{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-11-30_2_StR_492_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-11-30","aktenzeichen":"2 StR 492/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 _StR_492/60 2118 087\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Konsulatssekretär Werner HB aus PB pei\n\nBed CD, zevoren an @. ED 1925 in ve:\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.3.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Lr.Schalscha\nBundesricnter TLr.lMienges\nBundesrichter Airchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBunäesanwalt um»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Nebenkläger Eheleute Sir\nund Dr.Grete DE gegen das Urteil des Landgerichts\nin Bonn vom 28. Juni 1960 wird verworfen; jedoch wird\nGas Urteil hinsichtlich der Kostenentscheiäung dahin\nabgeändert, daß der Angeklagte, soweit er wegen\nVornahme unzüchtiger Handlungen an dem Kinde Anna\nDB verurteiit ist, die den Nebenklägern im ersten\nRechtszuge erwachsenen Auslagen zu erstatten hat.\n\nDie Kosten des kechtsmittels einschließlich der\ndem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen\nnotwendigen Auslagen haben die Nebenkläger zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe;\n\nDie Strafkammer hatte durch Urteil vom 26. März 1959\nden Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in vier\nFällen und wegen eines in Tateinheit mit Beleidigung begangenen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nzu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt,\ndie zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieses Urteil wurde aus\ndie Revision der Nebenkläger vom Bundesgerichtshof insoweit\naufgehoben, als der Angeklagte wegen Vornahme einer unzüchtigen Hanöälung an dem Kinde Anna DEE im April 1958 nur aus\n§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden war, weil nach dem\ndamals vom Landgericht festgestellten Sachverhalt der Angeklagte durch sein Verhalten neben dem Tatbestand des § 176\nAbs. 1 Nr. 3 StGB auch den des § 2253 StGB erfüllt haben konnte.\n\nAuf Grund der nunmear getroffenen Feststellung hat die\nStrafkammer wiederum allein die Merkmale des § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB als verwirklicht angesehen und hat hinsichtlich\nder Strafen (Einzelstrafe und Gesamtstrafe) ebenso wie im\nersten Urteil erkannt. Die Kosten Ges Verfahrens hat sie dem\nAngeklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten der Nebenklage\nund der Kkevision, mit denen sie unter Einbeziehung der dem\nAngeklagten im Revisionsrechtszuge erwachsenen notwendigen\nAuslagen die Nebenkläger belastet hat.\n\nAuch Gieses Urteil greifen die Nebenkläger mit der Revision an; sie beanstanden das Verfahren unä erheben die\n\nSachbeschwerde.,.\n\nDes Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet.\n\n1.) Der Vorwurf, das Landgericht habe in mehrfacher\nHinsicht die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärun;\npflicht verletzt, geht „fehl. Wie der Bundesgerichtshof\nschon wiederholt entschieden hat, kann eine solche Rüge\nnicht mit Erfolg auf die Behauptung gestützt werden, in\nder Hauptverhandlung vernommene Personen seien zu bestimnten Fragen nicht oder nicht ausführlich genug gehört worden (vgl. BGHSt 4, 125, 126). Die zuverlässige Nachprüfung\neiner dahingehenden Behauptung ist nämlich dem Revisionsgericht unmöglich. Schon aus diesem Grunde sind alle Erwägungen der Revision unbeachtlich, die sie daran knüpft, daß\n\"gewisse Punkte\" mit den Nebenklägern und mit deren als\nZeugin vernommenen Tochter näher und eingehender hätten erörtert werden müssen.\n\nEinen Anlaß, einen psychologischen Sachverständigen übe\ndas Ausmaß der seelischen Schäden des verletzten Kindes zuzuziehen, hatte die Strafkammer nicht, nachdem sie festgestellt hatte, daß das Mädchen durch das Vorgefallene keine\nstarke seelische Beeinträchtigung erlitten hat.