{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-01-18_2_StR_530_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-01-18","aktenzeichen":"2 StR 530/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Namen des volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nie Hausfrau Anita Anna G EB zeb. Au@p aus Am,\ndort geboren an @. WB 19536,\n\nwegen fortgeseizter Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Eu»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteildss\nSchwurgerichts in Aachen vom 10. Mai 1960, soweit es\nsie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Unfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte der fortgesetzten\nKörperverletzung mit Todesfolge, begangen an ihrem dreijährigen unehelichen Kinde, als Mittäterin ihres wegen desselben\nVerbrechens — inzwischen rechtskräftig -— verurteilten Ehemannes für schuldig befunden und gegen sie auf fünf Jahre\nGefängnis erkannt.\n\nIhre Revision, mit der sie die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, weil die\nSachbeschwerde durchgreift.\n\nDas Schwurgericht hält den gegen die Angeklagte\nerhobenen Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge für\ngerechtfertigt, weil sie es unterlassen hat, gegen die Nißhandlungen ihres Kindes durch ihren Ehemann einzuschreiten.\nDie Auffassung, daß ihr als Mutter eine Rechtspflicht hierzu\noblag und daß sie diese Pflicht verletzt hat, ist an sich\nnicht zu beanstanden. Nicht erörtert und festgestellt hat das\nSchwurgericht jedoch, ob die Angeklagte auf Grund ihres körperlichen und geistigen Zustandes ihre Verpflichtung einzuschreiten auch erfüllen konnte. In der -— sehr knappen -\nSchilderung des Lebenslaufes der Angeklagten ist erwähnt,\ndaß sie von Kind an sehr kränklich war, eine Tatsache, die\nin den Strafzumessungsgründen wiederholt wird. Im übrigen\nheißt es dort, die Angeklagte habe süch in einer tatsächlichen Zwangslage befunden und habe geglaubt, sich dieser\nanpassen zu müssen. Der Ausdruck: \"tatsächliche Zwangslage'\nkönnte, für sich gesehen, dahin verstanden werden, daß der\nAngeklagten die Erfüllung der Rechtspflicht, den Mißhanälungen\n\ndes Kindes durch ihren Ehemann entgegenzutreten, in der\nSituation, in der sie sich ihm gegenüber befand, tatsächlich\nunmöglich war. Hätte die Wendung diesen Sinn, so würde der\nAngeklagten ihr Untätigbleiben schon deshalb strafrechtlich\nnicht zum Vorwurf gemacht werden können.\n\nIndessen hat das Schwurgericht, wie seine Ausführungen\nzur rechtlichen Würdigung ergeben, jenen Ausdruck wohl nur\neinschränkend in der Richtung verwenden wollen und verwendet,\ndaß die Angeklagte aus Furcht vor ihr selbst drohenden Yißhandlungen seitens ihres Ehemannes zu einen unmittelbaren\nEinschreiten gegen dessen Vorgehen gegenüber dem Kinde\naußerstande war oder sich zumindest außerstande sah. Hierfür spricht vor allem die Erwägung, die Angeklagte habe\ndas Verhalten ihres Mannes auf vertraulichem Wege mit Hilfe\neiner ihr besonders wohlwollenden Hausbewohnerin zur Anzeige\nbringen können. Insoweit fehlt jedoch jede Feststellung dahin,\nob die seit ihrer Kindheit kränkliche Angeklagte in ihrer\nAngst vor der Härte und Brutalität des leicht erregbaren und\njähzornigen Zhemannes diese Möglichkeit, von der Gas Urteil\nsagt, sie sei für sie gefahrlos und zur Abwendung der Mißhandlungen sinnvoll gewesen, als solche hat erkennen können\nund erkannt hat. Das hätte einer näheren Prüfung und &Erörterung im Hinblick auf die hier gegebene Sachlage bedurft,\ndie noch besonders dadurch gekennzeichnet ist, daß das Urteil\neine unangemessene Züchtigung des Kindes durch die Angeklagte\nselbst ausdrücklich verneint und auch sonst keine Tatsachen\nanführt, die eine lieblose Behandlung durch sie erkennen\nlassen. Angesichts der hierzu in auffälligem Gegensatz\nstehenden, der natürlichen Einstellung einer Mutter widersprechenden Untätigkeit gegenüber dem Vorgehen des äShemannes reicht unter den vorliegenden Umständen die Feststellung,\n\n4\n\nes habe eine Möglichkeit, den Mißhandlungen Einhalt zu gebieten, bestanden, allein nicht aus, den Vorwurf pflichtwidrigen\nUnterlassens zu rechtfertigen. Vielmehr wäre es notwendig gewesen, und zwar mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen,\nzu klären, ob die Angeklagte in Anbetracht ihrer körperlichen\nund geistigen Verfassung fähig und in der Lage war, den\n\nim Urteil aufgezeigten Weg zu benutzen, um den üblen Züchtigungen des Kindes durch den Ehemann entgegenzutreten.