{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-11-23_2_StR_392_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-11-23","aktenzeichen":"2 StR 392/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Abrede,. daß der Beamte die ihm als Entgelt für eine\nAmtshandlung versprochene oder gewährte Zuwendung an einen\nanderen weitergeben soll, schließt den Begriff des Vorteils im Sinne der Bestechungstatbestände nicht aus.\n\n BEH, Urt. v. 23. November 1960 - 2 StR 392/60 - LG Darmstadt\n\n2 StR_392/60","text_plain":"2118 097\n\nNachschlagewerk: ja )yur zu 1) der Urteilsgründe\n\nAmtliche Sammlung: ja )\n\nStGB §§ 331, 332, 333\n\nDie Abrede,. daß der Beamte die ihm als Entgelt für eine\nAmtshandlung versprochene oder gewährte Zuwendung an einen\nanderen weitergeben soll, schließt den Begriff des Vorteils im Sinne der Bestechungstatbestände nicht aus.\n\n BEH, Urt. v. 23. November 1960 - 2 StR 392/60 - LG Darmstadt\n\n2 StR_392/60\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Postamtmann Richard Walter Hermann S c bEEB aus\n\nHE am 2. EEE GE ir He, Kreis\nN 9 j\n\nwegen schwerer passiver Bestechung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Kirchhof |\n. als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. WB vpei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesenwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \"Landgerichts in Darmstadt vom 9. Juni 1960 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPe\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nschwerer passiver Bestechung in sechs Fällen und wegen einfacher passiver Bestechung zu einer Gesamtstrafe von einem\ngahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt und die empfangenen Gegenstände oder deren Wert für verfallen erklärt. Die\nRevision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, bleibt erfolglos.\n\nDer Angeklagte war, auch schon vor seiner Übernahme in\ndas Beemtenverhältnis, in der Abteilung III des Fernmeldetechnischen Zentralamtes der Deutschen Bundespost als Sachbearbeiter tätig. Er hatte den jeweiligen Bedarf zweier\nBeschaffungsgruppen festzustellen, mit den Lieferfirmen zu\nverhandeln, deren Angebote zu prüfen unä zu vergleichen,\ndie Lieferquoten der zum Zuge kommenden Firmen festzulegen\nund denn dem zuständigen Abteilungs- uder Behördenleiter\neinen bestimmten Vorschlag über Auftragshöhe, Preis und\ndie zu beauftragende Firma zu machen und zu erläutern. In\nder Regel erteilte der zuständige Leiter den Lieferungsauftrag nach dem Vorschlag des Angeklagten. Danach hatte\nder Angeklagte die Erfüllung des Vertrages zu überwachen\nsowie Zeit und Umfang der einzelnen Lieferungen im Rahmen\ndes Vertrages zu bestimmen. In den Fällen I bis VI nahm\nder Angeklagte von Lieferfirmen Vorteile (Geschenke, kostspielige Bewirtungen, zum Teil auch für Angehörige und\nGeld) an, welche die Firmen in der ihm bekannten Absicht\ngewährten, seine Vorschläge und sonstigen Entscheidungen\ndadurch zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Bei dieser Sachlage ist der äußere und innere Tatbestand des § 332 StGB\ngegeben:\n\n1.) Der Angeklagte hat Geschenke oder Vorteile angenommen. Das gilt auch für die Gelder im Gesamtbetrage von\nDM 1.500.-- und DM 500.--, welche die Firmen Fritz K@ (IV)\n\n- 3\n\nund Gustav irgge (V) gezahlt haben. Die Strafkammer stellt\ndazu fest, der Angeklagte habe von den beiden Firmen die Beträge für die Tischtennisabteilung des Sportvereins, dessen\nVorsitzender er gewesen sei, erhalten; er habe diese Gelder\naber für sich behalten und damit höhere eigene Aufwendungen\nfür die Tischtennisabteilung abgedeckt. Davon wußten zwar\ndie Vorteilsgeber nichts; sie gingen vielmehr davon aus,\ndaß der Angeklagte die DM 2.000.-- für die Tischtennisabteilung verwenden werde. Zum Gewähren eines Vorteils gehört eine Willensübereinstimmung zwischen Geber und Enpfänger darüber, daß der Vorteil, sei es unmittelbar oder\nmittelbar, dem Beamten zufliessen soll (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 5. Oktober 1960\n- 2 StR 374/60 -; RGSt 65, 52). Die Firmenvertreter unä der\nAngeklagte stimmten nach den Urteilsfeststellungen dahin\nüberein, daß der Angeklagte zunächst das Geld erhielt mit\nder Möglichkeit, darüber weiter zu verfügen. Den Gebern\nkam es darauf an, daß sie durch die Hingabe des Geldes den\nAngeklagten zu ihren Gunsten beeinflußten. Wie der Angeklagte dann das Geld verwandte, war für sie ersichtlich\nohne entscheidende Bedeutung. Wichtig für sie war nur, daß\nder Angeklagte eine Zuwendung erhielt unä sie bei seinen\nEntscheidungen berücksichtigen sollte. Deshalb hat er die\nVorteile im Sinne der Bestechungstatbestände selbst erhalten.