{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-01-11_2_StR_568_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-01-11","aktenzeichen":"2 StR 568/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 568/60 2143 047\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsuche\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Wilhelm W Em zus DEE;\ndort geboren am &. En WE:\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwait EEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellier em\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkennt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Mönchengladbach! vom 14. Ok-—\ntober 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, such über die Kosten des Rechtsmitiels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu a a m\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde zu\neinem Jahr sechs Monaten Zuchthaus und zum Verlust der\nbürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren\nverurteilt worden. Mit seiner Revision macht er geltend,\ndaß das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt\nund das sachliche Recht unrichtig angewendet habe. Das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nDer Beschwerdeführer weist mit Recht darauf hin, daß\nausweislich der Ermittlungsakten kurz vor dem Vorfall, der\nden Gegenstand dieses Verfahrens bildet und der lediglich\nauf Grund der Aussage der 10-jährigen Christel CD\nfestgestellt werden konnte, an diesem Kinde von einem\nJugendlichen, Peter WW, ein gleichartiges Verbrechen\nbegangen worden ist. Die Strafkammer hat, wie der Angeklagte geltend macht, weder die jetzt dem Revisionsgericht\nvorgelegten Akten des Verfahrens geger HB beigezogen\nnoch H@EB als Zeugen vernommen. Bei der ungewöhnlichen\nSachlage, daß binnen Monatsfrist von zwei verschiedenen\n!ännern gegen dasselbe Kind in wesentlichen ganz gleichartige unzüchtige Handlungen begangen sein sollen, mußte\nsich dem Gericht die Vernehmung des im Vorverfahren genannten H@EMB aufäürängen. Denn es kann nicht ausgeschlossen\nwerden, daß das Gericht die Glaubwürdigkeit des Kindes\nanders beurteilt hätte, wenn die dem Kinde vorzuhaltende\nBekundung des HB oder der Vorhalt seiner eigenen Aussagenin dem früheren Verfahren ergeben hätten, daß Christel\nVPE knapp einen Monat zuvor genau alles das erlebt\nund geschildert hat, was es nun wiederum mit dem Angeklagten\nerlebt haben will. Dabei würde sich der Strafkammer auch\nSie auffällige Tatsache aufgedrängt haben, daß Christel nach\nihrer Darstellung willentlich und ohne Widerstreben sich\n\n- 3.\n\nin derselben Weise wie vor BED entvlößt haben will, obwohl ihr inzwischen die Bedeutung der mit HEWMB erievpten\nVorgänge und der damit verbundene Schmerz bekannt geworden\n\nware\n\nHiernach greift die Verfahrensrüge durch, ohne daß auf\ndie Sachrüge eingegangen zu werden braucht. Es wird sich,\nzumal der 55-jährige Angeklagte bisher unbescholten ist,\nenpfenlen, in der neuen Verhandlung bei der besonderen\nSachlage einen ärztlichen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Kindes zu hören, das zudem, wie sich aus dem\nBericht des Jugendamts ergibt, an den Folgeerscheinungen\neiner Hirnhautentzündung leidet.\n\nBaldus Busch Dr. Schalscha\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-11/2-str-568-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-11/2-str-568-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:56.602550+00:00"}}