{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-12-14_2_StR_528_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-12-14","aktenzeichen":"2 StR 528/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"HL\n\n2_StR_528/60 2118 06€\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Polizeimeister Theodor D Em „zu: OD a.\nMB. geboren am. EEE ED in kB, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr.,Menges\nBundesrichter Xirchhof\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >.\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Darmstadt vom 30.Juni 1960 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 1. Juli 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate überstcigt,\nauf die Strafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nIr\n„ff\n.r\n\n-2-\n\nGründe;\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Abnhängigen in zwei Fällen, davon in einen\nFalle in Tateinheit mit fortgesetzter Blutscnande,zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nMit seiner Revision macht der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie die unrichtige Anwendung sachlichen Rechts geltend.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1.) Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß Amtsgerichtsrat GW über den Inhalt der Aussagen, die Zwei\nTöchter des Angeklagten vor ihm im Ermittlungsverfahren\ngemacht natten, als Zeuge vernommen worden ist, nachden die\nTöchter in der Hauptverhandlung von ihren Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. gemacht hatten. Wie die Revision selbst\nanführt, hat der Bundesgerichtshof schon in BGHS+t 2, 99 Zf\n(= Not 1952, 356 ff) ausgesprochen und seitdem in ständiger\nRechtsprechung (BGHSt 7, 1%; 11, 338) daran festgehalten,\nGaß über den Inhalt einer Zeugenaussage vor einem Richter Beweis erhoben werden darf, und zwar in der Weise, daß der\nRichter, vor dem die Auskunftsperson nach Belehrung über ihr\nZeugnisverweigerungsrecht Bekundungen gemacht hat, als Zeuge\ngenört wird. Hiervon abzuweichen, geben die Darlegungen Ger\nRevision keine Veranlassung.\n\n2.) Ebenso geht die Rüge fehl, das Landgericht hätte\ndie Zeugen, die nach Belehrung über das ihnen wegen naher\nVerwanätschaft mit dem Angeklagten zustehende Aussageverweigerungsrecht davon Gebrauch gemacht hatten, noch über\n\ndie - etwaige - Möglichkeit der Zeugnisverweigerung wiegen\nder Gefahr eigener strafgerichtlicher Verfolgung unterrichten müssen. Dazu bestand, da es sich insoweit nur\n\num die Befugnis handelt, die Beantwortung einzelner Pragen abzulehnen, für die Strafkammer kein Anlaß, nachdem\ndie Zeugen ihr Recht, die Aussage im ganzen zu verweigern, ausgeübt hatten. Im übrigen kann ein Angeklagter\nseine Revision nicht darauf stützen, Gaß die Belehrung\neines Zeugen über das diesem in § 55 Abs. 1 StPO eingeräumte Auskunftsverweigerungsrecht unterblieben ist\n(BGHSt 11, 213).\n\n3.) Unzutreffend ist auch, daß der damalige Leiter der\nCB Schutzpolizei, Bezirkskommissar WEB; nicht\nals Zeuge hätte vernommen werden dürfen, weil nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs Gie Anhörung eines\nPolizeibeamten über den Inhalt einer vor ihm gemachten\nAussage der ihr Zeugnis später verweigernden Auskunftsperson unzulässig sei. Die Vorschrift des § 252 StPO bezieht\nsich nur auf die Aussage eines vor der Hauptverhandlung\nvernonmenen Zeugen. \"Aussage\" im Sinne dieser\nBestiumung ist also allein das bei einer Vernehmung Bekundote. Demgemäß stent das Verbot des § 252 StPO, wie schon\nin der Entscheidung BGHSt 2, 99 gesagt ist, der zeugenschaftlichen Anhörung eines Polizeibeamten nur entgegen,\nwenn und soweit er Verhörsperson war, War er das nicht, und\nhat er nur in anderer Weise von der einen Angeklagten zur\nLast gelegten strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, etwa\ndadurch, daß der Verletzte ihn um Hilfe angegangen unä\nhierbei von der Tat berichtet hat, so kann er darüber, was\nihm bei einer solchen Gelegenheit erzählt worden ist, vernonmen werden. Daß die Vernehmung hierüber im Falle\nspäterer Zeugnisverweigerung des Verleizten oder des Anzei-\n\ngenden zulässig bleibt, ist schon vom Reichsgericht in JW\n1935, 2979 ausgesprochen und auch später vom Bundesgezichtshof @usdrücklich/ bejaht worden (NJW 1956, 1886;\nvgl. im übrigen auch BayObLG NW 1952, 517).\n\nNach den Feststellungen des Urteils hat der Bezirkskommissar WEB die Ehefrau des Angeklagten und die sie\nbegleitende Tochter Gertrude nicht als Zeugen vernommen.\nVielmehr haben Mutter und Tochter von sich aus den \"Höchsten\nvon der Polizei\", zu dem sie von der Funkstreife gebracht\nwerden wollten, in seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzten des Angeklagten um Hilfe angegangen und haben dabei von\ndessen Verfenlungen gegenüber den Töchtern in knappen Zügen\nberichtet. Erst nachher sind sie als Zeugen, wenn auch auf\nVeranlassung des Bezirkskommissars WW, von der Zriminalpolizei gehört worden. Die diesem gegenüber zuvor gemachten\nAngaben sind also von Mutter und Tochter aus freien Stücken\nund nicht unter dem Druck der Zeugengestellung abgegeben\nworden und können deshalb nicht, wie die Revision es möchte,\nals \"Aussagen vernommener Zeugen\" angesehen werden, auf die\n\nich § 252 StPO bezieht, Infolgedessen war die Strafkammer\nberechtigt, den Bezirkskommissar WEB über den Inhalt üessen\nzu vernehmen, was die Ehefrau und die Tochter Gertrude des\nAngeklagten gesagt haben,als sie ihn freiwillig aufsuchten.\n\n4.) Das sonstige Vorbringen der Revision ist gleichfalls\nnicht gecignet, ihr zum Erfolge zu verhelfen, Der Bekundung\ndes Zeugen GEB er habe die Angehörigen des Angeklagten vor\nderen Vernehmung darauf hingewiesen, daß er selbst über den\nInhalt ihrer Aussage später als Zeuge gehört werden xönnte,\nhat die Strafkamner, wie im Urteil hervorgehoben ist, keine\nentscheidende Bedsutung beigemessen. Deshalb, weil der Zeuge\nGünter DW auf die Frage, ob eine Abtreibung bei der Tochter Gertrude des Angeklagten vorgenommen worden sei, die Auskunft verweigert hat, war die Strafkammer nicht gehindert, dic\n\n\\ -5 -\n\nihr durch die Aussage des Zeugen GEB unterbreiteten Angabeı\nder Tochter Gertrude als glaubhaft anzusehen, soweit sie\ndas unsittliche Verhalten des Angeklagten dieser gegenüber betrafen. Daß das Landgericht die Tatsache der Auskunftsverweigerung durch Günter DEE dei der Prüfung\nder Wahrheit oder Unwahrheit jener den Angeklagten belastenden Angaben nicht übersehen hat, geht aus den Erörterungen des Urteils zur Beweiswürdigung hervor, in denen\nerwähnt ist, daß Günter DB bestätigt hat, im Jahre\n1952 Geschlechtsverkehr mit seiner Cousine Gertrude gehabt\nzu haben.\n\n5.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat keinen den Angeklagten benachteiligen\nden Rechtsfehler ergeben.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-14/2-str-528-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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