{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-12-07_2_StR_325_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-12-07","aktenzeichen":"2 StR 325/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 325/60 2118 082\n\nImNanmnen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verwaltungsangestellten Wilhelm Ernst Georg DB\naus Bra, dort geboren am W@. a,\n\nwegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Dezember 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Kichter,\n\nBundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestollter un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bremen vom 8. April 1960 mit den Feststellungen aufgehoben. -\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. '\n\nVon Rechts wegen\n\na3\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nschwerer passiver Bestechung zu einer Gefängnisstrafe von\nneun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt. Ferner hat es die Geschenke, die der Angeklagte .\nerhalten hat, oder ihren Wert für dem Staat verfallen erklärt.\n\nMit der Revision rügt er Verfahrensfehler umd die Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1.) Die Vorschrift des § 265 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt.\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluß legten dem Angeklagten\neinfache passive Bestechung (Vergehen nach § 331 St@B) zur\nLast. In der Hauptverhandiung vom 5. April 1960 wies der\nVorsitzende ihn zunächst darauf hin, daß er im Falle der\nkostenlosen Annahme der 200 Liter Aral-Superkraftstoff von\nder Firma BV Aral, auch wegen schwerer passiver Bestechung\nverurteilt werden könne. Später wurde der Hinweis auf die\n“ Autofahrten mit den Wagen der Firmen DEWEB-5:@, 'D-EEBBerk und BoD erweitert. Der Verteidiger beantragte nach diesem zweiten Hinweis Vertagung der Verhandlung,\nda er auf den Vorwurf der schweren passiven Bestechung\nnicht vorbereitet sei. Das Gericht beschloß: \"Die Hauptverhandlung wird unterbrochen bis zum Freitag, den 8. April 1960, 8,15 Uhr.\" Im Termin vom 8. April 1960 erging\nnach Vernehmung von zwei weiteren Zeugen der Gerichtsbeschluß: \"Der Antrag des Verteidigers vom 5. April 1960 auf\nVertagung wird abgelehnt, nachdem der Verteidiger inder\nZeit von Dienstag, den 5. April, bis Freitag, den 8. April,\nsich in ausreichendem Maße vorbereiten konnte,\"\n\n- 3 -\n\nDie Revision führt aus, das Landgericht habe entsprechend dem Antrage des Verteidigers die Hauptverhandlung aussetzen müssen; die bloße Unterbrechung sei nicht ausreichend\ngewesen. Sie bezieht sich dafür auf die —- allerdings zu\n§ 429 d Abs. 2 StPO ergangene - Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 13, 121. Damit dringt sie indessen nicht\ndurch.\n\nEinen Anspruch auf Vertagung hat der Angeklagte nach\n§ 265 Abs. 3 StPO nur, wenn in der Hauptverhandlung Umstände neu hervorgetreten sind, die die Anwendung eines sehwers:\nren Strafgesetzes als des im Eröffnungsbeschluß angeführten\ngegen ihn zulassen, oder die zu den in § 265 Abs. 2 StPO bezeichneten gehören;, d.h. vom Gesetz besonders vorgesehene,\ndie Strafbarkeit erhöhende oder die Anordnung einer Maßregel der Sicherung oder Besserung rechtfertigende Umstände,\nund wenn der Angeklagte diese Umstände bestreitet. Daß das\nLandgericht ein schwsreres Strafgesetz anwenden wollte (und\nauch angewendet