{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-11-23_2_StR_421_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-11-23","aktenzeichen":"2 StR 421/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 421/60 2118 096\n\nIm Namen des Volkes\n\n1.) den Stadtinspektor Heinz-Hermann\n\nIn der Strafsache\ngegen\nA Pe aus BB-\n‚ dort geboren an ®. ‚„ zur Zeit in\ndieser Sache in Untersuchungshaft,\n\n2.) den Schankwirt Hinrich Fr eus DO, dort\nL\n\ngeboren an &-\n\nwegen Rechtsbeugung u.3.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. November 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n1.) Auf die Revision des Angeklagten A\nwird das Urteil der auswärtigen Strafkammer\n\ndes Landgerichts Bremen in Bremerhaven vom\n18. Mai 1960, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die\nVerurteilung wegen Rechtsbeugung und wegen\nversuchter Rechtsbeugung wegfällt,\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nangeklagte wegen schwerer passiver Bestechung verurteilt worden ist, ferner im\ngesamten Strafausspruch>\n\n2.)\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten R EENED\ngegen das obenbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTurn ui ame Tun nn mn au mn nn rn m ang mn\n\nDie Strafkammer hat verurteilt\n\n1.) den Angeklagten A EB wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Betrug, Untreue und gemeinschaftlicner Urkundenfälschung in zwei Fällen, wegen\nversuchter Rechtsbeugung in Tateinheit mit versuchtem\ngemeinschaftlichem Betrug sowie wegen schwerer passiver\nBestechung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und zu zwei Geldstrafen von je 300 DM,\n\n2.) den Angeklagten R EB wegen gemeinschaftlichen\nBetrugs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkunden-Zälschung in zwei Fällen sowie wegen versuchten gemeinschaftlichen Betrugs zu einer Gesamtstrafe von einem\nJahr und fünf Monaten Gefängnis.\n\nFerner hat sie gegen den Angeklagten WED auf Ehrverlust für die Dauer von drei Jahren erkannt und die von ihm\nempfangenen 300 DM für dem Staat verfallen erklärt.\n\nMit ihren Revisionen machen beide Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts geltend, der Angeklagte AD\naußerdem einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten AED hat teilweise\nErfolg. Die Revision des Angeklagten REP ist unbegründet.\n\nI. Zur Revision des Angeklagten AB:\n\n1.) Soweit die Revision nur allgemein bemängelt, das Landgericht habe nicht alle Beweismittel benutzt, die zur ErT-\nnittlung des Sachverhalts notwendig gewesen seien, entspricht die Rüge nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO und ist deshalb unbeachtlich. Der Vorwurf, das\nGericht habe die von dem Angeklagten gefertigten und von\ndem Amtsleiter unterzeichneten Zahlungsanweisungen nicht\nbeigezogen, obwohl es auf Grund seiner Aufklärungspflicht\n\n“>\n\n35\n)\n\ndazu gehalten gewesen sei, wird bei der Erörterung der Sachrüge mit behandelt werden.\n\n2.) Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde\ngibt in mehrfacher Hinsicht zu durchgreifenden Bedenken\ngegen den Schuldspruch Anlaß.\n\na) So kann in den Fällen II 2, 3 und 4 der Urteilsgründe\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen Rechtsbeugung und\nversuchter Rechtsbeugung nicht aufrechterhalten werden.\nFür sie ist entgegen der Ansicht der Strafkamner schon\ndeshalb kein Raum, weil es nach den Feststellungen des\nUrteils an einer - echten - Entscheidung fehlt und weil\nder Angeklagte eine solche auch nicht hat treffen wollen.