\n\n®\n\nAllerdings hat das Reichsgericht gelegentlich ausgesprochen, daß der fordernde oder annehmende Beamte den\nWillen haben müsse, das Zugewendete zu behalten oder doch\ndarüber für eigene Zwecke zu verfügen (Rast 58, 263, 266).\nIndessen schließt die Abrede oder der Hinweis, daß der\nBeamte das ihm Versprochene oder Gewährte einem anderen\nzuwenden wolle; . den Begriff des Vorteils im Sinne der\n§§ 331 ff StGB nicht aus (vgl. auch IK § 331 Anm. VI).\nEntscheidend ist, daß der Beamte zunächst die Verfügungsmöglichkeit erhält. Möglicherweise wird durch die Erfüllung Ger Abrede der Vorteil nachträglich wieder besel-\n\ntigt; damit entfällt aber nicht die bereits eingetretene\nStrafbarkeit. Der Geber hat in der Regel auch keinen Ein-Z1uß auf die weitere Verwendung des von ihm Gegebenen. Er\nkann die Durchführung einer Abrede, das Zugewendete weiterzugeben, nicht erzwingen. Häufig hat er daran auch kein\nInteresse mehr, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Die\nEntscheidung BGHSt 14, 123 steht nicht entgegen; der Fall\nlag anders; denn dort hatte der angeklagte Beamte lediglich als Werkzeug eines anderen Beamten für diesen den\nBestechungslohn eingezogen.\n\n2.) In allen 6 Fällen, in denen der Angeklagte wegen\nschwerer Bestechlichkeit verurteilt worden ist, sind nach\nden Feststellungen des Urteils die Vorteile für pflichtwidrige Ermessensentscheidungen des Angeklagten gegeben.\nIrrig ist die Meinung der Revision, der Angeklagte sei\nkein Ermessensbeamter gewesen, er habe nur die Entscheidung des zuständigen Leiters vorbereitet und könne daher\nnicht nach § 332 StGB bestraft werden. Das Reichsgericht\nund der Bundesgerichtshof haben wiederholt ausgesprochen,\ndaß auch eine nur vorbereitende und unterstützende Tätigkeit eine Amtshandlung sein und pflichtwidrig ausgeübt\nwerden kann (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 5. Oktober 1960 - 2 StR 57/60 -). Der\nAnwendbarkeit des § 332 StGB in einem solchen Falle steht\nnicht entgegen, daß ein anderer Beanter erst end&ültig\nentscheidet, wenn der vorbereitende Beamte im Rahmen der\nVorbereitung und des Vorschlages eigenes Ermessen ausübt.\nDaß der Angeklagte in den Fällen I - IV nach pflichtmäßigen Ermessen die Sache vorzubereiten und zu entscheiden\nhatte, ist im Urteil festgestellt worden. Zweifel bestehen insoweit aber auch nicht in den Fällen Her-EB iun. (111) und der Firma AB (VI), obwohl beide\nFirmen jeweils die einzigen Hersteller der zu liefernden\nGeräte waren; denn der Angeklagte hatte auch in diesen\n\n-5-\n\nFällen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen den voraussichtlichen Bedarf und den zurückzustellenden Vorrat zu prüfen,\ndie Lieferfristen zu begutachten sowie nach Vertragsabschluß die jeweiligen Abrufe zu erteilen und gegebenenfalls Lieferungen zu beanstanden.\n\n3,) Die Amtshandlungen des Angeklagten sieht die\nStrafkamner deswegen als pflichtwidrig an, weil er infolge\nder gewährten Zuwendungen an die von ihm zu treffenden Entscheidungen nicht mehr unbefangen, sondern mit einer inneren Belastung herangehen mußte,und weil schon die Möglichkeit, daß die Zuwendung einen Einfluß auf die Entschei-Aungsfreiheit des Angeklagten gehabt habe, seine Entscheidung in ihrem Wert für die Allgemeinheit herabsetzte‘.und\nsie mit einem unauslöschbaren Makel belastete. Wie der\nSenat wiederholt erkannt hat, kann mit dieser Begründung\nallein die Anwendung des § 332 StGB nicht gerechtfertigt werden.