{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-12-21_2_StR_365_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-12-21","aktenzeichen":"2 StR 365/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 365/60 2118 065\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Vertreter irnst K a EEE a5 nn\nEB, zetoren an. ED ir ve, Kreis\n\nIB. zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betrugs im Rückfall\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n21. Dezember 1960, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Darmstadt vom 26. Februar 19560 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit er wegen Rückfallbetruges in sieben Fällen (III. Gruppe: Betrugsfälle\ngegenüber Pfarrern) verurteilt worden ist, ferner im\nGesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen - vollendeten -\nRückfallbetruges in 18 Fällen und wegen versuchten Rückfallbetruges in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren\nGefängnis verurteilt. Ferner hat sie seine Unterbringung in\neiner Heil- und (richtig: oder) Pflegeanstalt angeordnet.\n\nMit seiner Revision ficht der Angeklagte das Urteil\nin vollem Umfange an. Zwar hat einer seiner Verteidiger\nmit Schriftsatz vom 26. Februar 1960, eingegangen beim\nLandgericht am 1. März 1960, die Revision auf die Anordnung\nder Unterbringung beschränkt. Diese Beschränkung ist jedoch\nunbeachtlich. Der Angeklagte selbst hat nämlich in zwei Eingaben vom 27. Februar 1960, beide eingegangen beim Landgericht\nam 29. Februar 1960, erklärt, daß er gegen das gesamte Urteil Revision einlege und daß er selbst die Revisionsamträge\nund deren Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle anbringen wolle, was er später auch getan hat. Mit dieser\nErklärung hat er zugleich die dem Verteidiger in der Vollmachtsurkunde erteilte Ermächtigung zur Rücknahme und zum\nVerzicht auf Rechtsmittel wirksam widerrufen, so daß der\nBeschränkung der Revision durch den Verteidiger keine\nrechtliche Bedeutung zukommt. Den Willen des Angeklagten,\ndas Urteil insgesamt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht\nzu unterbreiten, hat im übrigen auch sein zweiter Verteidiger in der Revisionsrechtfertigungsschrift vom 13. April 1960\nzum Ausdruck gebracht, indem er \"zur Begründung der von dem\nAngeklagten persönlich eingelegten Revision\" die allgemeine\nSachbeschwerde erhoben hat.\n\nDas Rechtsmittel, das auf die Verletzung Werfahrensund sachlichrechtlicher Vorschriften gestützt wird, hat\nteilweise Erfolg.\n\n- 3 -\n\n1.) Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\na) Mit der Behauptung, wesentliche Teile der Hauptverhandlung seien nicht in das Protokoll aufgenommen worden,\nkann der Angeklagte im Revisionsrechtszuge nicht gehört\nwerden. Wenn er der Meinung war, daß der Gang und die\nErgebnisse der Hauptverhandlung im Protokoll nicht vollständig wiedergegeben seien, hätte er dessen Ergänzung im Wege\nder Berichtigung beantragen müssen. Da er das nicht getan\nhat und keine Berichtigung vorgenommen warden ist, muB auf\nGrund der dem Protokoll nach § 274 StPO innewohnenden Beweiskraft bei Prüfung der Verfahrensbeschwerden davon ausgegangen werden, daß die Hauptverhandlung so verlaufen ist,\nwie es das Protokoll ausweist.