{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-12-21_2_StR_510_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-12-21","aktenzeichen":"2 StR 510/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR_510/60 2118 064\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Arbeiter Horst Wilhelm B aus K@B-:i aD,\ngeboren an I. ken ED >: Zeit in Strafhaft\n\ni.4.8.\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 9. Juni 1960 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückvervwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nschweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nsachlichen Rechts, ohne sie im einzelnen näher zu begründen.\n\n1.) Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum\nSchuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Insoweit\nist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\n2.) Der Strafausspruch hat indessen keinen Bestand,\nweil die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls\nim Urteil nicht ausreichend nachgewiesen sind.\n\nAllerdings ist der Angeklagte nach der Darstellung\nseiner persönlichen Verhältnisse am 16. August 1956 wegen\ngemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu sechs Monaten\nGefängnis unter Anrechnung der bis dahin verbüßten Untersuchungshaft verurteilt worden. Wann dieses Urteil rechtskräitig geworden ist, läßt sich den Feststellungen der\nStrafkammer indessen nicht entnehmen.\n\nIn der Nacht zum 18. August 1956 beteiligte sich der\nAngeklagte dann an einem Raub und wurde deswegen am 5. November 1956 zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei und\nhöchstens vier Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe wurde\nam 8. Juni 1959 bedingt ausgesetzt.\n\nIm Januar 1960 hat der Angeklagte die jetzt abgeurteilten Taten begangen,\n\n- 3 -\n\nDasit sind die tatsächlichen Voraussetzungen des Rückfalls in dem angefochtenen Urteil nicht einwandfrei nachge-\n„leren, Ausk mn? darüber hinaus festreste]l1t werden. dan\nder Angeklagte alle Tatsachen, die den Rückfall begründen,\nbei Begehung der neuen Tat gekannt hat (vgl. RGSt 54, 274,\n277, BGH NJW 1953, 1358 Nr. 26). Die Verurteilung zu einer Strafe, die durch die Untersuchungshaft ganz oder\nteilveise verbüßt ist, begründet den Rückfall nur dann,\nwenn sie rechtskräftig geworden ist, ehe die neue Tat\nbegengen wurde (vgl. BGH NJW 1960, 158).\n\nDa eine Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen\nzur rechtlich einwandfreien Annahme des Fückfalles erforderlich ist, muß der Strafausspruch des angefochtenen Urteils nit den Feststelllungen dazu aufgehoben werden.\n\nBusch Scharpensoel Dr. Schalscha\n\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-21/2-str-510-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-21/2-str-510-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:56.255234+00:00"}}