{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-12-14_2_StR_522_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-12-14","aktenzeichen":"2 StR 522/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2118 068\n\niImNanmnen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausgehilfin Gisela RED au: KB, ort zgeboren an @@. ED WB;\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\n. Bundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Kassel vom 23. Mai 1960 aufgehoben, soweit sie wegen Hehlerei verurteilt worden ist, ferner\nim Gesamtstrafausspruch.\n\n‘ Von dem Vorwurf der Hehlerei wird die Angeklagte frei-\n\ngesprochen. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens\nder Staatskasse zur Last.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen, so daß die\nAngeklagte wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu\neiner Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt ist.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte, soweit darüber nicht entschieden ist:\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Straßenraubes und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Ihre\nRevision hat zum Teil Erfolg.\n\n1.) Was die Beschwerdeführerin gegen die Verurteilung\nwegen gemeinschaftlichen Straßenraubes vorträgt, ist unbegründet. Sie wendet sich dagegen, daß die Strafkammer ihre\nTat als Mittäterschaft und nicht als Beihilfe gewertet hat.\nDie Angeklagte hat dem vom Mitangeklagten IB ausgseheckten Plan, SB auf der Straße zu berauben, mit anderen Mitangeklagten zugestimmt, in Ausführung des Planes\nmit ID, els Liebespaar getarnt, sich SB genähert,\ndann in der Nähe abgewartet, als ID über Sauer herfiel und mit anderen herankommenden Mittätern vereinbarungsgemäß Sg beraubte, und sich mit allen Mitangeklagten an dem vereinbarten Treffpunkt wieder getroffen. Damit beherrschte sie mit anderen Beteiligten den Geschehensablauf. Den Willen der Angeklagten, mit diesem Handeln nicht nur eine fremde Straftat zu unterstützen son-Gern den Raub als eigene Tat mit den anderen zu begehen,\nschließt die Strafkammer mit rechtlich einwandfreien Erwägungen daraus, daß sie mit den anderen zusammen dringend\nLebensmittel und Geld benötigte. Alle vier Angeklagten\nhatten nämlich weder für den 7. November, an dessen Abend\ndie Tgt begangen wurde, noch für den 8. November, einen\nSonntag, Geld oder Lebensmittel zur Verfügung.\n\n2.) Dagegen rechtfertigen die bisherigen Feststellungen und Ausführungen des Handgerichts nicht den Schuldspruch wegen Hehlerei. Das Landgericht begründet ihn mit\nder Erwägung, daß die Beschwerdeführerin die gestohlenen\nSachen teils an sich gebracht habe, teils zusammen mit\n\n3.\n\ndem Angeklagten Ralf TB nach der Verhaftung der Eheleute Lüddeke in deren Wohnung versteckt und damit verheimlicht habe. Diese Würdigung wird jedoch von den Feststellungen nicht getragen. Festgestellt ist nur, daß ein Teil der\nvon dem Ehemann IB und von HB gestohlenen Genußmittel \"von allen Beteiligten\" verzehrt wurde und daß Ral?\nTED nach der Verhaftung der Eheleute IB die restliche Diebesbeute unter dem Bett oder in den Sesseln in\n\nder Wohnung IGEEB versteckte. Die Beschwerdeführerin,\n\ndie mit TEEMB zusammen in der Wohnung ICE wohnte,\nNpeobachtete das und war damit einverstanden\", weil die\nSachen für den Lebensunterhalt noch verwendbar waren. Danach liegt Hehlerei durch Ansichbringen nicht vor. Mitgenuß der Beute in der Form unmittelbaren Verbrauchs ist\nkein Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB (BGHSt 9, 137).\n\nAber auch ein Verheimlichen ist nicht gegeben. Nach\nden Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte nur das Verstecken der Gegenstände durch TED beobachtet aber\nnicht dabei mitgewirkt. Soweit das Landgericht bei der\nrechtlichen Würdigung davon spricht, daß auch die Angeklagte Gegenstände versteckt habe, stellt es sich in Widerspruch zu den Feststellungen, wonach die Angeklagte\nnicht aktiv gehandelt, sondern nur beobachtet hat. Ihr\nEinverständnis mit dem Vorgehen TED besründet kein\ntatbestandliches Handeln. Auch eine Rechtspflicht für\ndie Angeklagte, gegen das Verstecken einzuschreiten, ist\nweder festgestellt noch dem Sachzusammenhang zu entnehmen; sie scheidet vielmehr nach der Sachlage aus. Die\nVerurteilung wegen Hehlerei war daher aufzuheben, Die Angeklagte war insoweitifreizusprechen. Das hat die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge, so daß die\nBeschwerdeführerin nunmehr wegen schweren Raubes zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt ist. Diese\nStrafe ist nicht durch die Verurteilung wegen Hehlerei beeinflußt.\n\nDL E52\n\nwen.\n\n#Y\n\n-4-\n\nSoweit die Angeklagte freigesprochen ist, waren die\nKosten des Verfahrens der Staatskasse aufzuerlegen. Der\nBeschwerdeführerin die ihr insoweit entstandenen ausscheidbaren Auslagen zu erstaiten, bestand kein Anlaß\n(§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des\nGesetzes betr. die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft).\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMenges Kirchhof\n\n/£ ;","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-14/2-str-522-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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