{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-01-15_2_StR_591_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-01-15","aktenzeichen":"2 StR 591/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR_391/60 2143 03€\n\nImNanmnen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Techniker Hans H ‚„ ohne festen Wohnsitz,\ngeboren an. EEEEEEED in in der PM, zur Zeit\nin dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen 5etruges im Rückfall u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. iD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 22. Juli 1960 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen\nversuchten Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fall Sch@B II_8 b) und wegen versuchten\nRückfallbetruges (Fall E II 10 a) verurteilt\nworden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtumittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im\nkückfall in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung, wegen versuchten Betruges im Rückfall in drei Fällen, davon’in zwei-Fällen in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung, wegen Unterschlagung in fünf Fällen, vwegen Urkundenfälschung in drei Fällen, davon in einem Falle\nin Tateiuheit mit Unterschlagung, wegen Pfandentstrickung\nin zwei Fällen und wegen unbefugter Titelführung zu einer\nGesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt und ihm die Ausübung des Berufs als selbständiger\nIngenieur, selbständiger Techniker und selbständiger Architekt auf die Dauer von vier Jahren untersagt. Die Revision\ndes Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.\n\n1.) Die Revision macht im wesentlichen geltend, das\nLandgericht habe bestimmte Einlassungen des Angeklagten iu\nUrteil nicht berücksichtigt und in Wahrheit nicht bewiesene\nTatsachen für erwiesen angesehen. Damit werdet sie sich unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter nach § 261 StPO\nvorbehaltene, für das Revisionsgericht verbindliche Beweiswürdigung des Landgerichts. Das gilt insbesondere für\ndie Ausführungen der Revision zum Falle FEB (II 7 a);\nin dem die Revision sogar Tatsachen behauptet, deren Gegenteil festgestellt ist. Die Beweiswürdigung 15ß8t keinerlei\nRochts?ehler erkennen.\n\n2.) Zu Recht trägt die Revision vor, im Falle Sch@ie\n(II 8 db), in dem der Angeklagte wegen versuchten Betruges\nin Teteinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist,\ntrügen die Feststellungen den Schuldspruch wegen versuchten\n\nBetruges nicht. Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte\nhabe seinem ihm wohlgesonnenen Gläubiger Schi eine von\nihm selbst angefertigte, angeblich von Frau OB stanmende Bürgschaftserklärung in der Absicht übergeben, Scheiii>\nzu weiterem Stillhalten zu veranlassen. Danach wollte der\n\n' Angeklagte in diesem Falle nur eine weitere Stundung der\nForderung erreichen. Durch eine Stundung wird der Gläubiger aber nur dann geschädigt, wenn dadurch der wirtschaftliche Wert der Forderung geringer wird. Das ist regelmäßig\ndenn der Fall, wenn der Schuldner zur Zeit der Stundung\nnoch zuniungsfähig oder in höherem Maße zahlungsfähig war\nals später (vgl. BGHSt 1, 264, RGSt 16, 161, RG HRR 1978,\n863; 1940, 1270). Verliert dagegen die Forderung des Gläubigers durch die Stundung nicht mehr an Wert, so ist der\nGläubiger durch die Stundung nicht geschädigt. Betrugsversuch würde daher nur vorliegen, wenn der Angeklagte wußte\noder aber sich irrig vorstelite, daß sich in der Folgezeit seine Zahlungsfähigkeit und damit die Einbringlichkelt\nder Forderung verschlechterte. Feststellungen hierüber enthält das Urteil nicht. Deshalb war die Verurteilung in diesem Punkte aufzuheben.