{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-01-16_2_StR_395_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-01-16","aktenzeichen":"2 StR 395/61","doktyp":null,"leitsatz":"Pr\n<174 000\nStPO §§ 272, 274\n\n„eist bei einer mehrtägigen Hauptverhandlung die gerichtliche kiederschrift für einen der Sitzungstage einen\nLichter als anwesendavs, an dessen Stelle nach den\neonstigen Beurkundungen an den übrigen Sitzungstagen ein\nanderer kichter zugegen var, so komnut dem Protokoll insoweit hinsichtlich der Besetzung des Gerichtsdie Beweiskraft des § 274: StPO nicht zu,\n\nEGH, Urt, v. 20. November 1961 - 2 StR 395/61 - LG Bremen\n\n2_sthk 335/81\n\nInNanen des Volkes\nin der Straflsache\n\ngegen\n\nden Viehagenten Alfred Sch EEED zus v-SEE, zeboren am WE. En ED ir MO.\n\nwegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nhat der 2. »straäisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 20. November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Frof. Dr, Busch\nEundesrichter Dr. Dotterweich\nEundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundosanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt EB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschuft,\n\nJustizangestellter zu»\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nnD\ni\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bremen vom 16. Januar 1961 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen zu\neiner Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\n\nGefängnis verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sach-\n\nbeschwerde erhebt.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Die Rüge, anstelle von Amtsgerichtsrat Dr. cCdB-\n&B Habe am zweiten Tage der insgesamt viertägigen Hauptverhendlung Landgerichtsrat DB als beisitzender Richter mitgewirkt, so daß die Strafkammer an diesem Tage nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei,\ngreift nicht durch. Zwar trifft es zu, daß für den zweiten Tag der Hauptverhandlung Landg","text_plain":"Wachschlagewerk; ja)\nAmtliche Sammlung: ja\n\nPr\n<174 000\nStPO §§ 272, 274\n\n„eist bei einer mehrtägigen Hauptverhandlung die gerichtliche kiederschrift für einen der Sitzungstage einen\nLichter als anwesendavs, an dessen Stelle nach den\neonstigen Beurkundungen an den übrigen Sitzungstagen ein\nanderer kichter zugegen var, so komnut dem Protokoll insoweit hinsichtlich der Besetzung des Gerichtsdie Beweiskraft des § 274: StPO nicht zu,\n\nEGH, Urt, v. 20. November 1961 - 2 StR 395/61 - LG Bremen\n\n2_sthk 335/81\n\nInNanen des Volkes\nin der Straflsache\n\ngegen\n\nden Viehagenten Alfred Sch EEED zus v-SEE, zeboren am WE. En ED ir MO.\n\nwegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nhat der 2. »straäisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 20. November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Frof. Dr, Busch\nEundesrichter Dr. Dotterweich\nEundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundosanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt EB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschuft,\n\nJustizangestellter zu»\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nnD\ni\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bremen vom 16. Januar 1961 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen zu\neiner Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\n\nGefängnis verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sach-\n\nbeschwerde erhebt.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Die Rüge, anstelle von Amtsgerichtsrat Dr. cCdB-\n&B Habe am zweiten Tage der insgesamt viertägigen Hauptverhendlung Landgerichtsrat DB als beisitzender Richter mitgewirkt, so daß die Strafkammer an diesem Tage nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei,\ngreift nicht durch. Zwar trifft es zu, daß für den zweiten Tag der Hauptverhandlung Landgerichtsrat Bee -\n& :1; zweiter beisitzender Richter in der gerichtlichen Niederschrift genannt ist, während diese für\ndie drei anderen Verhandlungstage Amtsgerichtsrat\nir: CB 215 > ;eiten richterlichen Beisitzer an-\n\nführt. Die Kevision irrt jedoch, wenn sie meint, durch\ndas Frotokoll vom 10. Januar 1961 werde auf Grund der\nEeweiskraft, die ihm ir § 274 StPO eingeräumt sei, unwiderlesbar bewiesen, daß die Strafkammer an diesen\nTage anstelle des an den anderen Verhandlungstagen anvesenden Amtsgerichtsruts Dr. CEEEB nit Landgerichtsret DW :1s zweitem beisitzenden Richter besetzt gewesen sei.