{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-01-04","aktenzeichen":"2 StR 534/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Nimmt der Täter mit einer Person unter 14 Jahren unzüchtige\nHandlungen zur Erregung oder Befriedigung der Geschlechtslust eines Dritten in der Weise vor, daß er für diesen fotografische Aufnahmen fertigt, die das Kind in anstößigen Stellungen zeigen, so erfüllt er den Tatbestand des § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB, auch wenn der andere bei den Aufnahmen nicht\nzugegen ist.\n\nBGH; Urteil vom 4. Januar 1961 - 2 StR 534/60\nLG Frankfurt am Main\n\n2 StR 534/60\n\nTm Namen deg Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Mordechei S mp zu: TED an EB:\ngeboren an. ED ED ;: (mm.\n\nwegen mißlungener Anstiftung zur Unzucht mit Kindern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n4. Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n“ als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dottexweich\nBundesrichter Scrarpenseel :\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nTür Recht erkannt:\n\n1.) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 6. Juli 1960 wird\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n2.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\na) das Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte wegen\nmißlungener Anstiftung zur Unzucht mit Kindern\n(§ 49 a Abs. 1 i.V.m. § 176 Abs. 1 Ne 3 StGB) zu\neiner Gefängnisstrafe von zwei Monaten und drei\nWochen verurteilt ist,\n\nb) die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine\nStrafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten\ndes Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n>r\n\n3.\n\nGründe?\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen mißlungener\nAnstiftung zur Unzucht mit Kindern (§ 49 a Abs. 1 i.V.m.\n£ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) anstelle einer an sich verwirkten\nGefängnisstrafe von zwei Monaten un","text_plain":"Amtliche Sammlung: Ja\n\nStGB § 176 Abs. 1 Nr. 3\n\nNimmt der Täter mit einer Person unter 14 Jahren unzüchtige\nHandlungen zur Erregung oder Befriedigung der Geschlechtslust eines Dritten in der Weise vor, daß er für diesen fotografische Aufnahmen fertigt, die das Kind in anstößigen Stellungen zeigen, so erfüllt er den Tatbestand des § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB, auch wenn der andere bei den Aufnahmen nicht\nzugegen ist.\n\nBGH; Urteil vom 4. Januar 1961 - 2 StR 534/60\nLG Frankfurt am Main\n\n2 StR 534/60\n\nTm Namen deg Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Mordechei S mp zu: TED an EB:\ngeboren an. ED ED ;: (mm.\n\nwegen mißlungener Anstiftung zur Unzucht mit Kindern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n4. Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n“ als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dottexweich\nBundesrichter Scrarpenseel :\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nTür Recht erkannt:\n\n1.) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 6. Juli 1960 wird\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n2.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\na) das Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte wegen\nmißlungener Anstiftung zur Unzucht mit Kindern\n(§ 49 a Abs. 1 i.V.m. § 176 Abs. 1 Ne 3 StGB) zu\neiner Gefängnisstrafe von zwei Monaten und drei\nWochen verurteilt ist,\n\nb) die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine\nStrafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten\ndes Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n>r\n\n3.\n\nGründe?\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen mißlungener\nAnstiftung zur Unzucht mit Kindern (§ 49 a Abs. 1 i.V.m.\n£ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) anstelle einer an sich verwirkten\nGefängnisstrafe von zwei Monaten und drei Wochen zu einer\nGelästrafe von 2 500 DM verurteilt.\n\nHiergegen wenden sich mit der Revision sowohl der\nAngeklagte als auch die Staatsanwaltschaft. Währendsdiese\nunter Erhebung der Sachbescimwerde das Rechtsmittel auf die\nAnwendung des § 27 b StGB, beschränkt hat, greift der Angeklagte das Urteil in seiner Gesamtheit an, indem er, ohne nähere\nAusführungen zu machen, die Verletzung formellen und materiellen\nRechts rügt. .\n\nI. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\n1.) Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, weil sie der Angabe‘\nder Tatsachen entbehrt, deren Anführung § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO vorschreibt.\n\n2.) Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Nach den Feststellungen des Urteils forderte der Angeklagte in der Zeit\n\nvon 1954 bis 19556 den Herausgeber der Zeitschrift für\nFreikörperkultur \"Unser Dasein\", GB, in einer Reihe\n\nvon Briefen auf, für ihn spezielle Aufnahmen von zehn- bis\nzwölfjährigen Mädchen in intimen Stellungen zu machen, wobei\ner das Wort \"intim\" als Ausdruck für \"außergewöhnlich unzüchtig\" verwendete in der Erwartung, daß der Empfänger\n\nder Briefe dies verstehen werde, was auch der Fall war.\nAllerdings fertigte GEB die verlangten Aufnahmen nicht eigens\n\nan, sondern lieferte dem Angeklagten aus seinen Beständen Cerartige Bilder, unter denen sich zahlreiche Nacktaufnahmen\neines noch nicht 14 Jahre alten Määchens befanden, dessen\nGeschlechtsteil besonders deutlich herausgestellt war. Die\nStrafkammer hat die mehrfachen Aufforderungen des Angeklagten zur Lieferung der sog. intimen Aufnahmen als eine fortgesetzte mißlungene Anstiftung (§ 49 a Abs. 1 StGB) zu einem -\nVerbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewürdigt. Hiergegen\nsind im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken zu erheben.\n\n- Voraussetzung für eine Verurteilung aus § 49 a Abs. 1\nStGB ist u.a., daß zu einer bestimmten Tat angestiftet werden\nsoll. Der Auffordernde muß also eine feste Vorstellung davon\nhaben, welches Verbrechen begangen werden ‘soll. Daß der Angeklagte eine solche Vorstellung besaß, hat die Strafkamner in\nzureichender Weise ausgeführt. Zwar waren seine Aufforderungen\nzur Anfertigung der sog. intimen Bilder hinsichtlich der einze.\nnen Personen, die auf diesen dargestellt werden sollten,\nnicht näher umrissen., Dessen bedurfte es jedoch nicht, weil\nes dem Angeklagten auf die Person nicht ankam. Für ihn\nwar vielmehr allein wesentlich, daß es Mädchen im Alter\nzwischen zehn und zwölf Jahren sein sullten. Insofern waren\nseine Aufforderungen auch hinsichtlich des Objektes nach genüs\ngend erkennbaren Merkmalen abgegrenzt.\n\nEbenso war die Art der angesonnenen Straftat in\nihrem rechtlichen Wesen deutlich gekennzeichnet. Die von\ndem Angeklagten verlangten Bilder konnten, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, nur auf die Weise hergestellt\nwerden, daß mit Personen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vorgenommen wurden, weil das Fotografieren von\nzehn- bis zwölfjährigen Mädchen in anstößigen Stellungen\nstets unzüchtig ist (vgl. BGH IM Nr. 13 zu § 176 Abs. 1\nZiff. 3 StGB), ein Umstand, dessen, sich der Angeklagte\nauch bewußt war.\n\nDaß Groh die Aufnahmen in wollüstiger Absicht machen\nsollte, ist gleichfalls dargetan.\n\nDie Annahme der Strafkammer beruht allerdings, wie\nder Beweiswürdigung des Urteils zu entnehmen ist, auf der.\nFeststellung, GE habe bei der Anfertigung der Aufnahmen seine\neigene Geschlechtslust erregen oder befriedigen sollen. Ob\ndies ausreichen würde, den gegen den Angeklagten erhobenen\nSchuldvorwurf für den vollen Zeitraum der Jahre .1954 bis\n1956 zu bejahen, ist nicht unzweifelhaft, weil die Feststellung auf den Inhalt eines Briefes gestützt wird, den GB\nerst geschrieben hat, nachdem ihn der Angeklagte im Januar\n\n1956 besucht hatte. Indessen kommt es hierauf nicht an.\n\n*\n\nDie wollüstige Absicht, die zum Begriff der unzüchtigen\nHandlung gehört, braucht nicht auf Erregung oder Befriedigung\nder eigenen Geschlechtslust des Täters gerichtet zu sein;\nsie liegt vielmehr auch dann vor, wenn dieser durch sein Tun\nfremde Geschlechtslust erregen oder befriedigen will. Ein\nHandeln in solcher Absicht hatte aber der Angeklagte dem\nGEB angesonnen, als er ihn zur Herstellung der Aufnahmen von\n10- bis 12jährigen Mädchen in sog. intimen Stellungen aufforderte. Er wollte nämlich, wie die Darlegungen des Urteils,\ninsbesondere die Wiedergabe verschiedener Stellen aus Briefen\ndes Angeklagten an GEB, als Überzeugung der Strafkamner\nerkennen lassen, die Bilder zur Erregung oder Befriedigung\nseiner Geschlechtslust haben. Infolgedessen hätte GW.\nwäre er den Aufforderungen des Angeklagten nachgekommen,\ndie Aufnahmen zu dessen geschlechtlicher Erregung oder Befriedigung hergestellt. Damit wäre sein Handeln so, wie\nes dem Verlangen des Angeklagten entsprach, von wollüstiger\nAbsicht getragen gewesen, so daß es nicht darauf ankommen\nkann, ob der Angeklagte bei der Fertigung der Bilder zugegen\n\n6 -\n\nsein wollte oder nicht. Zwar wird vielfach, wenn nicht gar\n\nin der Regel, bei der Vornahme einer unzüchtigen Handlung\nderjenige anwesend sein, zu dessen geschlechtlicher Erregung\noder Befriedigung sie dienen soll. Jedoch ist für ein Handeln\nin wollüstiger Absicht die Anwesenheit des Dritten nicht erforderlich. Vielmehr ist ausreichend, daß der Täter die unzüchtige Handlung begeht, um fremde Geschlechtslust zu erregen oder\nzu befriedigen. Da GEB nach dem Willen des Angeklagten mit\ndieser Absicht die gewünschten Aufnahmen fertigen sollte, ist\ndie rechtliche Würdigung des Landgerichts im ärgebnis auch insoweit zutreffend, als sie sich auf die Feststellung gründet,\nGEB habs in wollüstiger Absicht tätig werden sollen.