{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-12-14_2_StR_488_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-12-14","aktenzeichen":"2 StR 488/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"RN B\n\nZ118 069\n\nIm Namen des Volkes\n\n2 StR_488/60\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Herbert Alfred TED aus rep-ViiiB:\ngeboren am BT em WEB in 3; zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür hecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bonn vom 13. Mai 1960 im Falle II 5)\nhinsichtlich des Strafausspruchs, im Falle II 11) in\nvollem Umfange, außerdem im Gesamtstrafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfangswird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall in zwölf Fällen, wegen versuchten\nschweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in zehn Fällen, wegen versuchten einfachen Diebstahls im kückfall in zwei Fällen\nund wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs zu einer\nGesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet. Dasselbe gilt von einem Teil der Sachrügen. Der\nErörterung bedürfen nur die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilung in den Fällen II 11, II 7, i2, 21, 23\nsowie im Falle II 5.\n\n1.) Soweit die Revision in den Fällen II 7, 12, 21\nund 23 sich auf freiwilligen Rücktritt vom Versuch beruft,\ngenügt es, auf BGHSt 9, 48 hinzuweisen.\n\n2.) Im Falle II 11 hat die Strafkammer einen Mundraub\nmit der Begründung verneint, die entwendeten Nahrungsund Genußmittel seien weder eine geringe Menge noch wertmäßig unbedeutend. Gegen diese Annahme bestehen Z3edenken.\nDie Frage, ob ein Gegenstand von unbedeutenden Wert ist,\nkann nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles\nbeantwortet werden. Dabei sind die Verhältnisse der Beteiligten und vor allem die des Verletzten zu berücksichtigen (BGHSt 5, 263; 6, 41; BGH GA 1957, 18). Weggenonmen hat der- Angeklagte 8 -— lo rohe Eier, 1 Stück Hartwurst, 1/4 Laib Brot, 1 Flasche Bier, 2 Flaschen Limonade,\nmehrere Schachteln Zigaretten und 1/2 Pfund Kaffee. Außer-\n\n- 3.\n\nden hat er an Ort und Stelle Eier und Butterbrote verzehrt\nund Bier getrunken. Die Gegenstände sind aus dem Clubhaus\neines Tennis- und Hockey-Clubs entwendet worden. Das Landgericht nimmt ihren Wert mit mindestens DM 15.-- an. Daß\nder Geschädigte durch den Verlust in nennenswerter Weise\nbetroffen ist, scheidet bei der Sachlage aus. Unter diesen Umständen handelt es sich um Gegenstände von unbedeutendem Wert. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, ob\n\ndie entwendete Menge auch noch als gering zu bezeichnen\nist. Für die Anwendbarkeit des § 370 Nr. 5 StGB genügt eine der beiden Voraussetzungen. Mithin: kann das Urteil in\ndiesem Funkte keinen Bestand haben. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte die Gegenstände zum alsbaldigen Verbrauch entwendet\nhat (vgl. RGSt 53, 230).\n\n3.) Im Falle II 5 hat der Angeklagte in angetrunkenen\nZustande einen Volkswagen aus dem Hof des Polizeipräsidiums\nentwendet. Das Landgericht führt dazu aus, § 51 Abs. 2 StGB\nkönne ihm nicht \"zugebilligt\" werden; beim Beginn des Trinkens habe er es für möglich gehalten, daß er in angetrunkenem Zustande ein Kraftfahrzeug an sich nehmen, es benutzen und dann irgendwo abstellen werde; in Voraussicht\ndieser Wirkung des Alkoholgenußes habe er getrunken; möge\ner auch die Einzelheiten der Ausführung nicht vorausgesehen\nhaben, so habe er sie doch in ihren wesentlichen Merkmalen\nin noch nüchternem Zustande in seinen Willen aufgenommen\nund ihre Durchführung in voraussichtlich trunkenem Zustande\nbereits zu diesem Zeitpunkt gebilligt, Demnach geht das\nLandgericht davon aus, daß zur Zeit des Diebstahls die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB gegeben waren. Nach diesen Ausführungen wollte das Landgericht ersichtlich die\nGrundsätze der sogenannten \"actio libera in causa\" auf den\nfestgestellten Sachverhalt anwenden. Das aber ist rechtsirrig. Zwar können diese Grundsätze auch für die Fälle erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der ei-\n\n-4-\n\ngentlichen Tat in Betracht kommen (vgl. BGH IM Nr. 7 zu\n\n§ 51 Abs. 1 StGB). Jedoch muß bei der vorsätzlichen actio\nlibera in causa der Täter in dem Zeitpunkt, in dem er sich in\nSen Rauschzustand versetzt, den — mindestens bedingten — Vorsatz haben, im Zustand der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit die bestimmte Straftat zu begehen, die er dann\nspäter auch ausführt (BGH aa0; BGHSt 10, 251). Nach den Feststellungen war der Angeklagte jedoch, als er den Alkohol\n\nzu sich nahm, noch nicht entschlossen, einen bestimmten Diebstahl zu begehen; vielmehr hat er es nur für möglich gehalten, daß er in angetrunkenem Zustande einen Entschluß '\n\nzum Diebstahl fassen werde. Bei dieser Sachlage scheidet\n\neine \"actio libera in causa\" aus, Daßbhalbrwar der Strafausspruch in diesem Falle aufzuheben; die Anwendung des § 51\nAbs. 2 StGB ist nicht schlechthin ausgeschlossen. Ob allerdings bei der gegebenen Sachlage von der Milderungsmöglichkeit Gebrauch zu machen ist, muß die Strafkammer entscheiden.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-14/2-str-488-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-14/2-str-488-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:55.968255+00:00"}}