\n\nSchon deshalb ist der Vorwurf als unbegründet anzusehen, der Vorsitzende habe in verfahrenswidriger Weise\nein Leumundszeugnis verlesen, das noch aus der Zeit des\nsog. Dritten Reiches stamme; denn die Verlesung eines solchen\nZeugnisses ist im Protokoll nicht vermerkt. Daä gleiche\ngilt für die Behauptung, dem Antrage, ein Obergutiachten einzuholen, sei nicht stattgegeben worden. Ein entsprechender\nAntrag ist im Protokoll nicht erwähnt.\n\nb) Fehl geht auch die Rüge, der Sachverständige Dr. Reg\nhabe sein Gutachten bereits vor Schluß der Beweisaufnahme\nabgegeben. Daß ein Sachverständiger stets am Schlusse der\nBeweisaufnahme zu hören sei, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Im übrigen hat Dr. Regi® ausweislich des Protokolls sein Gutachten erst erstattet, nachdem die Zeugen\nentweder vernommen worden waren oder, soweit sie nicht gehört wurden, auf ihre Vernehmung allseitig verzichtet worden war.\n\net\n\nc) Darauf, daß ihm im Sommer 1959 von dem Sachverständigen\nHerzmittel verweigert worden seien, vermag sich der Angeklagte\nschon deshalb nicht mit Erfolg zu berufen, weil die angeb-\n\nliche Verweigerung von Medikamenten nicht auf einem Verfahrens-\n\nverstoß des Landgerichts berunt. Nur ein solcher wäre mit\nder Revision anfechtbar.\n\nd) Die Meinung des Beschwerdeführers, er hätte wegen der\nTaten, bei deren Begehung er nach Auffassung der Strafkammer\nvoll verantwortlich gewesen sei, in einem besonderen Verfahren abgeurteilt werden müssen, ist unzutreffend. Zine\ngesetzliche Bestimmung, die das vorschreibt, gibt es nicht.\n\n2.) a) Die Überprüfung des Urteil auf Grund der Sachbeschwerde hat insofern keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten ergeben, als er in den Fällen der I. Gruppe:\n\"Kreditbeschaffungen\" und der II. Gruppe: \"Einmiete- und\nähnliche Betrugsfälle\" schuldig befunden worden ist. Hier\nentspricht die Anwendung des § 263 StGB auf den festgestellten Sachverhalt in den 11 Fällen der Verurteilung wegen vollendeten Betrugs und die Anwendung der §§ 263, 43 StGB\n\nin dem Falle der Verurteilung wegen versuchten Betrugs dem\nGesetz.\n\nWas der Angeklagte zu den Fällen der I. Gruppe vorbringt, ist unbeachtlich, soweit eS sich in unzulässiger\nweise gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts richtet.\nDaß die Strafkammer in den Fällen FW, Schi und\nKopp das betrügerische Vorgehen des Angeklagten rechtlich\nJeweils als eine fortgesetzte Handlung gewürdigt habe, in\nden gleichgelagetten Fällen Kg und CB dagegen nicht,\ntrifft nicht zu. In den beiden letzten hat sie ebenso wie\nin den drei zuerst genannten Fällen die Handlungsweise des\nAngeklagten jeweils als eine Tat gewertet, was die Dar-\n\nYF\n\nlegungen des Urteils zur rechtlichen Würdigung und die\nStraffestsetzung deutlich ergeben.\n\nb) Durchgreifenden Bedenken begegnet hingegen die Verurtei>\nlung des Angeklagten in den sieben Fällen der III. Gruppe:\n\"Betrugsfälle gegenüber Pfarrern\". Nicht zu Unrecht macht\n\ndie Revision hier geltend, die Strafkammer habe nicht geprüft,\nob das Vorgehen des Angeklagten den Tatbestand des § 264 a StGB\n(Notbetrug) erfülle. Allerdings würde eine Anwendung dieser\nVorschrift nicht in Betracht kommen, wenn der Angeklagte,\n\nwie die Revision meint, auf Grund eines Gesamtvorsatzes\n\ntätig geworden wäre und sämtliche sieben Fälle eine fortgesetzte Handlung bildeten. Dann würde es nämlich an den\nMerkmal der G:ringwertigkeit fehlen, weil der durch die\nTäuschungen des Angeklagten verursachte Schaden