\n\nAuch im übrigen gibt das Urteil im Schuldspruch zu keinen\nBedenken Anlaß. Im Strafausspruch ist ebenfalls kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersichtlich.\n\nII. Demgegenüber macht die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nzum Strafausspruch mit Recht geltend, daß die Strafkamner\nirrigerweise zugunsten des Angeklagten die Vorschrift des\n\n§ 27 b SiGB angewendet und anstelle einer an sich verwirkten\nGefängnisstrafe auf eine Geldstrafe erkannt hat. Diese Bestimmung ist nur bei Vergehen oder Übertretungen anwendbar, für\ndie an sich eine Geldstrafe überhaupt nicht oder nur neben\nFreiheitsstrafe zulässig ist. Sie kommt hier nicht in Betracht,\nweil es sich bei der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat um\nein Verbrechen handelt. Die allgemeine Strafandrohung des § 49 a\nAbs. 1 StGB ist nämlich derjenigen gleich, die für das Verbrechen vorgesehen ist, zu dem erfolglos aufgefordert wurde. Der\nStrafrahmen des § 49 a Abs. 1 StGB ist nur insofern erweitert,\nals die Strafe nach den für den Versuch des Verbrechens geltenden Vorschriften gemildert werden kann. Hierdurch wird aber\n\ndie Strafandrohung als solche und damit der Charakter der\n\nen\n\nnach § 49 a Abs. 1 StGB strafbaren Handlung als Verbrechen\nnicht berührt. Infolgedessen war hier für eine Umwandlung der\n- an sich verwirkten — Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe\nnach § 27 b StGB kein Raum, auch wenn unter Zubilligung mildernder Umstände und in Anwendung der Minderungsmöglichkeit\ndes § 44 StGB eine Gefängnisstrafe von weniger als drei\nMonaten als ausreichend angesehen wurde.\n\nDa sonach die Gelästrafe wegfällt, muß an deren Stelle\n\ndie von der Strafkammer als verwirkt erachtete Freiheitsstrafe\ntreten; 30 daß sie als die erkanfite Strafe von hier aus gemäß\n§ 354 Abs. 1 StPO im Urteil auszusprechen ist. Diese Änderung\nhat, wejl das Landgericht - von seiner Auffassung aus zu\nRecht - über eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung nicht befunden hat, zwecks Nachholung dieser Entscheidung die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge, die auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels der Staaisanwaltschaft zu erkennen\nhaben wird.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMenges Kirchhof","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-04/2-str-534-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-01-04/2-str-534-60","retrieved":"2026-08-21 23:14:56.358325+00:00"},"card":{"id":"bgh/1961-01-04/2-str-534-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n4. Januar 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n“ als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dottexweich\nBundesrichter Scrarpenseel :\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nTür Recht erkannt:\n\n1.) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 6. Juli 1960 wird\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n2.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\na) das Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte wegen\nmißlungener Anstiftung zur Unzucht mit Kindern\n(§ 49 a Abs. 1 i.V.m. § 176 Abs. 1 Ne 3 StGB) zu\neiner Gefängnisstrafe von zwei Monaten und drei\nWochen verurteilt ist,\n\nb) die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über eine\nStrafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten\ndes Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n>r\n\n3.\n\nGründe?\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen mißlungener\nAnstiftung zur Unzucht mit Kindern (§ 49 a Abs. 1 i.V.m.\n£ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) anstelle einer an sich verwirkten\nGefängnisstrafe von zwei Monaten un","basis":"source_field","source":null,"text_quality":"ocr"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/176","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"176","label":"§ 176 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/44","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"44","label":"§ 44 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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