{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-01-11_2_StR_572_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-01-11","aktenzeichen":"2 StR 572/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR _572/60_\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Former Paul M CE , ohne festen Wohnsitz, geboren\nam MP. GE GE in CC TEE; zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n11. Januar 1961, an der teilgenommen haben;\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 22. September 1960 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte zu einer Wertersatzstrafe von 10 000 DM, ersatzweise\n100 Tagen Zuchthaus, verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 23. September 1960\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen Diebstahls\nim Rückfalle in Tateinheit mit Fahren eines Kraftfahrzeugs\nohne Führerschein und mit Zollhinterziehung zu vier Jahren\nZuchthaus und einer Geldstrafe von 300 DM sowie zu einer\nWertersatzstrafe von 10 000 DM verurteilt. Auch hat die\nStrafkammer seine Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkennt. Der Verwaltungsbehörde ist untersagt worden, dem\nAngeklagten vor Ablauf von fünf Jahren eine Fahrerlaubnis\nzu erteilen.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung der\nrichterlichen Aufklärungspflicht und fehlerhafte Anwendung\ndes sachlichen Rechts.\n\nDie Ausführungen der Revision im einzelnen erschöpfen\nsich wesentlich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung\nder Strafkammer. Damit kann sie in diesem Rechtszuge keine\nBeachtung finden.\n\nSoweit die Revision nähere Darlegungeu im Urteil darüber\nvermißt, warum die Strafkammer den Angaben des Mitangeklagten\nHOEEED zefolgt ist, kann sie gleichfalls keinen Erfolg\nhaben. Über die Gründe der gerichtlichen Entscheidung hierüber erfordert das Gesetz keine näheren Angaben.\n\nWenn die Revision in diesem Zusammenhang eine Verletzung\nder richterlichen Aufklärungspflicht darin sieht, daß die\nStrafkammer nicht ein psychologisches Gutachten über die\n\n-4-\n\nGlaubwürdigkeit des Mitangeklagten HB eingeholt\n\nhat, so kann sie damit nicht durchdringen. Anhaltspunkte\ndafür, daß sich dem Gericht die Verwendung dieses weiteren\nBeweismittels zusätzlich aufgeärängt hätte, ergeben weder das\nUrteil noch die Akten. Die Aussagen von Angeklagten auf ihren\nWahrheitsgehalt zu prüfen, ist Aufgabe des Richters selbst.\nVon der Herbeizilhung eines Sachverständigengutachtens konnte\ndaher die Strafkammer absehen, sofern sich nicht aus der\nPerson des Aussagenden besondere und erhebliche Zweifel\nergaben, die zur Anhörung eines Sachverständigen drängten\n(vgl. BGHSt 3, 27, 52)»\n\nEinen Verstoß gegen die allgemeine Lebenserfahrung\nenthält die Beweisführung der Strafkammer entgegen der\nMeinung der Revision nicht. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Mitangeklagte HB in der Lage\nwar, den gestohlenen amerikanischen Wagen zu bedienen\nund weite Strecken über Land zu fahren, unterlag\nnach § 261 StPO der Beurteilung der Strafkamner.\n\nEine Verletzung dieser gesetzlichen Vorschrift ist\n\nvon der Revision nicht behauptet und erst recht nicht\n\nin der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Weise näher\ndargetan.\n\nDie Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessung sind im wesentlichen unbegründet. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen der Sirafkammer über die\nVerurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die Notwendigkeit seiner Sicherungsverwahrung.\n\nES 2\n\nBei der Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nallgemeinen Sechrüge haben sich jedoch Bedenken gegen\ndie Verurteilung des Angeklagten zu einer Wertersatzstrafe von 10 000 DN ergeben, und zwar um deswillen,\nweil ein Wertersatz in dieser Höhe nach den Feststellungen des Urteils nicht einwandfrei begründet ist. Der\nPkw hatte, wie das Urteil sagt, \"zu diesem Zeitpunkt\"\nnoch einen Wert von ca 2 300 Dollar. Mit der Angabe \"zu\ndiesem Zeitpunkt\" ist nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe der Zeitpunkt gemeint, in dem der Bestohlene\ndie aufgefundenen gestohlenen Gegenstände (Pkw-Führerschein, Versicherungskarte, Zulassungspapiere und Autoschlüssel )zurückerhielt. Hiernach bestehen schon Zweifel, ob die Strafkammer bei der Bemessung des Wertes\nfür den Wagen den Grundsatz berücksichtigt hat, nach\ndem sich der Wert nach dem Zeitpunkt der Entscheidung\ndes Tatrichters bestimmt (vgl. BG6HSt 5, 155, 161) und nur\nder im Inland erzielbare Preis maßgebend ist (vgl. RGSt\n75, 103). Sofern hiernach zutreffenä der Wert von 2 305 Dollar für den Pkw dem Urteil zugrunde gelegt worden ist,\nergibt sich daraus eine Verpflichtung zum Wertersatz\nin Höhe von 9 660 DM, der aber auch mit dem liert des\ngestohlenen Benzins und der gestohlenen Gutscheine\nfür Benzin die Höhe von 10 000 DM nicht erreicht. Deshalb ist eine nähere tatsächliche Begründung der Wertersatastrafe geboten. Dies nötigt zu ihrer Aufhebuns,\n\nwährend die weitergehende Revision des Angeklagten zu\nverwerfen ist.\n\nBaldus. Busch Dr. Schalscha\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-11/2-str-572-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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