\n\n5.) Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\neine Forderung von DM 12.539,29, die er bereits am 14. März\nan die Firma NP zur Begleichung einer Darlehensschuld abgetreten hatte, am 17. März 1958 erneut an die Firma EB -\nEB zur Erfüllung einer gleichhohen Verbindlichkeit abgetreten. Er wollte \"dadurch die Firma EMEEEb zu einen\nweiteren Stillhalten\" bewegen. Die Firma ENEB hat\nkeinen Schaden erlitten, da sie die abgetretene Forderung\neinziehen konnte, Auch diese Feststellungen tragen nicht\ndie Verurteilung wegen versuchten Betruges. Ein Betrugsversuch zum Nachteil der Firma EMEEEEB läge nur dann vor,\nwenn der Angeklagte sich vorstellte, daß durch sein Handeln und durch die zu erreichende Stundung der wirtschaft-\n\n1958\n\n- 4 -\n\nliche Wert der Forderung seitens der Firma EEE zeringer werden würde, unä wenn er diesen Erfolg billigte.\nInsoweit bedarf es weiterer Aufklärung.\n\n4.) Die Annahme selbständiger Betrugstaten entspricht\nden Feststellungen. Diese bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte auf Grund eines Gesamtvorsatzes gehandelt hat.\n\n5.) Zur Strafzumessung macht die kevision geltend,\nstrafnildernd habe berücksichtigt werden müssen, daß der\nAngeklagte erpreßt worden sei und Schweigegeld habe zahlen müssen. Dies ist jedoch im Urteil nicht festgestellt\nund kann vom Senat auf die Sachrüge nicht nachgeprüft werden. Die Aufklärungsrüge, welche die Revision in diesen\nZusammenhang erhebt, ist unbegründet. Nur in zwei von den\nvielen verbundenen Verfahren hatte der Angeklagte sich darauf berufen, er sei von einem früheren Angestellten Ha@-\nGEB erprest woräen (Vernehmung vom 26. Oktober 1959 Bl. 3\nR.d.A. 10 kMs 3/60 und Vernehmung vom 12. Oktober 1959\nBl. 18 d.A. 10 KLs 7/60). Dabei hat er nähere Angaben, insbesondere über die Höhe der Schweigegelder nicht gemacht.\nDie Zeugin Om, auf die sich der Angeklagte nunmehr\nberuft, hat bei der polizeilichen Vernehmung an 8. März 1960\n(Bl. 49 ££ d.A. 10 Kls 8/60) nur bekundet, daß die Eheleute\nHa nit einer Strufasnzeige für den Fall gedroht hätten, daß der Angeklagte nicht Ha rückstänäiges Gehalt von ca DM 5.000.-- zahle. Von Schweigegeldern hat\nsie nichts ausgesagt. Davon, daß der Angeklagte in schlechter finanzieller Lage war, ist die Strafkammer ausgegangen.\nUnter diesen Umständen brauchte sich ihr die Vernehmung\nder Zeugin Oi nicht aufzudrängen. Im übrigen hatte\nausweislich der Sitzungsniederschrift der Angeklagte selbst\nnicht deren Vernehmung beantragt.\n\n-5.\n\n6.) Die Aufhebung in den Fällen II8bund II Wa\nhat die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge.\nDiese erfaßt auch die Nebenstrafe und das Berufsverbot\n(§ 76 StGB). In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer zu beachten haben, daß für die Frage, ob der Schutz\nder Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung durch den Angeklagten das Verbot der Berufsausübung erfordert, auf den\nZeitpunkt der Strafverbüssung abzustellen ist. Sollte das\nLendgericht die Überzeugung zewinnen, nach der Entlassung\naus der Strafhaft werde der Angeklagte wahrscheinlich einschlägige Straftaten wiederum begehen, kenn ein Berufsverbot erZorderlich sein; andernfalls darf es nicht ausgesprochen werden.\n\nDer Strafausspruch in den übrigen Fällen ist rechtlich- nicht zu beanstanden und wird von der Verurteilung\nin den Fällen II 8 b und II 10 a nicht berührt, so daß er\nbestehen bleibt. Auch im übrigen war die Revision zu varwerfen.\n\nBusch Dotterweich Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-15/2-str-591-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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