in seiner\nGesamthöhe mit 108 DM zu berücksichtigen und weil ein solcher\nBetrag nicht mehr geringwertig wäre, Indessen kann den Feststellungen des Urteils nicht entnommen werden, daß der Angeklagte von vornherein nit einem diesen Gesamterfolg umfassenden Vorsatz gehandelt hat. Im Gegenteil spricht die Tatsache, daß sich die sieben Fälle über’ einen Zeitraum von\n\nmehr als neun Monaten erstrecken unddaß zwischen einigen\nzeitlich aufeinandarfolgenden Einzelhandlungen Abstände von\ndrei und vier Monaten liegen, dafür, daß der Angeklagte jeweils einen neuen Vorsatz gefaßt hat.\n\nwäre sonach Fortsetzungszusammenhang nicht gegeben,\n\nso ist nicht auszuschließen, daß hier, zumindest in einzelnen Fällen, ein Notbetrug angenommen werden kann. Der Angeklagte hat bei den Täuschungshandlungen jeweils nur\nverhältnismäßig kleine Vorteile erstrebt und erhalten.\n\nWas er verlangte und bekam, waren Geläbeträge in Höhe von\njeweils 10 bis 20 DM. Bei solchen Beträgen kann das Merkmal der Geringwertigkeit erfüllt sein; zu prüfen, ob es im\n\nEinzelfalle vorliegt, ist Aufgabe des Tatrichters, der\ndabei die Grundsätze zu beachten haben wird, die der\nBundesgerichtshof in BGHSt 6, 41 niedergelegt hat.\n\nEbensowenig ist nach den - bisherigen — Feststellungen\nzu verneinen, daß sich der Angeklagte die durch Täuschuhg\nerlangten Gelder aus Not verschafft hat. Hierauf weist das\nLandgericht selbst in der Sachverhaltsschilderung hin, indem\nes sagt, der Angeklagte sei damals offenbar recht weit heruntergekommen und habe sich, um zu wenigstens geringen Geldbeträgen zu gelangen, an Pfarrer und Religionslehrer herangemacht. Schon hiernach bleibt zumindest offen, daß er sich\naus ernster wirtschaftlicher Bedrängnis heraus an diesen\nPersonenkreis gewandt hat. Hinzu kommt, daß sowohl die\nfrüher abgeurteilten betrügerischen Handlungen wie auch\ndie anderen jetzt zur Aburteilung stehenden Betrugstaten\ndes Angeklagten durchweg anders lagen und zumeist auf wesentlich größere Vorteile gerichtet waren als auf Geldbeträge, die im Einzelfall 20 DM nicht überschreiten. Auch\ndieser Gesichtspunkt deutet auf ein Handeln des Angeklagten\naus Not hin. Jedenfalls ist es sehr wohl möglich, daß er\ndie Täuschungshandlungen gegenüber den Pfarrern und dem\nReligionslehrer jeweils unter dem Druck einer wirtschaftlichen Notlage begangen hat, um ein dringendes Lebensbedürfnis zu stillen, das er in redlicher Weise nicht hätte\nbefriedigen können. Die Strafkammer wird daher klären müssen,\nob der Angeklagte imstande gewesen wäre, auf redliche Weise\n“ie Befriedigung der notwendigsten Lebenspedürfnisse sicher\nzu stellen, wozu bemerkt werden darf, daß es nicht darauf\nankommt, ob er die Notlage selbst verschuldet hatte. Sollte\nsich ergeben, daß er in einigen oder gar in allen sieben\nFällen den Tatbestand des Notbetruges verwirklicht hat, so\nmuß des weiteren festgestellt werden, ob und inwieweit\njeweils ein wirksaner Strafantrag gestellt ist.\n\n-7-\n\nc) Da somit die Feststellungen des Urteils nicht ausreichen,\num dem Revisionsgericht eine zuverlässige Nachprüfung dahin\nzu ermöglichen, ob die Strafkammer rechtlich zutreffend\n\nvon einer Anwendung des § 264 a StGB abgesehen hat, kann\ndie Verurteilung des Angeklagten in den sieben Fällen der\nIII. Gruppe nicht bestehenbleiben.