{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-11-30_2_StR_496_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-11-30","aktenzeichen":"2 StR 496/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 496/60 | 2118 085\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schmied Otto M EB zu: oc / >,\ngeboren an 9. EEE ED ir ED,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. November 1960, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkennt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n19. August 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Hehlerei in Tateinheit mit Betrüg im Rückfalle verurteilt\nworden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch,.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu.\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe;\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei in\nzwei Fällen, hiervon in einem Falle in Tateinheit wit Betrug\nim Rückfalle, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei\nMonaten Gefängnis verurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung\nsachlichen Rechts. Er beantragt, \"das angefochtene Urteil\naufzuheben und wegen des Betruges freizusprechen\". In der\nBegründung der Revision wird ausschließlich fehlerhafte Anwendung der §§ 263, 264 StGB geltend gemacht. Die Revision\ngreift mithin lediglich die Verurteilung wegen Hehlerei\nin Tateinheit mit Betrug im Rückfalle an. Damit hat sie\nErfolg.\n\nDer Angeklagte und der Mitverurteilte DD wollten\neinen von letzterem gestohlenen Anzug veräußern. Den Verkauf sollte DB durchfünren, da er im Besitz eines\nPasses war und sich deshalb bei dem Verkauf über seine\nPerson ausweisen konnte. Der Angeklagte hatte keine Ausweispapiere bei sich.\n\nDEE suchte ein An- und Verkaufsgeschäft in der\nStadt auf und bot den Anzug dort an. Er versicherte der\nKäuferin, daß er Eigentümer des Anzugs sei und bestätigte\nihr dies in einer schriftlichen, von ihm unterschriebenen\nerklärung. Von dem Erlös aus dem Verkauf des Anzugs gab\nDSB sen Angeklagten das Fahrgeld für die Heimfahrt.\n\nDurch diese seine Beteiligung bei der Veräußerung des\nAnzugs durch Dim ist der Angeklagte nicht nur wegen\n‚Hehlerei — weil er beim Absatz des gestohlenen Gutes mitwirkte -, sondern auch wegen Betruges im Rückfall - beide\nStraftaten begangen in Tateinheit - verurteilt worden. Die\nStrafkammer führt dezu in ihrem Urteil aus; \"Beide haben\nden Verkauf gemeinsam geplant und durchgeführt. MB wollte\ndon DB nicht lediglich unterstützen, sondern er wollte\n\n3.\n\nh }\n\ndie Täuschung und ihre Folgen als eigene Tat. Entsprechend\nhat er seinen Teil an dem Verkaufserlös erhalten\",\n\nDiese Auffassung der Strafkammer nält der rechtlichen\nNachprüfung nicht stand. Die Feststellung, daß beide den\nVerkauf des Anzugs geplant haben, ist nach dem Sachverhalt\nan sich zutreffend. Zweifel ergeben sich indessen schon in-.\nsofern, als nichts dafür spricht, daß beide den Verkauf so\ngeplant hatten, wie ihn DEEEEB alsdann tatsächlich durchgeführt hat. In dem festgestellten Sachverhalt ist nämlich\nnichts davon gesagt, daß DoiilP den Anzug in einen Anund Verkaufsgeschäft der Stadt veräußern sollte. Kam aber\nnach der Verabredung der Verkauf des Anzugs an eine beliebige Person in Frage, so kann nicht ohne weiteres davon\nausgegangen werden, daß DB nach der Meinung des\nAngeklagten Veranlassung hatte, sein Elgentum an dem Anzug zu versichern, wie er dies in dem An- und Verkaufsgeschäft auf Anfordern getan hat. Nach dem Urteil hatten die\nAngeklagten zuvor den von BEEED gestohlenen Trenchcoat\ngemeinschaftlich veräußert; einen durch diese Veräußerung\nbegangenen Betrug hat die Strafkammer jedoch nicht festgestellt.