{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-12-14_2_StR_526_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-12-14","aktenzeichen":"2 StR 526/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"N\n\n„A.BSR 526/60 2118 067\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Montageschlosser Horst _ Pr\n\nHamm, geboren an @. ED\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\n> zur\n\n2.) den Bergmann Rolf 5 aus ram. zeboren am @#. «> in , zur\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Straßenraubes u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baläus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter u»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 21. Juni 1960 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nBeiden Angeklagten wird die seit dem 22. Juni 1960 erlitten:\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Straßenraubes und wegen gemeinschaftlichen\nschweren Diebstahls zu je zwei Jahren und sechs Monaten\nGefängnis verurteilt.\n\nHiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten,\nmit denen sie Verfahrensmängel geltend machen und die\nSachbeschwerde erheben.\n\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\nl.) Beide Revisionen beanstanden die Verlesung der Niederschrift über die Aussage des im Wege der Rechtshilfe\nvor dem Kreisgericht R@WMB-Stait vernommenen Zeugen\nPEEED; weil die Angeklagten und ihre Verteidiger von dem\nVernehmungstermin nicht benachrichtigt worden seien. Die\nRüge greift nicht durch, da ausweislich der gerichtlichen\nNiederschrift die Verlesung im allseitigen Einverständnis\ndurchgeführt, ihr also weder von einem der Angeklagten\nnoch von einem der Verteidiger widersprochen worden ist\n(BGHSt 1, 284, 286; 9, 24, 28).\n\n2.) Ob der Vorwurf des Beschwerdeführers Pr»; die\nStrafkammer habe den von seinem Verteidiger gestellten\nBeweisamtrag auf Ladung des Zeugen PP vor das Prozeßgericht zu Unrecht abgelehnt, in zulässiger, der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechender Weise\nangebracht ist, kann unentschieden bleiben; denn er ist\njecenfalls sachlich nicht gerechtfertigt.\n\n- 3 -\n\nDer Zeuge PB hatte nämlich, als er zu der zunächst\nfür den 16. Oktober 1959 vorgesehenen Hauptverhandlung geladen\nwar, mitgeteilt, daß er wohl bereit sei, sich in RB vernehmen zu lassen, daß er dagegen nicht in der Lage sei, nach\nDEE zu fahren, und daß er infolgedessen nicht zu den\nTermin komnen werde. Deshalb war in der Hauptverhandlung vom\n16. Oktober 1959 die kommissarische Anhörung PB als\nZeuge beschlossen worden, eine Maßnahme, die, wie auch\nder Vorsitzende ausweislich der gerichtlichen Niederschrift in der Hauptverhandlung vom 21. Juni 1960 zum\nAusdruck gebracht hat, zulässig und geboten war, da mit )\ndem Erscheinen des in der sowjetisch besetzten Zane wohnhaften Zeugen in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden\nkonnte. Dieses einer Vernehmung des Zeugen vor dem Prozeßgericht entgegenstehende Hindernis bestand noch in gleicher Weise, als die Strafkammer den von dem Verteidiger\ndes Angeklagten PrB gestellten Beweisamtrag beschied.\nDer Antrag bezog sich somit auf ein — jedenfalls in absehbarer Zeit - nicht erreichbares und daher nicht verwertbares Beweismittel, so daß aus diesem Grunde die Ablehnung\nzu Recht erfolgt ist.\n\nDeshalb war auch entgegen der Meinung des Beschwerde- a\nführers Sp das Landgericht nicht gehalten, die Ladung\ndes Zeugen PD vonkssch. auswanzygnänen.\n\n3.) Die Zinwendungen, die beide Beschwerdeführer allgemein gegen die Verwertbarkeit von Niederschriften über\nVernehmungen durch sowjetzonale Gerichte erheben, gefien\nfehl. Wie der Bundesgerichtshof bereits in dem Urteil vom\n24. Juni 1955 -— 5 StR 55/55 - ausgesprochen hat, kann die\nVerwertbarkeit solcher Niederschriften nicht schlechthin\nverneint werden. Vielmehr kommt es auf den Einzelfall an.\nDaß aber hier äie politischen Verhältnisse und die Durchführung von Gerichtsverfahren unter politischen Gesichts-\n\nAuen\n\nwi\n\npunkten in der sowjetisch besetzten Zone Bedenken gegen\ndie Verwertung der Niederschrift über die Vernehmung des\nZeugen PB auslösen könnten, muß verneint werden.\n\nBei dem Sachverhalt, der im vorliegenden Verfahren zu\nklären war, scheiden politische Zweckgründe, wie sie\n\nder Beschwerdeführer SB als einer Verwertung entgegenstehend bezeichnet, von vornherein aus, so daß insofern\nkein Anlaß für die Annahme besteht, die Niederschrift\ngebe nicht das wieder, was PB als Zeuge ausgesagt hat.