{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-01-11_2_StR_578_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-01-11","aktenzeichen":"2 StR 578/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 578/60 2143 038\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Günter H EEE zus OEEED/\nMB, üort geboren m W. ED EB, zur Zeit in Un-\n\ntersuchungshaft,\nwegen versuchten schweren Raubes u. 2\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ENENEND\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter END\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 26. August 1960 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht in Hanau zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung\nzu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Mit der Revision\nerhebt er eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge. Beide Rügen greifen durch.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\nvor, während und nach dem Überfall auf die Arbeiterin\nIB in keinem Augenblick nach deren Handtasche gegriffen. Er hat in der Hauptverhandlung bestritten, bei\ndem Überfall auf die Arbeiterin Igggp die Absicht gehabt zu haben, ihr die Handtasche wegzunehmen. Das Landgericht sieht ihn jedoch dessen für überführt an, weil\ner bei seiner polizeilichen Vernehmung auf die Frage nach\ndem Motiv des Üüberfalles selbst angegeben habe, er hätte\nGeld benötigt und deshalb der IB die Tasche wegnehmen wollen, und weil er diese Angaben bei der Vernehmung durch den Amtsrichter aufrecht erhalten habe. Beweis\nüber den Inhalt der Aussagen hat es durch zeugenschaftliche Vernehmung des Polizeibeamten und durch Verlesung\ndes Protokolls über die richterliche Vernehmung erhoben,\nDieses Protokoll ergibt jedoch - was die Revision geltend macht -, daß der Angeklagte in diesem Punkte seine\npbei der polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben gerade nicht aufrecht erhalten hat; denn er hat gesagt:\n\"Wenn ich ehrlich bin, so kam mir bei der ganzen Aktion\neinmal der Gedanke, die Tasche wegzunehmen. Ich habe dies\naber gleich wieder von mir gewiesen, da ich mir sagte,\ndaß ich sonst eventuell wegen eines Raubes bestraft werden könne. Dies wollte ich nicht ... Den Versuch, die\nHandtasche wegzunehmen, habe ich nicht unternommen.\" Das\nLandgericht hat demnach bei der Bildung seiner Überzeugung, den Inhalt des verlesenen Vernehmungsprotokolls\n\nnicht berücksichtigt, vielmehr einen vermeintlichen\nInhalt zugrunde gelegt. Insoweit hat es seine Überzeugung nicht, wie es § 261 StPO vorschreibt, aus dem Inbegriff der Verhandlung genommen.\n\nDieser Verfahrensverstoß zwingt dazu, das Urteil\nmit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen;\ndenn es ist nicht ausgeschlossen, daß das Landgericht\nhinsichtlich der Absicht, dieder Angeklagte bei dem\nÜberfall hatte, zu anderen Feststellungen gelangt, wenn\nes die Angaben würdigt, die der Angeklagte vor dem Amtsrichter tatsächlich gemacht hat.\n\nAuch die allgemeine Sachrüge ist begründet. Das\nUrteil enthält keine Feststellungen darüber, weshalb\nder Angeklagte es zuließ, daß die I sich aus\nseinem Würgegriff befreite, die auf den Boden gefallene\nHandtasche aufhob und davon lief. Da er ihr ersichtlich\nan Kräften überlegen war und überdies allgemein zu Gewalttätigkeiten neigt, kann nicht ohne weiteres angenonmen werden, daß .es ihm physisch unmöglich gewesen\nwäre, dies zu verhindern und seinerseits die Tasche an\nsich zu nehmen. Es bleibt daher die Möglichkeit offen,\ndaß der Angeklagte von der weiteren Ausführung des nach\nder Überzeugung des Landgerichts beabsichtigten Raubes\nfreiwillig Abstand genommen hat und somit von dem versuchten Raub mit strafbefreiender Wirkung zurückgetre-\n\nten ist (§ 46 Nr. 1 StGB). Die bisherigen Feststellungen\ntragen somit die Verurteilung nicht. Deshalb ist das\nUrteil auch auf die Sachrüge hin aufzuheben,\n\nDer Senat hat von der Befugnis nach § 354 Abs. 2\nSatz 2 5tPO Gebrauch gemacht.\n\nBaldus Busch Dr.Schalscha\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-11/2-str-578-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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