\n\nNach dem klaren Wortlaut des § 352 StGB muß sich die\nVorteilsgewährung oder das Vorteilsstreben auf eine pflichtwiärige Handlung beziehen. Diese kann also nicht schon in\n' dem Annehmen, Fordern oder Sichversprechenlassen des Vorteils bestehen. Ebensowenig machen die Annahmer oder das\nFordern des Vorteils die Handlungen, auf die sie sich beziehen, bereits zu einer pflichtwidrigen. Es ist demnach\ndie Feststellung notwendig, daß der Vorteil die Gegenleistung für eine an sich pflichtwidrige Handlung war oder\nsein sollte. |\n\nDer Tatbestand der schweren Bestechlichkeit ist vollendet, sobald der Beamte durch seine ausdrückliche oder\nstillschweigende Erklärung kundgibt, daß er den Vorteil\nfür die Begehung einer pflichtwidrigen Amtshandlung fordert;. annimmt oder sichversprechen läßt.. Entscheidenä\nist demnach die Unrechtsvereinbarung, durch die er sich\n\n-6 -\n\nals käuflich zivt. Hierin erschöpft sich der Tatbestand;\ner verlangt somit nicht, daß der Beamte die Fflichtverletzung begeht oder auch nur den Willen dazu hat. Diese\nGründe gelten für jeden Beamten, gleichgültig ob er Ermessensentscheidungen zu treffen hat oder nicht (BGHSt\n15, 88 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des\nSenats vom 27. Oktober 1960 - 2 StR 177/60 - ).\n\nPflichtwidrig ist die erwartete oder in Aussicht gestellte Amtshandlung eines Ermessensbeamten dann, wenn\nder Beamte sich nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten läßt, sondern bei seinen Entscheidungen der Rücksicht auf einen erhaltenen oder versprochenen Vorteil Raum gibt (BGH aaO).\n\nDiese Amtshandlung muß bereits bei der Unrechtsvereinbarung bestimmt oder bestimmbar sein. Darauf hat der\nSenat in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil\nvom 27. Oktober 1960 - 2 StR 342/60 - erneut hingewiesen.\nIm angefochtenen Urteil wird nun ausgeführt, die Geber\nhätten mit ihren Zuwendungen den Angeklagten veranlassen\nwollen, sie in Zukunft \"wohlwollend\" zu berücksichtigen\n(VA S. 14), und ihn günstig und wohlwollend in der Beurteilung ihrer Firma stimmen wollen (UA S. 15). Damit\nwäre noch nicht dargelegt, daß eine Pflichtverletzung\nGegenstand der Unrechtsvereinbarung war. Der Begriff des\n\"Wohlwollens\" für sich allein besagt nichts. Denn es ist\nPflicht jedes Beamten, ernstliche Anträge, Gesuche und\nAngebote von Firmen wohlwollend zu prüfen, d.h. er darf\nihnen nicht von vornherein ablehnend gegenüberstehen,\nmuß vielmehr über sie nach eingehender sachlicher Würdigung und Abwägung der für und gegen sprechenden Gesichtspunkte entscheiden. Pflichtwidrig handelt der Beamte nur dann, wenn er die gebotene Prüfung wegen des\nVorteils unsachlich vornimmt (Urteil vom 27. Oktober 1960\n- 2 StR 177/60 -). Nichts anderes gilt für den Ausdruck\nNsünstig\" stimmen.\n\n- 1-\n\nGleichwohl ist der Bestand des Urteils nicht in Frage\ngestellt. Die Strafkammer hat nämlich weiter festgestellt,\ndie Vorteilsgeber hätten durch die Zuwendungen die Entscheidungsfreiheit des Angeklagten bei den einzelnen Antshandlungen, nämlich bei seinen Vorschlägen über die zu\nerteilenden Aufträge, bei den Abrufen und bei der Überwachung der Lieferfristen, der Qualität und der Preise beeinflussen wollen; das heißt aber, daß er bei seinen Entscheidungen den Zuwendungen Einfluß einräumen sollte. Und\ndies war nach den Feststellungen dem Angeklagten auch bekannt. Tas genügt zur Bejahung des äußeren und inneren Tatbestandes der Bestechlichkeit und darin erschöpft sich\nausweislick der Urteilsgründe auch im vorliegenden Falle\nder strafrechtliche Schuldvorwurf.\n\nDie in diesem Zusammenhang von der Revision gegen die\nBeweiswürdigung erhobenen Angriffe sind unbegründet. Die\nStrafkammer schließt die stillschweigende Übereinstimmung\nzwischen den Vorteilsgebern und dem Angeklagten darüber,\ndaß die Zuwendungen Leistungen für pflichtwidrige Amtshandlungen des Angeklagten waren, u.a. daraus, daß die\nZuwendungen aufhörten, ala er aus dem Beschaffungsreferat\nausgeschieden war. Entgegen der Ansicht der Revision ist\nGiese Schlußfolgerung möglich und rechtlich nicht zu beanstznden.\n\n-8-\n\nDie Verurteilung wegen einfacner Bestechung im Falle\nSED una HE (VII), in dem der Angeklagte keinen Ernessensspielraum hatte, iäßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDie Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung\nsind unbegründet.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-23/2-str-392-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-23/2-str-392-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:55.188223+00:00"}}