{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-12-21_2_StR_523_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-12-21","aktenzeichen":"2 StR 523/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2118 062\n\n2 StR_523/60\n\nImNamnen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Plattenleger Werner H aus _\nCOS, geboren ar DB. EEE in ,\n\n2.) den Kranführer Josef B aus D\nCE, zeboren am »\n\n3.) den (ac ehilfen Franz W aus EEE, geboren\nam in Ho „ in dieser Sache in Unter-\n\nzn\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n21. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 10. Februar 1960 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDen Angeklagten wird die seit dem 11. Februar 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen Notzucht verurteilt, und zwar HB zu einem Jahr und drei Monaten Gefängris, DD zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus und\nVD zu zwei Jahren Zuchthaus. Im übrigen hat sie die Ange-\n\nklagten HB und DEE freigesprochen und das Verfahren gegen WB eingestellt.\n\nDie Revisionen dieser drei Angeklagten sind, wie sich aus\nihren Begründungen ergibt, auf die Verurteilung beschränkt.\nAlle drei Beschwerdeführer beanstanden das Verfahren und machen\nVerletzung sachlichen Rechts geltend.\n\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\n1.) Die Rüge, dia Vorschrift des § 247 StPO sei verletzt, dringt nicht durch. Die Angeklagten waren am l. Februar\n1960 für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Wo gemäß § 247\nStPO aus dem Sitzungssaal entfernt worden. Ausweislich der\nSivzungsniederschrift unterrichtete der Vorsitzende sie nach\nihrer Rückkehr in den Sitzungssaal \"über den wesentlichen Inhalt dessen, was während ihrer Abwesenheit sonst verhandelt wergen ist\". Dieser Wortlaut läßt den Inhalt der Unterrichtung\nnicht einwandfrei erkennen. Insbesondere ist ihm .cht zu\nentnehmen, ob auch die wesentlichen Aussagen der Zeugin Wolf\nden Angeklagten mitgeteilt wurden. Die Beschwerdeführer wurden\njedoch, wie die Sitzungsniederschrift ausweist, zu Beginn\nder Verhandlung am 8. Februar 1960 von \"dem wesentlichen Inhalt\ndessen unterrichtet, was die Zeugin Wo bei ihrer Vernehmung\nam 1. Februar 1960 ausgesagt hat\". Bis dahin war nur noch über\ndie Frage einer Vertagung der Hauptverhandlung, über die Aufhebung von Haftbefehlen und über einen Vorführungsbefehl gegen\n\n.\n\neinen Zeugen verhandelt. Selbst wenn die Angeklagten erst an\n\n8. Februar über den Inhalt der Aussage der Zeugin Woß® unterrichtet worden wären, so würden sie daher durch diese Verspätung der Unterrichtung nicht in ihrer Verteidigung beschränkt worden sein. Denn die Beschwerdeführer, deren Verteiiger bei der Vernehmung der Zeugen zugegen waren, hatten in\nder dann noch zwei Tage dauernden Hauptverhandlung genügend Gelegenheit zu Erklärungen.\n\n2.) Auch die Rüge der Angeklagten HEEEMB und vB, des\nLandgericht habe gegen die Bestimmung des § 55 Abs. 2 StPO\nverstoßen, geht fehl. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Angeklagter die Revision nicht darauf\nstützen, daß ein Zeuge entgegen der Vorschrift des § 55 Abs. 2\nStPO nicht über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden\nist (BGHSt 11, 213).\n\n3.) Die Sachrügen sind offensichtlich unbegründet.\n\nBusch Scharpenseel Dr. Schalscha\n\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-21/2-str-523-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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