\n\nEbensowenig trifft die Ansicht des Beschwerdeführers\nPr zu, die Vernehmungsniederschrift sei nicht verlesbar und daher nicht verwentbar, weil die Gerichte der\nsowjetisch besetzten Zone nicht als beauftragter oder\nersuchter Richter im Sinne des § 223 StPO anzusehen seiens\nHierzu hat sich der Bundesgerichtshof in dem zuvor erwähnten Urteil schon dahin geäußert, für die Verlesbarkeit sei — neben den Voraussetzungen des § 251 StPO -\nentscheidend, daß richterliche Vernehmungsniederschriften\nvorlägen; die Übereinstimmung der Förmlichkeiten jener\nVernehmungen mit dem Verfahrensrecht des erkennenden\nRichters sei bei den richterlichen Vernehmungen innerhalb anderer Rechtsbereiche keine Voraussetzung der\nVerlesbarkeit der Aussage; der erkennende Richter müsse\nsich damit begnügen, daß die am Vernehmungsort geltenden\nVorschriften beachtet seien. Daß diese hier nicht eingehalten wurden, ist nicht ersichtlich und wird auch von\nden Beschwerdeführern nicht behauptet, abgesehen von\nder Tatsache, daß die Benachrichtigung der Angeklagten\nund ihrer Verteidiger von dem Termin unterblieben ist,\neine Unterlassung, auf die sich, wie dargelegt, die\nBeschwerdeführer nicht berufen können, nachdem sie der\nVerlesung zugestimmt haben.\n\n4.) Die Rüge des Angeklagten SP, die Verteidigung\n\nsei vor der Hauptverhandlung nicht darüber unterrichtet\nworden, daß die Vernehmung des Zeugen PB stattgefunden\nhabe und daß Akteneinsicht möglich sei, scheitert ebenfalls,\nweil das Urteil auf diesem von der Revision behaupteten\nMangel nicht beruht. Grundlage der Urteilsfindung ist\nallein die Hauptverhandlung.\n\nII. Sachbeschwerden:\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht hat die Überprüfung\ndes Urteils keinen die Angeklagten benachteiligenden\nRechtsfehler ergeben. Die Anwendung der von der Strafkanmer angezogenen Strafvorschriften auf den festgestellten\nSachverhalt entspricht überall dem Gesetz.\n\nWas die Revisionen dagegen einwenden, sind im wesentlichen nichts anderes als Angriffe gegen die Beweiswürdigung -Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet aber\ngemäß § 261 StPO der Tatrichter nach seiner freien, aus dem\nInbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Das\nbedeutet, daß es, wie der Senat in BGHSt 10, 208, 209 ausgeführt hat, für die Beantwortung der Schuldfrage allein\ndarauf ankommt, ob der Tatrichter die Überzeugung von\neinem bestimmten Sachverhalt erlangt hat oder nicht; diese\npersönliche Gewißheit ist für die Verurteilung notwendig,\naber auch genügend. Der Begriff der Überzeugung schließt\ndie Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Sachverhalts nicht aus; vielmehr gehört es gerade zu ihrem Wesen, daß sie häufig dem objektiv möglichen Zweifel ausgesetzt bleibt. Denn im Bereich der vom Tatrichter zu würdi-\n\na\n\nEZ Due om Day e\n\na en er\n\na a er\n\nee eh ra\n\nAr\n\ngenden Tatsachen ist der menschlichen Erkenntnis bei ihrer\nUnvollkommenheit ein absolut sicheres Wissen über den Tathergang, demgegenüber andere Möglichkeiten. seines Ablaufs unter allen Umständen ausscheiden müßten, verschlossen. Es ist also die für die Schuldfrage entscheidende,\ndem Tatrichter allein übertragene Aufgabe, ohne Bindung\n\nan gösetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob er die an sich möglichen Zweifel\nüberwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht.\n\nDaß hier die Strafkammer zunächst vorhandene Zweifel\nüberwunden und die Überzeugung von dem Geschehensablauf\nso gewonnen hat, wie er im Urteil niedergelegt ist, lassen dessen Gründe deutlich erkennen. Widersprüche und\nDenkfehler sind nicht ersichtlich. Ein Denkfehler kann\ninsbesondere nicht darin gefunden werden, daß das Landgericht die Darstellung des Angeklagten SB über den Hergang der Tat zum Nachteil des Zeugen PB der Urteilsfindung zugrunde gelegt hat, ihr aber hinsichtlich der\nAusführung der Tat zum Nachteil des Zeugen Il richt\ngefolgt ist. Eine solche unterschiedliche Beurteilung\nder Einlassung dieses Angeklagten war gerade auf Grunä\ndes der Strafkammer eingeräumten Rechts der freien Beweiswürdigung zulässig und möglich.\n\nEbensowenig kann von einem Verstoß gegen den-Grundsatz \"in dubio pro reo\" die Rede sein. Dieser\nGrundsatz wäre nur verletzt, wenn bei dem Landgericht\nnoch Zweifel offen geblieben wären und es die Schuld der\nAngeklagten trotzdem bejaht hätte. Dafür, daß das hier\nder Fall sei, fehlt jeder Anhalt.\n\nDie Strafzumessung und die Erwägungen, die zu ihr\ngeführt haben, begegnen gleichfalls keinen rechtlichen\nBedenken.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-14/2-str-526-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-14/2-str-526-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:56.007041+00:00"}}