\nZwar hat er dem äußeren Erscheinungsbild nach über Entschädigungsansprüche der als lastenausgleichsberechtigt\nanerkannten Personen entschieden. In Wirklicnkeit wurden\njedoch deren Ansprüche von den Maßnahmen des Angeklagten\nnicht betroffen, weil er jeweils nur eine Entscheidung\nvorgetäuscht hat oder, wie im Falle II 4, hat vortäuschen wollen, um dadurch in den Besitz der Gelder zu\nkommen, dio auf Grund seiner \"Entscheidungen\" an die vermeintlich Berechtigten ausgezahlt wurden. Sein Wille war\nalso von vornherein nicht auf die — vorsätzliche — Beugung\ndes Rechtes zugunsten oder zum Nachteil einer Partei bei\nder Entscheidung einer Rechtssache gerichtet, sondern\nsein Bestreben ging allein dahin, den Anschein zu erwecken, als ob in den Entschädigungssachen Benett Ent-Scheidungen zugunsten der wahren Berechtigten ergangen\nseien, um so das Einverständnis mit der Auszahlung der\n\"Entschädigungsbeträge\" von den - außer ihm — dafür Verantwortlichen, insbesondere von dem Vertreter der Interessen\ndes Ausgleichsfonäds, zu erlangen. Das von der Strafkammer\nerwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs in NJW 1960, 253\nbetraf einen anderen Sachverhalt; doch handelte es sich\n\nC\\\n\n-5-\n\nun eine echte, durch Rechtsbeugung beeinflußte Entscheidung.\nDurch seine Handlungsweise hat def Angeklagte demnach den\nTatbestand des § 336 StGB weder zur äußeren noch zur inneren\nTatseite erfüllt und auch nicht zu erfüllen versucht.\n\nHingegen hat der Angeklagte durch dieses sein Vorgehen,\nwie die Strafkammer mit Recht angenommen hat, in den Fällen\nII 2 und 5 die Tatbestände des Betruges und der Untreue verwirklicht, zudem Urkundenfälschung begangen und sich im\nFalle II 4 des versuchten Betruges schuldig gemacht. Insoweit begegnet das Urteil keinen Bedenken, so daß nähere\nAusführungen hierzu nicht erforderlich sind.\n\nDafür, daß das Vernalten des Angeklagten, wie die Revision meint, in der einen oder anderen Richtung als sog.\nstraflose Nachtat zu würdigen sein könnte, fehlt jeder Anhalt. Da seine betrügerischen Machenschaften die Verletzung\nder ihm als Beamten obliegenden Treupflicht in sich schlossen,\nhat er sich jeweils durch dieselbe Handlung zugleich nach\n§ 263 StGB und nach § 266 StGB strafbar gemacht. Daher entbehren die Erwägungen der Revision, der Angeklagte habe\nmöglicherweise gegen eine dieser Vorschriften erst verstoßen, nachdem die andere bereits verletzt war, der Grundlage, so daß auch die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, die Strafkammer habe in Verkennung ihrer Aufklärungspflicht die von dem Angeklagten «gefertigten und\nvon dem Amtsleiter unterzeichneten Zahlungsanweisungen\nnicht beigezogen, ins Leere geht.\n\nDaß das Landgericht das strafbare Handeln des Angeklagten in den Fällen II 2 und 3 nicht als eine fortgesetzte\nTat, sondern als zwei selbständige Handlungen beurteilt\nhat, ist rechtlich zutreffend; denn das Vorgehen des Angeklagten im Falle II 3 berukte auf einem neuen Entschluß.\nDer Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges stand somit\ndas Feilen des Gesamtvorsatzes entgegen.\n\n-6-\n\nb) Nicht frei von Rechtsbedenken ist weiterhin die Annanne\nder Strafkammer, der Angeklagte habe sich im Falle II 1\nder Urteiilsgründe der schweren passiven Bestechung schuldig gemacht, und zwar schon deshalb, weil das Urteil nicht\nerkennen läßt, ob die Auffassuhg, der Angeklagte habe die\nAuszahlung der Hauptentschädigung an den Mitangeklagten\nREED unter Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht veranlaßt, auf zutreffenden Erwägungen beruht. In der rechtlichen Würdigung wird zwar zunächst gesagt, der Angeklagte\nhabe insofern pflichtwidrig gehandelt, als er sich bei\n\nder Bearbeitung der Schadensakte REP nicht eusschließlich von sachlichen Gesichtspunkten habe leiten lassen.\nDie Pflichtwidrigkeit sieht die Strafkammer aber, wie\n\nihre weiteren Darlegungen ergeben, darin, daß der Angeklagte, weil er das Geld für eine Amtshandlung erhalten\nsollte, “demgemäß\" auch bei seinen Entschließungen der\nRücksicht auf einen in Aussicht gestellten Vorteil Raum\ngewährt habe.\n\nWie der Senat in seiner zur Veröffentlichung bestimmten\nEntscheidung vom 25. Juli 1960 - 2 StR 91/60 - des näheren\nausgeführt hat, bringt die Fassung des § 332 StGB klar\nzum Ausdruck, daß sich die Vorteilsgewährung auf eine\npflichtwidrige Handlung beziehen muß; diese kann also\nnicht mit dem Annehmen, Fordern oder Sich-versprechenlasser des Vorteils identisch sein. Ebensowenig machen\nVorteilsannahme oder Vorteilsstreben die Handlung, auf\ndie sie sich beziehen, von selbst zu einer pflichtwidrigen.