{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-12-14_2_StR_362_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-12-14","aktenzeichen":"2 StR 362/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 362/60 178\n070\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Karl-Heinz KB aus\n\nKCEEEEEB, zeboren an . ED WED :r: u.\n\nzur Zeit in Unterbringungshaft,\nwegen Unterbringung\n\nhat der 2. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dottaerweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesaenwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter unn»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts in Saarbrücken vom\n25. März 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dos Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen R\n\nne\n\nDer Beschuldigte erlitt im Jahre 1956 bei einem Sturz&\neine schwere Gehirnerschütterung mit cerebraler Blutung.\nAls Folge stellten sich bei ihm zunächst etwa 15 bis 30 Minuten anhaltende Bewußtseinstrübungen ein, die sich später\naber verloren. In den Jahren 1957/58 traten jedoch in einigen\nFällen kurz andauernde Bewußtseinsstörungen ein und zwar\nnicht nur beim Gehen auf der Straße, sondern auch während\nder Führung eines Kraftfahrzeugs.\n\nObwohl dem Beschuldigten wegen Trunkenheit am Steuer\nund verkehrswidrigen Verhaltens am 24. April 1958 die Fahrerlaubnis entzogen worden war, benutzte er in der Zeit vom\n15. September bis 21. November 1958 als Angesteilter einer\nElektrofirma dauernd Lieferwagen der Firma zu Geschäftsfahrten. Als der Firmeninhaber erfuhr, daß der Beschuldigte\nkeinen Führerschein besaß, verbot er ihm das Fahren. Trotzdem unternahm der Beschuldigte am 21. November 1958 mit\neinem Lkw der Firma eine Fahrt, wobei er auf einen parkenden Kraftwagen auffuhr. Nachdem er am 24. November 1958\neine neue Fahrerlaubnis erhalten hatte, war er ab 1. Dezember 1958 als Fahrer bei einem Zeitschriftenvertrieb\ntätig. Am Abend des 23. Januar 1959 fuhr. er mit einem\nKraftwagen auf einer völlig übersichtlichen Straße während\neiner plötzlich eingetretenen Bewußtseinsstörung einen Radfuhrer an und setzte die Fahrt fort, ohne sich um den Verunglückten zu kümmern, der an den Folgen des Unfalls verstarb.\n\nDie Strafkammer hat gegen den Beschuldigten im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nangeordnet. Die Revision des Beschuldigten, die die Sachbeschwerde erhebt und mangelnde Aufklärung rügt, ist begründet.\n\n- 3 -\n\nDie Strafkammer ist zu der überzeugung gelangt, daß der\nBeschuldiste als Folge der im Jahre 1956 erlittenen Gehirnerschütterung ein Anfslleiden.. hat, das wiederholt zu einer\nvorübergehenden Bewußtseinsstörung (Absence), so auch in\nZeitpunkt des vorliegenden Unfalls führte. Eine Gefahr für\ndie Allgemeinheit bedeuten diese nicht häufig, meist kurzen\nAnfälle nach den Feststellungen aber nur, wenn sie auftreten, während der Beschuldigte ein Kraftfahrzeug steuert.\nDie Strafkammer pegründet denn auch die Unterbringung damit, daß der Beschuldigte ein übersteigertes Bedürfnis zum\nAutofahren besitze, das er wegen seiner Charakterschwäche\nnicht beherrsche, ihm vielmehr bedenkenlos nachgene. Sie\nhält daher eine dauernde konsequente Überwachung so lange\nfür notwendig, bis der Beschuldigte seinem Hang zum Autofahren widerstehen könne. Diese Jberwachung ist nach ihrer\nAnsicht allein in einer Heil- oder Pflegeanstalt gewährleistet und deshalb die Unterbringung das einzige Mittel,\num die Allgemeinheit zu schützen.\n\nDiese rechtlichen Erwägungen rechtfertigen die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht. Das Leiden des Beschuldigten gewinnt erst Bedeutung, wenn er seiner Sucht zum Autofahren erliegt und\nmit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teilnimmt. Die rechilich beachtliche Gefahr liegt demnach nicht in der Krankheit, sondern in der Tatsache, daß er Kraftfanrzeuge führt,\nobwohl bei ihm während der Fahrt eine Bewußtseinsstörung\neintreten kann. Diese Sucht zum Autofahrer beruht aber nach\nden bisherigen Feststellungen auf einer Charakterschwäche,\ndie keinen Krankheitswert hat. Daß die Strafkammer den\n\n_Verdacht hat, die Gehirnerschütterung habe eine hirnorganische krankhafte Veränderung bei dem Beschuldigten\nhervorgerufen, die die Ursacne des Charaktermangels und\nkrankhaft sei, genügt nicht.