hat), steht fest. Dies sollte jedoch nicht\ngeschehen und ist nicht geschehen auf Grund von neu in der\nHauptverhandlung hervorgetretenen Umständen. Denn darunter\nsind nur Tatsachen oder tatsächiiche Verhältnisse zu verstehen, die erst in der Hauptverhandlung zum Vorschein konmen. Wenn dagegen das Gericht aus dem gleichbleibenden Sachverhalt andere Schlüsse als bei der Eröffnung des Hauptverfahrens zieht und dadurch zu anderen Feststellungen gelangt;\nso handelt es sich nicht um einen neu hervorgetretenen Umstand, sondern um eine veränderte Würdigung derselben Tatsachen (RGSt 39, 17, 18). So liegt der Fall hier. Ersichtlich hatte das Landgericht in der Hauptverhandlung die Einsicht gewonnen, es sei unter Umständen nicht auszuschliessen, daß die Vorteilsgeber den Angeklagten durch die Geschenke dahin beeinflussen wollten, sie bei seinen Vorschlägen und Entscheidungen, die er als Referent für das\nKraftfahrwesen zu machen und zu treffen hatte, in unsach-\n\nA\n\n-4-\n\nlicher Weise zu bevorzugen, und daß der Angeklagte sich dieser Möglichkeit bewußt gewesen sei. Dabei handelte es sich\naber um eine Folgerung aus den bereits der Anklage und dem\nEröffnungsbeschluß zugrunde liegenden, dem Angeklagten bereits bekannten Tatsachen: Daß der Angeklagte irgendeine\nTatsache im oben dargelegten Sinne als angeblich neu hervorgetreten bezeichnet und bestritten hätte, ist weder den\nSitzungsprotokoll, noch den Urteilsgründen zu entnehmen.\nIm Gegenteil, den Vertagungsamtrag hat der Verteidiger lediglich damit begründet, er sei auf den Vorwurf der schweren passiven Bestechung - d.h. aber auf die Veränderung\ndes rechtlichen Gesichtspunktes bei gleichbleibender Sachlage - nicht vorbereitet. Ein Fall des § 265 Abs. 3 StPO\nlag also nicht vor, sondern nur ein solcher des § 265\nAbs. 4 StPO. Das Landgericht brauchte daher dem Vertagungsamtrag nur stattzugeben, wenn dies zur genügenden Vorbereitung der Verteidigung angemessen erschien. Das Landgericht hat eine Unterbrechung von zwei Tagen für ausreichend angesehen. Die Ablehnung des weitergehenden Antrags\nauf Vertagung begegnet bei der Sachlage keinen rechtlichen\nBedenken.\n\n2.) Die Revision sieht weiter einen Verstoß gegen\n8 265 Abs. 1 StPO darin, daß auch die Annahme der weiteren Vorteile -— außer den 200 Liter BV-Aral und außer der\nLeihe der Wagen -, wie sich aus der Verurteilung wegen\neiner fortgesetzten schweren Bestechung ergebe, als schwere Bestechlichkeit bewertet worden seien, ohne daß der\nVorsitzende den Angeklagten auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen habe. Indessen hat der\nVorsitzende am neuen Verhandlungstag, am 8. April 1960,\nden Angeklagten zusätzlich darauf hingewiesen, daß er auch\nwegen einer fortgesetzten schweren passiven Bestechlichkeit verurteilt werden könne. Damit war gesagt, daß säntliche Einzelakte der Bestechlichkeit als eine fortgesetzte\n\nschwere Bestechlichkeit beurteilt werden könnten. Die Rüge\nverfehlt demnach ihr Ziel.