{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-12-07_2_StR_508_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-12-07","aktenzeichen":"2 StR 508/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Die Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen\nDiebstahls oder Hehlerei ist nicht deshalb unzulässig, weil der Angeklagte für den Fall des Diebstahls weiterer Gesetzesverletzungen in Tateinheit\ndamit schuldig ist, denen auf der Seite der Hehlerei\nnichts Vergleichbares gegenübersteht. Diese Gesetzesverletzungen sind lediglich aus der Beurteilung auszuscheiden. |\n\nb) Wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Angeklagte für den Fall des Diebstahls zwar die gesamte\nBeute, für den Fall der Hehlerei aber nur einen Teil\nderselben an sich gebracht hat, so ist für den Schuldumfang allein dieser Teil maßgebend.\n\n\"Ben, Urt. v. 7. Dezember 1960 - 2 StR 508/60\nLG Köln\n\n2 StR 508/60","text_plain":"2118 08i\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nStPO § 267 Abs. 1\n\na) Die Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen\nDiebstahls oder Hehlerei ist nicht deshalb unzulässig, weil der Angeklagte für den Fall des Diebstahls weiterer Gesetzesverletzungen in Tateinheit\ndamit schuldig ist, denen auf der Seite der Hehlerei\nnichts Vergleichbares gegenübersteht. Diese Gesetzesverletzungen sind lediglich aus der Beurteilung auszuscheiden. |\n\nb) Wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Angeklagte für den Fall des Diebstahls zwar die gesamte\nBeute, für den Fall der Hehlerei aber nur einen Teil\nderselben an sich gebracht hat, so ist für den Schuldumfang allein dieser Teil maßgebend.\n\n\"Ben, Urt. v. 7. Dezember 1960 - 2 StR 508/60\nLG Köln\n\n2 StR 508/60\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Postschaffner Friedrich Sc ı EEE aus\nKEB-REEW, geboren am WE. ED EB in x,\n\nwegen Diebstahls\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n7. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter re\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 22. April 1960 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten auf wahldeutiger\nGrundlage des Diebstahls oder der Hehlerei schuldig gesprochen\nund ihn zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte, das Gericht\nhabe seine Aufklärungspflicht verletzt und das sachliche\nRecht fehlerhaft angewandt.\n\n1.) Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich; sie ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Die Revision bezeichnet keine Beweismittel, die\ndas Gericht zur ergänzenden Erforschung der Wahrheit noch hätte\n- benutzen müssen (vgl. BGHSt 2, 168).\n\n2.) Die Sachrüge hat nur teilweise Erfolg.\n\nNach dem Urteil hat der Angeklagte entweder in der\nNacht vom 13. zum 14. Dezember 1958 allein oder im ZAusammenwirken mit einem anderen aus der Einschreibbox des\nPostamtes K@P I die dort Iagernden Einschreibebriefe mit\nden Einlieferungsnummern @§ 9 a und @& c entwendet oder er\nhat kurze Zeit nach dem Diebstahl von dem Dieb oder dessen\nHehler die Wertpapiere aus der Sendung mit der Einlieferungsnummer @8 a in Kenntnis ihrer strafbaren Herkunft erworben.\n\n2) Die Strafkammer erwägt, daß sich der Angeklagte,\n\nwenn ihm Diebstahl der Wertpapiere zur Last fällt, in Tateinheit damit zugleich des Verwahrungsbruchs, der Untreue,\nder Verletzung des Postgeheimnisses und der Urkundenunterdrückung schuldig gemacht hat, während diese Tatbestände\n\nim Falle eines hehlerischen Erwerbs nicht verwirklicht sind.\n\n- 3 -\n\nDie Strafkammer schließt sie deshalb von der rechtlichen\nWürdigung aus; denn insoweit sei eine psychologische und\nrechtsethische Vergleichbarkeit nicht gegeben, während\nfür den verbleibenden Tatbestand des Diebstahls diese\nVergleichbarkeit von der Rechtsprechung allgemein bejaht\nwerde.\n\nDieser Auffassung der Strafkammer ist beizupflichten;\nsig steht dem Grundsatz der psychologischen und rechtsethischen Vergleichbarkeit nicht entgegen, zieht vielmehr\nfür einen Sonderfall die notwendigen Folgerungen aus\ndiesem Grundsatz. Es ist kein Anlaß ersichtlich, die ZU-\nlässigkeit einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage\ndeshalb zu verneinen, weil es bei rechtlicher Gesamtbeurteilung der beiden in Betracht kommenden Geschehensabläufe an äer Vergleichbarkeit fehli, obwohl sie für einen\nbestimmten Teilbereich zweifelsfrei gegeben ist. Sonst\nwäre der Angeklagte in unverständlicher Weise gegenüber\neinem Täter begünstigt, bei dem die Verwirklichung zusätzlicher Tatbestände aus Rechtsgründen ausscheidet.\n\nDer Angeklagte kann in keiner Beziehung daäurch beschwert\nsein, daß bestimmte Tatbestände aus der Beurteilung ausgeschieden werden. Der Zwang zu einer solchen beschränkten\nWürdigung ist auch sonst der Rechtsordnung nicht fremd;\n\nes sei insoweit auf die Rechtsgebiete der Amnestie, der\nVerjährung, der Auslieferung und des Strafantrags verwiesen (vgl. R6St 46, 363).\n\nb) Auch sonst läßt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Dagegen kann der Strafausspruch nicht\nbestehenbleiben.\n\n1\n\nBei der Darstellung des Sachverhalts sagt das Urteil:\n\"Am 16. Dezember 1958 hatte der Angeklagte die Wertpapiere\naus _ den fehlenden Sendungen in seinem Besitz.\" Indessen ist\nder sonstigen Ausführungen der Strafkammer in ihrem Zusamnenhang zu entnehmen, daß der Angeklagte am 15. Dezember 1958\nnur die Wertpapiere aus dem Einschreibebrief mit der Einlieferungsnummer @9 a im Besitz hatte; denn nur diese\nhat er veräußert und nur auf Grund der Veräußerung konnte\nder vorübergehende Besitz festgestellt werden, Der Verbleib\nder Sendung mit der Einlieferungsnumner @ c, die ein Yertpapier im Nominalwert von 650 DM enthielt, wird im Urteil\nnicht weiter erörtert; weder für den Brief selbst noch für\ndessen Inhalt ist aufgeklärt, wo sie verblieben sind. Mag\nauch die Strafkammer davon ausgegangen sein, daß dieser\nEinschreibebrief Nr. @& < zusammen mit dem anderen\nNr. @B a gleichzeitig von demselben Dieb auf dem Postamt entwendet worden ist, so kann doch der Verurteilung\nauf wahldeutiger Grunälage nur derselbe Gegenstand, hier\nalso die Sammlung der Wertpapiere aus dem Brief mit der\nEinlieferungsnummer @8 a, zugrunde geiegt werden; der\nSchuldspruch ist notwendig in dieser Weise umgrenzt, weil\nder Angeklagte nur diese Wertpapiere veräußert hat, darüber\nhinaus also ein hehlerischer Erwerb ausscheidet.\n\nIn diesem Sinne wird der Schuldumfang hiermit klargestellt; das nötigt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch,\ndamit dieser auf zutreffender Grundlage ergehen kann.\n\n-5.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten ist dagegen\nzu verwerfen.\nBaldus 7 Busch. \" Dotterweich\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-07/2-str-508-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-07/2-str-508-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:55.689551+00:00"}}