{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-11-23_2_StR_233_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-11-23","aktenzeichen":"2 StR 233/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR_233/60 2118 089\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl. den Stadtinspektor Heinrich F ED aus vB, dort\ngeboren am @. END »\n\n2. aen Immobilienkaufmann Karl L s WOHER:\ndort geboren an @. >\n\n3. den Architekten Wilheln u Em aus VE, Gort\nERNED> EB:\n\ngeboren am 8.\n\n4. den Immobilienkaufmann Werner R aus\nVD, “dort geboren an @. ,\n\nwegen schwerer passiver Bestechung u.8.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 23. November 1960 in der Sitzung am 29. November 1960, an denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter in>\nals Urkundsbeanmnter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Ep FD wird das\nUrteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 21. De-\n\nzember 1959 aufgehoben, soweit er im Falle\nverurteilt worden ist, ferner hinsichtlich der\nGesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu.\n\nDas Verfahren im Falle PP wird auf Kosten der\nStaatskasse eingestellt.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung\n\nüber die Gesamtstrafe und die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber nicht befunden ist, an das\nLandgericht. zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nII. Die Revisionen der ingeklagten EEE. vun\nund ROEEEEB zegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3.-\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte FEB ist wegen schwerer passiver Bestechung in vier Fällen und wegen einfacher passiver Bestechung in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einen\nJahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden; die Strafkammer hat 2312 DM, eine KleinbildXamera und eine Flasche\nWeinbrand für verfallen erklärt. Der Angeklagte Lg\nist wegen aktiver Bestechung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis, TED und\nR@EEEED sinä wegen aktiver Bestechung zu je vier Monaten Gefängnis verurteilt worden; die Vollstreckung der\n\ngegen Ip: VCHEEB un: REED erkannten Strafen hat\n\ndie Strafkammer zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDer hierzu ermächtigte Verteidiger des Angeklagten\nFrank hat dessen auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hinsichtlich der Verurteilung in den\nFällen Fi, KMEED und Fi auf den Strafausspruch:\nbeschränkt. Auch die übrigen Beschwerdeführer haben geltend gemacht, daß das sachliche Recht unrichtig angewen=-\ndet worden sei; der Angeklagte Igp hat fernerhin die\nVerletzung des § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO gerügt.\n\nI. Revision Fe:\n\nA. Schuldspruch.\n\nFEED war Sachbearbeiter für die Bauvorhaben des sozialen Wohnungsbaus beim Wohnungsamt der Stadt Wim.\nEr hatte bei den mit staatlichen Geldern geförderten Bauten\ndie seitens des Landes bewilligten Benutzungsgenehmigungen\nauszustellen. Bei den mit städtischen Mitteln geförderten\nBauvorhaben hatte die Wohnungsdeputation über die Benutzungsgenehmigungen für Bauherrn und Mieter zu entscheiden; auf\nihren Sitzungen hatte er«die Interessen des Wohnungsamts\nzu vertreten und nach erfolgter Beschlußfassung die Be-\n\n-4-\n\nnutzungsgenehmigungen auszustellen. Soweit der Magistrat zu\nentscheiden hatte, an welche Wohnungsuchenden: Wohnungen zu\nvergeben waren, hatte der Angeklagte der Vergabekommission\nListen der Wohnungsuchenden vorzulegen und ihre Verhältnisse\ndarzulegen.