\n\n3,) Der Verteidiger hatte hilfsweise beantragt, die Geschäftsleitung des VlllBverkes zum Beweise dafür zu\nhören, daß es einer seit langen Jahren bestehenden Verkehrssitte entspreche, Gegenstände der in der Anklage aufgeführten Art auch an Beschaffungsangestellte von Behörden zu versenden. Das Landgericht hat \"auf Grund der gegebenen Erklärungen\" den Beweisamtrag dahin aufgefaßt, es werde das\nBestehen einer solchen Verkehrssitte bein ViiiBwerk\nbehauptet und unter Beweis gestellt. Es hat diese Behauptung als wahr behandelt, Die Revision macht geltend, die\nVerteidigung habe eine nicht auf das Vi erk beschränkte, sondern eine in der Automobilindustrie allgemein\nbestehende Verkehrssitte behauptet; die Wahrunterstellung\nerschöpfe den Beweisamtrag nicht. Mit diesem Vorbringen\nsetzt sich die Revision in Widerspruch zu den Ausführungen\ndes Urteils, die darlegen, daß nach den abgegebenen Erklärungen (zu ergänzen: der Verteidigung) der Beweisamtrag\ngerade als derart beschränkt zu verstehen sei. Aber selbst\nwenn das Lanägericht ihn zu eng ausgelegt hätte, könnte\ndas Urteil darauf nicht beruhen. Das Landgericht spricht\naus, daß die für das Vilewerk als wahr unterstellte\nÜbung an der rechtlichen Beurteilung der Annahme der Vorteile nichts zu ändern vermöge. Das würde selbstverständlich auch für eine allgemeine Verkehrssitte dieser Art\ngelten.\n\nII. Sachrüge.,\n\nDie Revision hat die Sachrüge nicht näher begründet,\nsondern sich auf die \"inzwischen bekannt gewordenen neuen\nRechtssätze des Bundesgerichtshofes\" bezogen, d.h. aber\nauf das Urteil des erkennenden Senates vom 25. Juli 1960\n(BGHSt 15, 85 ff).Die Nachprüfung des Urteils von Ants we-\n\n-6-\n\ngen ergibt, daß die bisherigen Feststellungen die Verurteilung wegen vollendeter schwerer passiver Bestechlichkeit\nnicht tragen. Die strafbare Handlung des § 332 StGB besteht nicht, wie das Landgericht in Anlehnung an die in\n\nder Rechtsprechung vielfach mißverstandenen Ausführungen\ndes Reichsgerichtes in den Urteilen RGSt 74, 251 und\n\nRast 77, 75 annimmt,darin, daß der Beamte infolge der angenommenen Vorteile innerlich belastet an seine Entscheidungen herangeht, sondern im Abschluß der Unrechtsvereinbarung\nselbst (BGHSt 15, 88, 97). Zum Tatbestand des § 332 StGB\ngehört daher, daß es zwischen dem Vorteilsgeber und dem Beamten zum Abschluß einer Unrechtsvereinbarung kommt (BGHSt\naa0). Für die Begehungsform des \"Annehmens\"!\", die hier in\nFrage steht, bedeutet das: Der Vorteilsgeber muß den Vorteil für eine Handlung, die eine Verletzung der Amts- oder\nDienstpflicht des Empfängers: enthält, gewähren; d.h. er\n\nmuß ihn dem Beamten mit dem erkennbaren Willen zuwenden,\ndieser solle sich dadurch zu einer Handlung bestimmen lassen, die eine Verletzung seiner Amts- oder Dienstpflicht\nenthält. Der Beamte seinerseits muß den Vorteil in Kenntnis dieses Willens des Gebers annehmen. Er muß auch wissen, daß die Amtshandlung, auf die sich die Vorteilsgewährung bezieht, die Verletzung seiner Amts- oder Dienstpflicht enthält, Dagegen gehört es nicht zum Tatbestand\n\ndes § 332 StGB, daß der Vorteilsgeber die Pflichtwidrigkeit der Amtshandlung, die er dem Beamten ansinnt, erkennt.\n\nDas angefochtene Urteil enthält keine Feststellung\ndahin, daß die Vertreter der Firmen dem Angeklagten die\nVorteile mit dem Willen gewährten, er möge dadurch bestimmt werden, sie bei der Anschaffung von Kraftfahrzeugen, Zubehör oder Kraftstoff für die Bremer Behörden unsachlich zu bevorzugen. Zwar findet sich in dem Urteil der\nSatz: \"Den saugeklagten war in allen diesen Fällen bewußt,\ndaß er diese Zuwendungen und Vergünstigungen ausschließlich\n\nnt...\n\n- 7 -\n\nwegen seiner Stellung als Referent für das Kraftfahrwesen\nund der ihm damit zu Gebote stehenden Einflußmöglichkeiten\nerhielt.