\n\n-4-\n\nDamit entfällt aber die Anordnung der Unterbringung,\nwie die Revision zu Recht vorträgt; denn § 42 b StGB dient\nnicht der Bekämpfung der Gefahr, daß ein Täter aus Charakterschwäche sich schuldhaft in eine Lage bringt, in der die\nGefahr der Begehung einer strafbaren handlung besteht. Dies\nhat die Strafkamner übersehen, indem sie es allein auf den\nTeil des Geschehens während der Bewußtseinsstörung abstellte, obwohl die Prüfung der bestehenden Gefahr dazu\ndrängte, das Handeln in seiner Gesamtheit zu würdigen.\n\nhacnı den Feststellungen waren bei dem Beschuldigten\n\nus Ber, bereits vor der in Frage stehenden Fahrt Bewußtseinsstörungen eingetreten. Er mußte also mit weiteren derartigen Anfällen rechnen. Es liegt deshalb die Annahme\nnane, daß er senr wohl wußte, welche Gefahr ein solcher\nAnfall nicht nur für ihn, sondern auch für die Allgemeinheit bedeute, wenn er ihn als Fahrer eines Kraitfahrzeuges heimsuche. Ist dies zu bejahen, so ist der Beschuldigte dafür verantwortlich, üaß er in Kenntnis der\ndrohenden Gefahr sich an das Steuer eines Kraftfahrzeuges\nsetzt und dadurch später die Verletzung oder den Tod eines\nanderen verursacht. Es kann dabei dahingestellt bleiben,\nob die Bewußtseinsstörung, wie die Revision meint, die\n„andlungsunfähigkeit des Beschuldigten zur Folge hatte,\nwas aber mit dem Ablauf des Geschehens kaum vereinbar ist,\noder ob, was offensichtlich die Strafkammer annimmt, noch\neine von natürlichen Willen geleitete Handlung des Beschuldigten vorlag (BGHSt 3, 287, 289).\n\nbj\n\nDer dargelegten Rechtsauffassung steht nicht entgegen,\ndaß der Bunädesgerichtshof in den Entscheidungen in BGHSt 7,\n35; 10, 57 die Unterbringung gebilligt hat, weil die körperliche Neigung zum krankhaften Rausch mit Alkoholsucht zusanmentraf, der der sonst zurechnungsfähige Täter wegen\n\nPOIRPTESHEREF GEN\n\n-5-\n\nmangelnder, nicht krankhafter Widerstandskraft unterlegen\nvar, Es handelte sich in diesen Fällen um eine Ausnahme von\nden dargelegten Grundsätzen, wie auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 1960 - 5 StR 380/60 - klargestellt hat.\n\nDer aufgezeigte Rechtsfenler führt zur Aufhebung des\nUrteils, ohne daß es noch einer Erörterung der erhobenen\nAufklärungsrüge bedarf. Die Strafkammer wird den Sachverhalt nach den dargelegten Grundsätzen zu prüfen haben. Eine\nUnterbringung nach § 42 b StGB wäre daher nur möglich, wenn\ndie Sucht des Beschuldigten zum Autofanren darauf beruht,\ndaß insoweit seine Fähigkeit, trotz Einsicht in das Unerlaubte seiner Tat nach dieser Einsicht zu handeln, gemäß\n§ 51 StGB ausgeschlossen oder erheblich vermindert war.\n\nDies gilt auch soweit die am 21. November 1958 begangene Tat in Betracht kommt. Nach dem Eröffnungsbeschluß\nwear Gegenstand der KHauptverhandlung auch, daß der Beschuldigte em 21. November 1958 im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit ein Kraftfahrzeug ohne im Besitz «nes Führerscheins\nzu sein unbefugt gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch genommen und auf Öffentlichen Straßen gefahren hatte.\nDie Strafkammer stellt fest, der Beschuldigte habe insowoit den \"objektiven und subjektiven Tatbestand\" zweier\nVergehen nach den §§ 2, 24 StVG, 248 b, 73 StGB erfüllt.\n\nSie ist demnach überzeugt, daß die Zursechnungsfähigkeit\n\ndes Beschuldigten bei diesen Handlungen nach § 51 StGB\nweder ausgeschlossen noch erheblich vermindert war. Von\nder Verhängung einer Strafe hat sie jedoch abgesehen, da\ndio Taten \"nicht Gegenstand einer besonderen Anklage,\nsondern lediglich in das vorliegende Verfahren zur Rechtfertigung des Unterbringungsamtrages mit einbezogen\" waren.\nDies ist dahin richtig zu stellen, daß, wie dargelegt, auch\ndiese Taten Gegenstand des Sicherungsverfahrens sind. Dice\n\n@\n\n-6 -\n\n;irafkammer hat aber zu Recht von einer Strafe abgesehen;\ndenn eine solche hätte sie nur aussprechen dürfen, wenn sie\ndas Verfahrer insoweit abgetrennt hätte und nach § 429 d StPO\nverfahren wäre.\n\nEs sei noch darauf hingewiesen, daß auch bei Überleitung\ndes Verfahrens nach § 429 d StPO in das Hauptverfahren nun\ndas Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO\nzwar der Verurteilung zu Strafe entgegenstünde, nicht aber\nder Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB und auch\nnicht der Unterbringung, falls nach dem Ergebnis der neuen\nBewoisaufnahme die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten bei\nBeginn der Fahrt durch eine krankhafte Sucht zum Autofahren\n\nausgeschlossen oder wenigstens erheblich vermindert gewesen\n\nwar (BGHSt 11, 319).\n\nBaldus Dotterweich\n\n. 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