiI. Die Kevisiorn des Angeklagten BEWWB-\n\nOb die Verfahrensrügen dieses Angeklagten der Vorschrift\ndes § 344 Abs. 2 StPO entsprechend erhoben und begründet worden sind, kann auf sich beruhen, da die Sachrüge durchäringt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Bestechlichkeit verurteilt, weil er vom Mitangeklagten Ib\n200.-- DM angenommen hat, die dieser in der dem Angeklagten\nbekannten Absicht gegeben habe, daß er DEE pei seinen\nintscheidungen bevorzugen solle. Der Angeklagte hatte sich\ndahin eingelassen, er habe die 200.-- DM als Zntlohnung für\neine private Tätigkeit erhalten, die er für IB ausgeübt habe. Diese Einlassung sieht das Landgericht als reine\nSchutzbehauptung an, weil der Beschwerdeführer sie erst in\nder Hauptverhandlung vorgebracht habe. Mit dieser Erwägung\nsetzt es sich in Widerspruch zu seinen Ausführungen über\neinen Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten. Danach sieht es\nnämlich für unerheblich an, ob der Angeklagte im Laufe des\n\n- 15 -\n\nErmittlungsverfahrens mehrfach angegeben habe, er habe die\n200,-- IM für private Dienstleistungen erhalten. Es meint,\nallein die Behauptung, er habe sich von vornherein dahin\neingelassen, das Geld zu diesem Zwecke erhalten zu haben,\nwäre erheblich. Während es hier also Behauptungen iu Ermittlungsverfahren nach der ersten Vernehmung als unerheblich ansieht, folgert es vorher zu Ungunsten des Angeklagten\ndaraus, daß er erst in der Hauptverhandlung die Behauptung |\nvorgetragen habe, diese sei eine reine Schutzbehauptung.\n\nIn demselben Zusammenhang kann die Behauptung nicht einnal\nals eriieblich und ein anderes Mal als unerheblich angesehen\nwerden. Anlaß zu Bedenken gibt auch die Bemerkung, gerade\ndie erste Aussage habe die stärkste Vermutung für sich,\nwahr zu sein; Behauptungen, die der Beschuldigte im weiteren Veriaufe zu seinen Yunsten aufstelle, seien als Schutzbehauptungen anzusehen. Einen allgemeinen Satz dieses Inhalts gibt es nicht. Zs kann durchaus vorkommen, daß ein\nBeschuldigter, der unvorbereitet zu einem — möglicherweise\nJahre zurückliegenden - Vorgang vernommen wird, sich nicht\nschon bei dieser Vernehmung, wohl aber später, an die »inzelheiten des Yorgangs erinnert, zumal da Verwirrung und\nAufregung wegen des Vorwurfs ihm zunächst ein richtiges\nNachdenken und Überlegen erschweren, ja sogar unmöglich\nmachen können. Der Wahrheitswert einer Einlassung kann z®-\nweils nur nach der Sachlage des einzelnen Falles beurteilt\nwerden, Schließlich liegt eine Bestechlichkeit nur vor,\nwenn der 3eamte für eine bestimmte Handlung oder für eine\nMehrheit von näher gekennzeichneten Handlungen Geschenke\noder Vorteile annimmt. Im Urteil fehlt eine Feststellung;\ninwiefern BEP amtlich mit DEEEEEB zu tun hatte, und für\nwelche Amtshandlungen er das Geld erhalten haben soll.\n\nDa die ätrafkammer auf eine Gefängnisstrafe von drei\nWonaten erkannt und auf diese Strafe die drei Monate und\neinen Tag betragende Untersuchungshaft angerechnet hat,\ngilt die Strafe als vaerbüßt. Eine Vollstreckung und deren\n\n- 16 -\n\nAussetzung zur Bewährung scheiden mithin aus. Daher kann der\nAngeklagte durch die bewilligte Aussetzung zur Bewährung beschwert sein; denn bei einer etwaigen zukünftigen Verurtei-\n\nlung dürfte möglicherweise eine Aussetzung nach § 23 Abs. 3\n\nNr. 2 StGB nicht mehr angeordnet werden.\n\nIV. Die Revision des Angeklagten DEP.\n\n1.) Ter Fehler, der zur Aufhebung des Urteils im Falle\nBEE führt, bat auch die Aufhebung zur Folge, soweit WB-WB wegen Bestechung BED verurteilt worden ist. Die Beweiswüräigung betrifft auch den Beschwerdeführer, dessen\nEinlassung mit der des Angeklagten BEP übereinstinnte,\nohne daß die Strafkammer darauf eingeht, wann DEED zuerst\ndavon gesprochen hat, daß DD privat für ihn tätig geworden sei und dafür das Gelä erhalten habe.\n\n2.) Außerdem hat die Strafkammer nicht mit ausreichender TLeutlichkeit den Inhait der angeblichen Unrechtsvereinbarung dargetan.\n\n3.) Auch bei diesem Beschwerdeführer bestehen gegen die\nWendungen im Urteil über die Pflichtwidrigkeiten eines Ermessensbeamten, für sich gesehen, Bedenken, Wie jedoch unter\nI 5) ausgeführt worden ist, sieht die »trafkammer den entscheidenden Vorwurf darin, daß der Beschwerdeführer die Mitangeklugten PB und Steilb als den Amtsleiter des Amtes\nICE und den zuständigen Sachbearbeiter durch Geschenke\ndazu hat bestimmen wollen, ihre Ermessen unsachlich zu seinen Gunsten mit Rücksicht auf die Geschenke auszuüben. Deshalb ist die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Bestechung des Angeklagten StB richtig.\n\nBei der Bestechung des Angeklagten PB liegt dagegen\nnicht eine einzige fortgesetzte Tat vor. Auch dieser Angeklagte kann 1950 noch nicht den Entschluß gefaßt haben,\n1957 nach mehr als 6-jähriger Pause weitere Geldgeschenke\nzu Bestechungszwecken zu geben. Deshalb ist die Strafver-\n\n- 17 -\n\nfolgung, soweit die drei Geschenke im Jahre 1950 in Be-\n\ntracht kommen, verjährt, unabhängig davon, ob sie mehrere\nTaten oder eine einzige fortgesetzte Straftat bilden. Bei\n\nder ersten richteriichen Handlung gegen den Beschwerdefüh-\n\nrer wegen dieser Taten, die in der Vernehmung vom 20, kärz 1958\nbestand, war die 5-jährige Verjährungsfrist für die Strafverfolgung längst abgelaufen. Insoweit war daher das Verfahren wegen Verjährung einzustellen, und die Kosten einschließlich der ausscheidbaren notwendigen Auslagen mußten\n\nder Staatskasse auferlegt werden (BGHST 13, 75). Durch eine\netwaige unrichtige Annahme einer fortgesetzten Hanälung in\nJahre 1957, für die das Landgericht nunmehr eine neue Strafe\nfestzusetzen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert. Da\n\nnicht auszuschließen ist, daß sich die genannten Fehler auf\nden Strafausspruch im Falle Stil ausgewirkt haben, war\n\nder gesamte Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten D@-\n& aufzuheben.\n\nBaldus . Busch Dr. Schalscha\n\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-20/2-str-388-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-20/2-str-388-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:57.145191+00:00"}}