\n\nDiese Teilaufhebung des Urteils Zieht den Wegfall der\nGesamtstrafe nach sich. Hingegen werden davon die Einzelstrafen in den sonstigen Fällen der Verurteilung nicht berührt.g\nDafür, daß sie in ihrer Höhe zum Nachteil des Angeklagten\nbeeinflußt sein könnten, weil er auch in den sieben Fällen\nder Gruppe III wegen Betruges zu jeweils drei Monaten Gefängnis verurteilt worden ist, geben die Strafzumessungsgründe keinen Anhalt. Diese lassen auch sonst keinen\nRechtsfehler erkennen. Die Annahme der Rückfallvoraussetzungen ist ebenfalls rechtsbedenbenfrei.\n\ndä) Von der Aufhebung der Gesamtstrafe wird zugleich\n\nder Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt betroffen, da diese Maßnahme gemäß\n\n§ 76 StGB neben der Gesamtstrafe anzuordnen ist. Die Strafkammer wird also auch hierüber von neuem zu befinden haben. 9\nDazu sei auf folgendes hingewiesen;\n\nDie Darlegungen des Urteils lassen offen, ob die Strafkammer bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterbringung der richtigen Zeitpunkt zugrunde gelegt hat. Bei\nvermindert “Zurechnungsfähigen ist dies der Tag der Zntlassung\n\nnach Strafverbüßung, nicht aber der Tag der Urteilsfällung,\nden die Strafkammer bei ihrer Beurteilung möglicherweise\n\nals den maßgebenden Zeitpunkt angesehen hat. Jedenfalls\n\nhat sie nicht klar zum Ausdruck gebracht, von welchem Zeitpunkt sie ausgegangen ist, so daß die insoweit von der Revision erhobenen Bedenken schon deshalb nicht von der Hand\nzu weisen sind.\n\nAbgesehen davon stehen die Srwägungen des Urteils darüber,\nob statt der Unterbringung die Sicherungsverwahrung in Betracht komme, in gewissem Widerspruch zu den vorangehenden\nDarlegungen, in denen die Erforderlichkeit der Unterbringung\nerörtert wird. Hier ist gesagt, daß der Angeklagte trotz\nseines altersbedingten und fortschreitenden Abbauprozesses'\nfür seine Umgebung gefährlich bleibe, und daß er, wenn auch\ndie betrügerische Intensität nachgelassen habe, doch noch\ngewandt und intelligent genug sei, um sich erfolgreich\nwenigstens an manche Bevölkerungskreise betrügerisch\nheranmachen zu können. Demgegenüber wird die Anoränung der\nSicherungsverwahrung mit der Begründung abgelehnt, der Angeklagte sei jetzt ein alter und physisch schon gebrochener\nMann, bei dem die verschiedenen krankheitlichen Veränderungen jetzt und in Zukunft“die kriminelle Veranlagung erheblich überwiegen würden;mit dem Abklingen des atrophischen\nProzesses sei nicht zu rechnen. Er werde zunehmend krankenanstaltsmäßig pflegebedürftig sein. Wenn diese Begründung\nzutrifft, dürfte es nicht rur hinsichtlich einer Anordnung\nder Sicherungsverwahrung, sondern auch bezüglich der Anordnung der Unterbringung an der für beide Maßnahmen notwendigen Voraussetzung fehlen, daß die öffentliche Sicherheit sie\nerfordert; denn ein alter und physisch gebrochener Mann, der\nan einer Alterssklerose mit der Folge eines nicht abklingenden\nhirnatrophischen Prozesses leidet und der deshalb zunenmend\n\n-9 -\n\nder Pflege in einer Krankenanstalt bedarf, wird im allgemeinen für die öffentliche Sicherheit keine Gefahr bilden,\njedenfalls keine so erhebliche, daß ihr nicht auf andere\nWeise als durch seine Unterbringung in einer Heil- oder\nPflegeanstalt begegnet werden könnte.\n\nBusch . Scharpensseel Dr. Schalscha\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-21/2-str-365-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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