\nEine solche Unterstellung wäre verfehlt; sie liefe im\nErgebnis darauf hinaus, daß ein Ermessensbeanmter, der\nein Geschenk angenommen oder sich hat versprechen lassen,\ndie Ermessensentscheidung gar nicht mehr pflichtmäßig\ntreffen könnte und allein wegen der Vorteilsgewährung\nder schweren Bestechlichkeit schuldig wäre. Die Anwendung\n\n©\n\n-1-\n\ndes § 332 StGB setzt somit die Feststellung voraus, daß der\nVorteil die Gegenleistung für eine in sich pflichtwidrige\nHandlung war oder sein sollte.\n\nAn einer solchen Feststellung fehlt es hier. In der\nSachverhaltsschilderung heißt es nur, die beiden Angeklagten\nseien übereingekommen, daß AD die Auszahlung der Hauptentschädigung an REP \"beschleunigt\" veranlassen wolle,\nwofür REM an AGB 300 DM zahlen sollte, und in der rechtlichen Würdigung ist die Rede von der \"bevorzugten\" Erfüllung der Hauptentschädigung, für die AB sich von\nRED 300 DM habe geben lassen. Worin aber dieseuBeschleunigung und Bevorzugung lag und inwiefern sie pflichtwidrig\nwar, geht aus dem Urteil nicht hervor. Es gibt keinen Aufschluß darüber, daß die Vorgussetzungen für eine Erfüllung\ndes Anspruchs des Mitangeklagten REED auf Hauptentschädizung nach den damals geltenden Bostimmungen und Richtlinien nicht gegeben waren. Im Gegenteil könnte für ihr\nVorliegen die Bemerkung des Urteils sprechen, der Angeklagte sei bei Nachprüfung der Angaben des Mitangeklagten\nREED zu dem Ergebnis gekommen, daß die Erfüllung des Anspruchs zuf Hauptentschädigung möglich sei. Ebensowenig\nist im Urteil zum Ausdruck gebracht, ob die von dem Angeklagten getroffene, ihm allerdings an sich nicht zustehende\nEntscheidung, daß für RB ein Aufbaudarlehen nicht in\nFrage komme, im Ergebnis richtig oder falsch war. Vor allen\nfehlt auch jede Darlegung darüber, welche Vorstellung\nREED über die Möglichkeit der Erfüllung seines Anspruchs\ngehabt hat, als er mit dem Angeklagten AWP die Vereinbarung über die Zahlung der 300 DM traf.\n\nDas Urteil läßt also offen, ob der Anspruch Rn\nauf Hauptentschädigung gemäß der von dem Angeklagten vorbereiteten und herbeigeführten Entscheidung des Ausgleichsausschusses erfüllt werden durfte. Da aber der Angeklagte\n\n.B-\n\nfür die \"Erfüllung\" dieses Anspruchs das Geld von RB erhalten hat, kann die Frage, ob er es sich für eine pflichtwidrige Handlung hat geben lassen, nur zuverlässig bieantwortet werden, wenn zuvor geklärt ist, ob RED einen Anspruch in Höhe des ihm gezahlten Entschädigungsbetrages\nhatte oder nicht.\n\nIm übrigen sei noch bemerkt, daß die Strafkammer in\nder rechtlichen Würdigung dem Angeklagten u.a. zum Vorwurf\nmacht, er habe entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des\n§ 330 LAG davon abgesehen, irgendwelche Beweise über die\nRichtigkeit der Angaben des Mitangeklagten REED zu erheben. Dies steht möglicherweise in Widerspruch zu der\nUnterstellung, es könne zugunsten des Angeklagten davon\nausgegangen werden, daß er die weiteren Ermittlungen nicht\nbewußt unterlassen habe.\n\n3.) Wegen dieser teils unzureichenden, teils in sich widerspruchsyollen Feststellungen muß somit das Urteil aufgehoben\nwerden, soweit der Angeklagte wegen schwerer passiver Bestechung verurteilt worden ist. Hingegen kann, was den\nWegfall seiner Verurteilung wegen Rechtsbeugung und versuchter Rechtsbeugung angeht, das Urteil im Schuldspruch\n\nvon hier aus entsprechend geändert werden. Diese Änderung\n\nhat jedoch die Aufhebung im Strafausspruch in den Fällen II 2,\n3 und 4 zur Folge. Während die Strafkammer also in diesen\nFällen in der neuen Hauptverhandlung nur über die Strafzumessung erneut befinden muß, wird sie den Vorwurf der\nschveren passiven Bestechung nochmals im vollen Umfange\n\nzu prüfen und zu klären haben, wobei sie auch die letzthin\nergangenen und zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen\ndes Senats beachten mag, in denen zu Fragen aus dem Gebiete\ndes Bestechungsrechts Stellung genommen worden ist (Ur-\n\nteile vom 5. Oktober 1960 - 2 StR 57/60 und 2 SiR 374/60 -\nsowie Urteil vom 27. Oktober 1960 - 2 StR 177/60 -):\n\n-9-\n\nII. Zur Revision des Angeklagten RB:\n\nEntgegen der Ansicht der Revision wird die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen — vollendeten -— gemeinschaftlichen\nBetiruges in Tateinheit mit gemeinschaftlidher Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie wegen versuchten gemeinschaftlichen Betruges in einem weiteren Falle von den\nFeststellungen des Urteils getragen. Die Anwendung der\nvon der Strafkammer angezogenen Strafvorschriften auf den\nfestgestellten Sachverhalt entspricht überall dem Gesetz.