\n\n2.) a) In sachlichrechtlicher Hinsicht begegnet das Urteil zum Schuldspruch keinen Bedenken, Da sich in der neuen\nHauptverhandlung ergab, daß der Angeklagte nicht in den Geschlechtsteil des Kindes gegriffen, sondern an dessen Geschlechtsteil gefaßt hat, und daß auch ein ursächlicher Zusaumenhang zwischen der Berührung durch den Angeklagten und\nden Rötungen an den Schamteilen des Kindes nicht nachzuweisen ist, war, wie das Landgericht zutreffenä angenommen hat\nfür eine Anwendung des § 225 StGB kein Raum. Von einer Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung der Eltern des\nKindes hat die Strafkammer ebenfalls mit Recht abgesehen, 4\nnach den Urtsilsfeststellungen keine besonderen Umstände he\n\nvorgetreten sind, die einen unmittelbaren Angriff auf die\n&hre der Eltern erkennen lassen.\n\nAuch die Strafbemessung und die Erwägungen, die zu\nihr geführt haben, .sinä frei von Rechtsirrtum.\n\nb) Zu beanstanden ist allein die Kostenentscheidung,\nund zwar insoweit, als die Strafkammer den Nebenklägern\ndie \"Kosten der NWebenkiage\" uneingeschränkt auferlegt hat.\n\nWie der Senat in dem Urteil vom 29, Juni 1960 - 2 StR 276/60 -\n\n(BGHSt 15,60) äes näheren ausgeführt hat, muß ein Angeklagter die einem Nebenkläger entstandenen notwendigen\nAuslagen auch dann -: erstatten, wenn er allein wegen einer.\nStraftat verurteilt worden ist, die nicht im Wege der Privatklage verfolgt werden kann. Tie Erstatiungspflicht hängt\nnur davon ab, daß äurch die Verurteilung eine strafbare\nHanälung geahndet wird, die sich gegen den Nebenkläser als\nTräger eines strafrechtlich geschützten Reehtsgutes richtete, Diese Voraussetzung ist kier in den beiden Fällen gegeben, in denen der Angeklagte der Vornahme unzüchtiger\nHandlungen an dem Xinde Anna DEWEB schuläig befunden wurde,\nDenn er ist aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden,\neiner Vorschrift, die das Rechtsgut der Geschlechtsehre\nschützt, als deren Träger das Kinä verletzt worden ist, an\ndessen Stelle die Eltern als seine gesetzlichen Vertreter\nvon der Befugnis zur Anschließung als Nebenkläger gemäß\n\n88 395 Abs. 1, 374 Abe. 3 StPO Gebrauch gemacht haben. Leshalb ist der Angeklagte, soweit er sich gegenüber dem Zinde Anna DB strafbar gemacht hat, verpflichtet, die den\nNebenklägern erwachsenen Auslagen zu erstatten.\n\nDiese Verpflichtung erstreckt sich jedoch nicht auf\ndiejenigen notwendigen Auslagen, welche die Nebenkläger\nim -— ersten — Revisionsrechtszuge gehabt haben. Diese Auslagen müssen sie selbst tragen, weil das allein von ihnen eingelegte Recntsmittel im Ergebnis ohne Erfolg geblieben ist und weil ihnen deshalb die dadurch entstandenen\nKosten nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zur Last fallen. Die\nauf der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels beruhende Pflicht\nzur Kostentragung führt des weiteren dazu, daß die Neben-Kläger, wie die Strafkamnmer zutreffend entschieden hat,\nihrerseits - in entsprechender Anwendung des § 471 Abs. 2\nStPO - die notwendigen Auslagen des Angeklagten in der\nRechtsmittelinstanz zu erstatten haben (KGSt 55, 303).\n\nDie Entscheidung über die \"Kosten der Nebenklage\" ist\nsomit dahin abzuändern, daß der Angeklagte, soweit er wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen an dem Xinde Anna DD\nverurteilt ist, die den Nebenklägern im ersten Rechtszuge\nerwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat.\n\n3.) Die Kosten der - zweiten - Revision einschließlich\nder dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten müssen ebenfalls die Nebenkläger treffen, da sich\ndas Rechtsmittel im wesentlichen als unbegründet erwiesen\nund nur in einem Nebenpunkt zum Erfolg geführt hat, Es bs-\n\nm\n\nsteht deshalb auch kein Anlaß, von der Vorschrift des\n§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO unter ergänzender Heranziehung\ndes § 471 Abs. 3 Nr. 1 StPO Gebrauch zu machen.\n\nBusch Scharpenseel Dr.Schalscha\n\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-30/2-str-492-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 471","ref_norm":"471","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-30/2-str-492-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:55.405055+00:00"}}