\n\nSchon aus diesem Grunde ist die Aufhebung des Urteils\ngeboten, soweit es die Angeklagte betrifft. Es begegnet darüber\nhinaus aber auch deshalb durchgreifenden Bedenken, weil ein fahrlässiges Verhalten der Angeklagten bezüglich des Eintritts des\nTodes nicht dargeten ist. An Erörterungen, die sich hiermit\nunmittelbar befassen, fehlt es völlig. Im Anschluß an die\nDarlegungen über das Bestehen einer Rechtspflicht zum Einschreiten und eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen der\nVerletzung dieser Pflicht und den Mißhandlungen wird abschließend nur gesagt, die Angeklagte sei der Begehung des\nnicht verhinderten Delikts schuldig und entsprechend den\nAusführungen — des Urteils - bei dem angeklagten Ehemann\nwegen fortgesetzter vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassung zu bestrafen. Jene Ausführungen\ntreffen aber, soweit sie die Handlungsweise des Ehemannes\nunter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Herbeiführung des\nTodes des Kindes behandeln, auf die Angeklagte nicht zu. Sie\nhat nach den Feststellungen auf Blatt 8 UA die Küche bereits\nverlassen, al@ der Ehemann den zweiten Besenstiel ergriffen\nhatte. Abweishend hiervon heißt es allerdings auf Blatt 19 UA,\nsie sei nach Verwendung des zweiten Besenstiels aus der Küche\ngegangen. Diese Darstellung kann jedoch nicht berücksichtigt\nwerden, weil im Revisionsrechtszuge von der der Angeklagten\nzünstigeren Sachlage, also davon ausgegangen werden muß,\n\n- 5.\n\ndaß bei dem Verlassen der Küche der Ehemann den zweiten Besenstiel zwar ergriffen, aber noch nicht verwendet hatte. Der\nUmstand aber, daß die Angeklagte den Beginn der Züchtigung und\ndas Ergreifen des zweiten Besenstiels miterlebt hat, läßt für\nsich allein nicht ohne weiteres die Annahme zu, sie habe\n\nmit einem tödlichen Ausgang der nachfolgenden Mißhandlungen\nrechnen müssen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der\nTatsache, daß das Stöhnen des Kindes in das Schlafzimmer\ngedrungen ist, in dem sie sich anschließend aufhielt. Es\n\ndarf nämlich nicht übersehen werden, daß der Ehemann das\n\nKind schon wiederholt in der übelsten Weise mißhandelt und\n\nduß dieses dann geweint und gestöhnt hatte, ohne daß Folgen\neingetreten waren, die der Angeklagten die Gefahr eines\ntödlichen Ausganges weiterer Züchtigungen deutlich vor Augen\ngeführt hätten. Abgesehen davon hat das Schwurgericht ein fahrlässiges Verhalten des Zhemannes hinsichtlich des Eintritts\ndes Todes erst für den Zeitpunkt angenommen, in dem er das\nzweite Stück Besenstiel auf dem Kinde zerschlagen hatte.\n\nZu dieser Zeit war aber die Angeklagte nicht mehr in der\n\nKüche zugegen.\n\nDemnach sind die — bisherigen - Feststellungen nicht geeignet, die Auffassung des Schwurgerichts zu tragen, die\nAngeklagte habe in fahrlässiger Weise den Tod ihres Kindes\nverschuldet. Das Schwurgericht wird daher, falls es auf Grund\nder neuen Verhandlung wiederum zu dem Ergebnis kommt, der\nAngeklagten sei es trotz ihres kränklichen Zustandes möglich\ngewesen, der ihr als Mutter obliegenden Rechtspflicht nachzukommen und den Mißhandlungen des Kindes durch ihren Ehemann\nentgegen zufifltenig& den Vorwurf fahrlässigen Verhaltene bezüglich der Todesfolge im einzelnen zu klären und zu erörtern\nhaben. Dabei wirä es auch in diesem Zusammenhange dem Gesichts-\n\npunkt Beachtung schenken müssen, dessen unzureichende Behandlung bei Prüfung der Pflicht der Angeklagten, gegen\ndie maßlosen Züchtigungen einzuschreiten, der Aufrechterhaltung\n\nder Verurteilung entgegensteht.\n\nSofern das Schwurgericht die Verantwortlichkeit der\nAngeklagten für den Tod des Kindes ebenfalls wieder bejaht,\nwird es weiterhin Anlaß haben, zu der Art ihrer Teilnahme an\nder Tat des Shemannes Stellung zu nehmen. Mittäterschaft ist\nzwar rechtlich auch dann möglich, wenn die Straftat durch\nHandeln des einen und durch Unterlassen des anderen Beteiligten begangen wird. Indessen bedarf ihr Vorliegen näherer\n3egründung, weil gerade im Hinblick auf die Verschiedenheit\nder Begehungsform auch eine andere Art der Beteiligung, 'etwa\nBeihilfe des einen zu der Tat des anderen,in Betracht kommen\nkann.\n\nBusch Dotterweich Scharvenseel\nDr. Schalscha Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-18/2-str-530-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-18/2-str-530-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:57.082035+00:00"}}