\n\n1.) Das Vorbringen der Revision, der Tatbestand des Betruges sei nicht erfüllt, da der Mitangeklagte AB die\nmaßgebenden Entscheidungen getroffen habe und daher niemand getäuscht worden sei, geht schon deshalp fehl, weil\ngemäß § 322 LAG der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds in dem Verfahren über die Gewährung von Ausgleichsleistungen beteiligt ist und darüber zu wachen hat, daß\nüber Mittel des Ausgleichsfonds nicht gesetzwidrig oder\nwißbräucnlich verfügt wird. Daß hier der Vertreter der\nInteressen des Ausgleichsfonds von dem Mitangeklagten\nAED jeweils über die Richtigkeit \"seiner Entscheidungen\"\ngetäuscht worden ist und auf Grund dieser Täuschungen das\nEinverständnis mit den Auszahlungen erklärt hat, ist im\nUrteil dargetan.\n\nIm übrigen irrt die Revision auch, wenn sie meint,\ndie zur Auszahlung angewiesenen Stellen, die Städtische\nSparkasse und die Staätkasse Dre, seien nicht getäuscht worden. Es trifft zwar zu, daß diese die \"Entscheidungen\" und die auf ihnen beruhenden Zahlungsanweisungen nicht auf ihr gesetzmäßiges Zustandekommen zu\nüberprüfen hatten. Dennoch waren sie nur berechtigt,\nZahlungsanweisungen auszuführen, die auf Grund rechtmäßig\nergangener Entscheidungen an sie gerichtet wurden. Sie\nwären also zur Auszahlung nicht befugt gewesen, wenn ihnen\n\n- 10 - .\n\ndie wahren Zusammenhänge bekannt gewesen wären. Insofern\nsind auch sie von dem Mitangeklagten AB in einen Irrtum versetzt worden, der für die Auszahlungen und die\n\ndamit vorgenommenen Vernögensverfügungen ursächlich war.\n\n2.) Ebenso unbegründet sind die Angriffe, welche die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter an den Vergehen des Betruges und der Urkundenfälschung\nrichtet. Daß er an den eigentlichen Ausführungshandlungen\nnicht beteiligt war, steht der Annahme der Mittäterschaft\nnicht entgegen. Es genügt vielmehr, daß jeder an einer\nStraftat Beteiligte sie auf Grund eines gemeinschaftlichen Entschlusses mit vereinten Kräften und mit dem\nWillen zur Tatherrschaft verursachen will. Ist diese\n\ninnere Einstellung vorhanden, dann kann auch derjenige\nMittäter sein, der eine Vorbereitungs- oder Beihilfehandlung vornimmt, ohne selbst ein Tatbestandsmerkmal\n\nzu verwirklichen. Daran, daß hier diese Voraussetzungen\n\nbei dem Angeklagten gegeben sind, lassen die Feststellungen\ndes Urteils keinen berechtigten Zweifel aufkommen. Deshalb können der Revision auch die Ausführungen, mit\n\ndenen sie sich, unabhängig von dem Gesichtspunkt der\nMittäterschaft, gegen die Verurteilung des Angeklagten\nwegen Urkundenfälschung wendet, nicht zum Erfolg verhelfen.\n\n3.) Die Strafzumessung und die Erwägungen, die zu ihr\ngeführt haben, sind gleichfalls rechtsbedenkenfrei. Daß\ndie Strafkammer die Art und Weise, wie der Angeklagte\nvorgegangen ist, als Strafzumessungstatsache berücksichtigt und daß sie dabei insbesondere noch strafschärfend\nhervorgehoben hat, wie er mehrere andere Personen,\ndarunter seine Verlobte, in sein strafbares Tun hineingezogen hat, um so besser im Hintergrund bleiben zu -.\nkönnen und nicht unmittelbar als Rechtsbrecher in Er-\n\n- 11 -\nscheinung zu treten, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Der von ihr in diesem Zusammenhange behauptete Widerspruch in den Strafzumessungsgründen\nist nicht ersichtlich,\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\nDr. Schalsche Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-23/2-str-421-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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