\n\nDie Durchführung der Veräußerung geschah überdies allein\n\ndurch DW, wie es nach dem Sachverhalt auch vereinbart worden war. Der Angeklagte war also an dem Verkauf\n\nnicht unmittelbar beteiligt. Soweit daher die Strafkammer\nMittäterschaft des Angeklagten bei dem von Siiiip verübten Betrug bejaht, indem sie ausführt, \"MB wollte\n\nDD richt 1ediglich unterstützen, sondern er wollte\nülie Täuschung und ihre Folgen als eigene Tat\", sind die\n\nVoraussetzungen für den Begriff der Mittäterschseft nach\n\ndem Sachverhalt nicht nachgewiesen. Zwar kann jemand auch\ndann Mittäter sein, wenn er nicht selbst eine tatbestandsmäßige handlung vornimmt, sondern nür eine Vorbereitungshandlung. Mittäterschaft kann jedoch nicht schon durch das\n\nU)\n\n-4-\n\n\"bloße Einverständnis mit der Tat des anderen und die Be-\n\ntätigung dieses Einverständnisses begründet werden. Viel=-\nmehr ist erforderlich, daß der Beteiligte seine eigene\nTätigkeit äurch die Handlungen des anderen vervollständigen\nund sich diese zurechnen lassen will, derart, daß er dabei\nin bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Tun des\nanderen handelt: (vgl. BGH MDR 1953, 271; BGHSt 6, 248). _\nJeder Mittäter muß mit dieser inneren Einstellung in\nirgendeiner Weise zur Ausführung mitwirken, wobei eine\ngeistige Mitwirxung, z.®. durch einen Ratschlag, genügt.\nAllerdings ist Mitherrschaft über die Tat Voraussetzung\nder Mittäterschaft (BGH MDR 1954, 529). Letzteres entfällt hier aber nach den bisherigen Feststellungen schon\ndeshalb, weil die Abrede der Beteiligten ausdrücklich\ndahin ging, DEEEB solle den Verkauf durchführen, wie\nes auch tatsächlich geschah. Dies spricht dafür, daß der\nAngeklagte keinen Einfluß darauf hatte, wo und wem der\nMitverurteilte Bernharät den Anzug verkaufte.\n\nDem Sachverhalt kann also nicht entnommen werden, daß\nder Angeklagte über diese allein von Dil durcngeführte Veräußerung des Anzugs und die von diesem dabei\nverübte Betrugshandlung die Mitherrschaft gehabt hat.\nDeshalb kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben.\n\nWas die dem Angeklagten zur Last gelegten Hehlerei\nanlangt, wird zu prüfen sein, ob er die gestohlenen\nSachen nicht schon dadurch \"an sich gebracht\" hatte, daß\ner sie auf der Reise zusammen mit BED =a1s gemeinschaftliches Gut verwahrte, um nach Bedarf Ausgaben durch\nden Absatz der Sachen zu decken, wozu ein Mitverfügungsrecht ausreichen konnte (vgl. RG 1937, 2391 Nr. 55). Wird\naus diesem Grunde Hehlerei des Angeklagten bejaht, so\nkonnte er den Tatbestand des § 259 StGB nicht mehr durch\nsein \"Mitwirken beim Absatz\" verwirklichen; denn es handelte sich dann nicht mehr darum, daß er für den Dieb in\n\n-5-\n\nGessen alleinigen Interesse die gestohlenen Sachen verwertete\nund mi*+ veräußerte (vgl. RGSt 56,191; BGHSt 9% 15'718\n30, 1).\n\nSollte die Strafkammer auf Grund der neuen Hauptverhandlung wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte\nneben Hehlerei auch eine Betrugshandlung begangen hat, 580\nist zu beachten, daß die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls im Urteil einwandfrei nachgewiesen werden müssen.\nDazu gehört die Feststellung, daß der Angeklagte alle Tatsachen, die den Rückfall begründen, bei Begehung der nunmehrigen Tat kannte, also auch den Erlaß der zunächst gegen\nihn wegen Betruges erkannten Geldstrafe durch das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 (vgl. BGH NJW 1956, 837).\n\nBusch Scharpenseel Dr. Schalscha\nMenges Kirchhof |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-30/2-str-496-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-30/2-str-496-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:55.438704+00:00"}}