{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-01-11_2_StR_590_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-01-11","aktenzeichen":"2 StR 590/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2£\n2 StR 590/60 2143 03°\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Schlosser Manfred E — aus BD-}: iD ;\nEEE ;\n\ndort geboren am WW.\n\n2. den Schlossermeister Leo RB aus EB; zeboren\non. ED WED ir u;\n\nwegen vorsätzlicher Brandgefähndung\n\nhat der 2. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nBunäesrichier Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nüÜberstaatsanwalt nn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäfüsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Saarbrücken vom 31.März 1960\nwerden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu\n\nDie Angeklagten sind wegen vorsätzlicher Brandgefährdung\nzu Geldstrafen von je hundert DM verurteili worden. Beide _\nmachen mit ihren Revisionen geltend, daß das sachliche Recht\nunricntig angewendet worden sei. Die Rechtsmittel haben\nkeinen Erfolg.\n\nDer Angeklagte R@B erhielt am 5. Januar 1959 von dem\nIngenieur GB ien Auftrag, eine Heizungsrohrleitung in\nder Lagerhalle des Sgp-Gummi-Werks Bü zu verlegen.\nIn dieser Lagerhalle, die von den Proäuktionshallen nicht\ndurch feuerfeste Wände getrennt wear, lagerten \"dicht auf\ndicht\" Gummistapel, in der daneben liegenden, nur durch\neinen Maschenärahtzaun getrennten Energithalle Materialsäcke zus Hanf und Papier. RW z0g den Angeklagten Hm\nund den Schlosser Hole zu der Arbeit zu. TB schnitt\nentsprechenä der Anweisung des RED zwei Stücke der Rohrleitung mit dem Schweißbrenner ab, während Ho Heauftragt war, die herabfallenden Schweißperlen zu beobachten\nund einen etwa entstehenden Brand mit zwei bereitgestellten\nEimern Wasser abzulöschen. RED beobachtete zeitweise die\nArbeit. Holb mußte das abgeschnittene Rohr halten und\nvar dadurch gehindert, die Schweißperlen ununterbrochen und\nsorgfältig zu beobachten. Etwa 35 bis 40 Minuten nach Beendigung des Schweißvorganges wurden in unmittelbarer Nähe\nder Stelle, an der die Abschweißarbeiten vorgenommen worden\nwaren, hohe Flammen beobachtet, die aus einem Gummistapel\naufschlugen. Ein erheblicher Teil der Lagerhalle brannte\naus; nur dem Einsatz mehrerer Feuerwehren war es zu verdanken, daß das Feuer nicht auf die anderen Hallen übergriff.\n\nObwohl das Landgericht \"mit einer an Gewißheit grenzenden Wahrscheinlichkeit\" festgestellt hat, daß der Brand äurch\ndie Schweißarbeiten verursacht worden ist, hat es nicht mit\n\n\\\nl\n\nSicherheit eine glimmende Zigarette als Brandursache ausgeschlossen. Die Strafkammer hat deshalb die Angeklagten\nnicht der fahrlässigen Brandetiftung, wohl aber der vorsätzliichen Brandgefährdung für schuldig befunden. Das Urteil läßt die Angeklagten beschwerende Rschtsfehler nicht\nerkennen.\n\nLe Es trifft zu, daß das Gummiwerk wegen des verarbeiteten leicht entflammbaren Materials ein feuergefährdeter\nBetrieb im Sinne des § 310 a StGB war (BGESt 5, 190, 194).\n\n2, Soweit die leicht entzündbaren Gummivorräte der Gefahr\nder Entzündung ausgesetzt wurden, wurden nicht etwa nur\ndiese, sondern das gesamte Werk der Brandgefahr ausgesetzt.\nDas kann bei der engen Verbindung der Lagerhalle mit den\n\nübrigen Teilen des Werks nicht zweifelhaft sein (vgl. hierzu\nBGH aa0).\n\n3» Durch die Benutzung eines Schweißbrenners mit der nicht\nverneiäbaren Folge des Herumfliegens glühender Schweißperlen in unmittelbarer Nähe der leicht entzündlichen Gumniplatten begründeten die Angeklagten eine konkrete Brandgefahr. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ansicht der\nStrafkammer beizupflichten ist, die von den Angeklagten\ngetroffenen Sicherheitsmaßnahmen hätten daran nichts geändert, weil sie nur geeignet gewesen seien, die Löschung\neines bereits entstandenen Brandes zu gewährleisten; sie\nwaren jedenfalls zur Beseitigung der Brandgefahr deshalb\nnicht ausreichend, weil der mit bereiten Wassereimern\naufgestellte Beobachter zur Mitarbeit zugezogen und seiner\nAufgaba, etwa zündende Schweißperlen zu beobachten und\nsofort zu löschen, entzogen wurde.\n\n4. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die\nAngeklagten erkannt, daß Gurch das Schweißen eine Brandgefahr heraufbeschworen wurde; sie haben bewußt dieses\n\nRisiko euf sich genonmen, weil das Abschweißen leichter\n\nnn\n\n-4-\n\nzu bewerkstelligen war als das Absägen der Rohrleitung. Damit\nsind die Voraussetzungen des Vorsatzes der Brandgefährdung\nrechtsfehlerfrei angenommen worden.\n\nBo Auch die Annahme der Mittäterschaft ist nicht zu beansianden. Die Strafzumessung läßt ebenfalls keine Kechtsfehler erkennen.\n\nHiernach sind die Kkevisionen zu verwerfen.\n\nBaldus Busch Dr. Schalscha\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-11/2-str-590-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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