\n\nDie gerichtliche. Niederschrift über den Verlauf\neiner Hauptverhandlung bildet, auch wenn diese sich\nüber mehrere Tage erstreckt hat, eine Einheit und\nkann deher nur als Ganzes behandelt und beurteilt\nwerden. Das bedeutet, daß nicht einem Teil der Niederschrift, etwa den Beurkundungen über einen einzelnen Verhandlungstag, gesondert und unabhängig von\nden sonstigen, in dem übrigen Teil enthaltenen Vermerken die Beweiskraft des § 274 StPO hinsichtlich\nder Beobachtung der Förmlichkeiten zukommt, deren\nkufnahme in das Protokoll die §§ 272, 273 StPO vorschreiben, Vielmehr kann die Frage, ob die gerichtliche Niederschrift als solche den Beweis für einen\ndarin wiederzugebenden und wiedergegebenen Vorgang\nliefert, nur einheitlich unter Berücksichtigung des\ngesemten Inhalts der Niederschrift beantwortet werden. An dieser Beurteilung ändert nichts, daß, worauf\nder Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat hingeviesen hat, für jeden Verhandlungstag ein besonderes Frotokoll aufgenommen und von den Urkundspersonen jeweils unterschrieben wurde. Ob das Protokoll\nin dieser Form oder in einer einzigen, alle Verhand-Aunsstage umfassenden und oret am Schluß von den Ur-Lundsbersoner unterzeichneten Schrift geführt wird,\nist ohne Bedeutung; in jedem Fall bildet das Sitzungspratokoll eine einheitliche Urkunde, wie schon das\nReichsgericht in RGSt 30, 205 ausgesprochen hat-\n\nHier enthält das Protokoll abweichende Angaben\nüber die Besetzung des Gerichts, indem es an einer\nstelle Landgerichtsrat IB und im übrigen Amtsserichtsrat Dr. CE 21s zweiten richterlichen\nBeisitzer aufführt. Darin liegt, da das Gesetz einen\nwechsel in der Person der an einer Hauptverhandlung\nnitwirkenden Richter, von der in § 192 Abs. 2 GVG\nvorgeselmen MSzlichkeit des Eintritts eines Ergänzungsrichters abgesehen, nicht zuläßt und dieses Verbot\nsuch schlechthin beachtet wird, ein offensichtlicher\nund aus sich selbst nicht lösbarer Widerspruch, der,\nN| ( soweit er sich erstreckt, der Niederschrift die ihr\nnach § 274 StPO zustehende Beweiskraft entzieht. Das\nist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Um\neinen Widerspruch im Sinne des gegenseitigen logischen izsschlusses braucht es sich dabei nicht zu handeln. In der kechtslehre (vgl. Kleinknecht-Müller,\nAnn. 4 zu § 274 StPO) ist das Beinpiel erwähnt, daß\näie Öffentlichkeit am ersten Sitzungstag ausgeschlossen wurde und die Verhandlung am zweiten Sitzungstag\nlaut Frotokoll '\"in Öffentlicher Sitzung\" fortgesetzt worden ist. Ebenscowenig wie in einem solchen\nYalle die liederschrift Beweis dafür liefert, ob am\n\nzweiten Tag öffentlich oder nichtöffentlich verhan-IK: delt wurde, vermag sie hier zu beweisen, welcher der\nbeiden Richter an der Hauptverhandlung teilgenommen\nkat. Ieskalb ist es zulässig und geboten, im Wege\nfreier Eeweiswürdigung zu ermitteln, wie die Besetzung\nder Strafksmaer in der Person des zweiten richteriichen Beisitzers tatsächlich gewesen ist (vgl. dazu\nsuch EG Jii 1935, 2397 Nr: 18).\n\nAuf Grund der hierzu abgegebenen dienstlichen\nAußerungen der beiden in Betracht kommenden Richter\n\nin Verbindung mit den dienstlichen Erklärungen des\nVorsitzenden und des ersten richterlichen Beisitzers\nsowie in Übereinstimmung mit einer entsprechenden\nBerichtigung aes Frotokolls durch die Urkundspersonen ist erwiesen, daß an allen Tagen der Hauptverhandlung Autsgerichtsrat Dr. CiEEmB als zweiter\nbeisitzender Richter mitgewirkt hat, und daß die\neinmalige Anführung des Landgerichtsrats Benin\nim Protokoll auf einem Schreibversehen beruht.\n\n2.) Die auf die Sachbeschwerde hin gebotene\nÜberprüfung des Urteils hat keinen kechtsfehler zum\nNachteil dcs Angeklagten ergeben. Insbesondere weist\ndas Urteil keine unlösbaren Widersprüche auf, wie\nsie die Revision in ihren Einwendungen gegen die\nBeweiswüräigung des Landgerichts aufzuzeigen sucht.\nSie 1äß8t dabei außer acht, daß sich die Darlagungen des Urteils über die raffinierte Handlungsweise, die erbärmliche Einstellung und die häßliche\nGesinnung des Mitangeklagten He auf die Zeit\nder Begehung der strafbaren Handlungen beziehen\nund nicht auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung.\n\nFür diesen hat die Strafkammer, was im Urteil deutlich zum Ausdruck komnt, bei EB sen Eintritt\neiner auf den Einfluß seiner jetzigen Ehefrau zurückzuführenden völligen inneren Wandlung festgestellt.\nUnter diesen Umständen kann es nicht als widerspruchsvoll angesehen werden, daß sie trotz der\nfrüher vorhandenen negativen Eigenschaften und trotz\nder einschlägigen Yorstrafen des Mitangeklagten H@B-EEE icssen Zinlassung in der Hauptverhandlung gegen-\n\nüber den abweichenden Angaben des bislang unbestraften\nbeschverdeführers den Vorzug gegeben und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.\n\nBaldus Büsch Dotterweich\n\nScharpenseel Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-16/2-str-395-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-16/2-str-395-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:56.849582+00:00"}}