\" Es mag dahin stehen, ob dieser Satz allein hinreichen könnte, um den Zusammenhang der Vorteilsgewährungen mit Amtshandlungen des Angeklagten nit genügender Bestimmtheit darzutun. Eine derartige Auslegung verbietet\nsich, weil alsbald mehrfach im Urteil ausgeführt wird,\n\nder Angeklagte habe erkannt, daß die Vertyeter der Firmen\nmöglicherweise mit der Gewährung der Vorteile jenes Ziel\nverbanden. Der Wille des Angeklagten ging also dahin, die\nVorteile auch für den für möglich gehaltenen Fall anzunehmen, daß sie für eine von ihm vorzunehmende pflichtwidrige Handlung gewährt seien. Er hatte den bedingten Vorsatz des § 332 StGB. Da jedoch der entsprechende Wille\n\nauf Seiten der die Vorteile gewährenden Vertreter der Firnen nicht und damit der volle objektive Tatbestand des\n\n§ 332 StGB nicht festgestellt ist, ist bisher nur der Versuch des Verbrechens der schweren passiven Bestechlichkeit\ndargetan (RG Recht 1916 Nr. 2166; vgl. auch Eb. Schmidt,\nDie Bestechungstatbestände, S. 116).\n\nDer Rechtsfehler zwingt dazıu, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung\nund Enischeidung an die Strafkammer zurückzuverweisen. Ersichtlich hat das Landgericht davon Abstand genommen, nachzuforschen, ob die Vertreter der Firmen die Vorteile dem\nAngeklagten nicht zu dem Zwecke gewährt haben, ihn zu ihrer\neigenen unsachlichen Bevorzugung bei der Anschaffung von\nKraftfahrzeugen, Zubehör oder Kraftstoff zu bestimmen, weil\nes der irrigen Auffassung war, schon das Bewußtsein des Angeklagten, es könnte an dem sein, rechtfertige die Annahme\neines vollendeten Verbrechens nach § 332 StGB. Es ist\nnicht auszuschließen, daß es infolge dieser irrigen Rechtsansicht den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt hat, daß\njedoch weitere Ermittlung» zu dem Ergebnis führt, daß die\n\nVertreter der Firmen die Vorteile in der Erwartung, dafür\nvom Angeklagten unsachlich bevorzugt zu werden, gewährten,\nweil nach Lage der Dinge ein anderer Grund nicht in Betracht konnt. ö\n\nDies würde allerdings nicht ohne weiteres für die Geschenke gelten, die keinen großen Wert hatten, nämlich die\ndrei Bücher über $Sternfahrten ins Ausland (II,2), die fünf\ngerahmten Bilder unit Kupferstichreproduktionen von Vorläufern der Motorfahrzeuge (II, 3) und je eine kiste mit zwei\nFlaschen Wein im Werte von mindestens je 2.50 DM (III,3),\nsowie für diejenigen Geschenke, die in irgend einer Forn\nden Nauen der schenkenden Firma trugen, dadurch gleichzeltig Reklamezwecken dienten und aus diesem Grunde unter\nUmständen ebenfalls nur geringen Wert hatten (II,1 und III,\n1 und 2). Hier bedürfte die Annahme, daß die Vertreter der\nFirmen mit diesen Geschenken den Zweck verfolgten, den Angeklagten zu unsachlicher .Bevorzugung zu bestimmen, eben\nwegen des geringen Wertes den Gaben- besonderer Begründung.\n\n-9 -\n\nBei der neuen Entscheidung wird das Landgericht auch\nGelegenheit haben, den Wert der 200 Liter jralißuperkraftstoff, den es nach den Urteilsgründen für verfallen erklärt hat, in der Urteilsformel mit anzuführen.\n\nBaläus Busch Dotterweich\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-07/2-str-325-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-12-07/2-str-325-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:55.665606+00:00"}}