\n\n1. Fall Ni 5\n\nDer Verurteilte Kuggp wandte sich im Auftrage der Wohnungsuchenden Eheleute NiEED;, die jahrelang vom Wohnungsami\nabschlägig beschieden worden waren, an FB; den er in\neigener Angelegenheit schon einmal eine Flasche Weinbrand\ngeschenkt hatte; er sagte ihm zu, auch im Falle Ni imilD\nwerde er etwas erhalten. Als nun der für eine Wohnung\nDEEEEEBstraße WE vom Wohnungsamt zunächst berücksichtigte'\nNieter ausfiel, legte der Angeklagte, obwohl der Wohnungsuchende HWWB als Ersatzmann bestimmt worden war, ohne diesen\nzu benachrichtigen, seinem Vorgesetzten Ho mit anderen\nAkten die Anträge der nicht unter den Ersatzleuten befindlichen Eheleute NiED vor, worauf Hei diese als die\nnacn seiner Meinung am ehestenzuvBerücksichtigenden einwies.\nDer Angeklagte nahn von Kug hierfür 100 DM an. Die Strafkanmer stellt fest, daß FEB bei Entgegennahme des Versprechens erkannt hat, Kuggp erwarte von ihm eine pflichtwidrige Handlung, weil er nämlich den Eheleuten NiiiB\nnur “auf eine krumme Tour\" zu einer Wohnung verhelfen könne.\nEr wußte, daß diese trotz ihrer langen Bemühungen erfolglos\ngeblieben waren und er die Belohnung nur für den Fall des\nErfolges erhalten sollte.\n\nDamit ist der Tatbestand des § 332 StGB erfüllt, da der\nAngeklagte sich einen Vorteil versprechen ließ und bei Entgegennahme des Versprechens erkannte, daß eine pflichtwidrige\nHandlung, falls zur Erreichung des Zwecks erforderlich, als\nGegenleistung von ihm erwartet wurde. Ob die pflichtwidrige\nTat dann ausgeführt wurde oder ob sich der Erfolg auch ohne\nPflichtwidrigkeit erreichen ließ, spielt keine Rolle (Urteil\n\n$\n\n-5-\n\ndes erkennenden Senats 2 StR 91/60 vom 25. Juli 1960, das\nzur Veröffentlichung bestimmt ist).\n\nHiernach bedarf es keiner näheren Prüfung, ob auch durch\ndie Annahme des Vorteils der Angeklagte gegen § 332 StGB\nverstoßen hat, wie die Strafkammer meint. Dazu bedürfte\nes der Feststellung, daß der Angeklagte den Vorteil dafür\nerhielt, daß er in der Vergangenheit tatsächlich eine pflichtwidrige Diensthandlung begangen hatte. Hierüber hat die Strafkammer eindeutige Feststellungen nicht getroffen, da sie\nbei der rechtlichen Würdigung zwar davon ausgeht, er habe\npflichtwidrig den Fall HWB nicht zur Sprache gebracht, in\nder Beweiswürdigung aber offen Zäßt, ob er hierzu und zu\neiner Befragung HE verpflichtet gewesen sei. Auf der\nmöglicherweise fehlerhaften Beurteilung der Annahme des\nVorteils beruht das Urteil aber nicht, da der Angeklagte\nschon durch die Entgegennahme des Versprechens sich der\nschweren Bestechlichkeit schuldig gemacht hat.\n\n2. Ealı ra:\n\nDer Angestellte Gerhard PB von der Firma Kodiiin\nGebrüder V@WEPD hatte Ende 1955 auf Grund der Bemühungen\ndes Geschäftsführers CD eine Wohnung erhalten. Der Angeklagte CP hatte zuvor sich wiederholt an FW nit\nder Bitte um Auskünfte gewandt; FEB hatte ihn an das\nAmt für Wirtschaftsförderung verwiesen. Bald nachdem ra\neine Wohnung erhalten hatte, schenkte Ci dem Angeklagten\neine Kleinbildkamera mit Bereitschaftstasche \"zum Dank\nfür die geleisteten Dienste\". Als PB später eine größere\nWohnung erstrebte und einen entsprechenden Antrag beim\nWohnungsamt stellte, erteilte der Angeklagte inm Anfang 1955\neine Benutzungsgenenmigung für eine Wohnung im Hause\nEos traße WB, in dem dem Wohnungsamt 50 Wohnungen\nzur Vergabe im sozialen Wohnungsbau zur Verfügung gestellt\nworden waren. Zwei von diesen Wohnungen waren aus nicht\n\nfestgestelltem Grunde der Vergabekommission nicht bekannt\ngeworden oder aus der Kontrolle entschwunden; sie bildeten\nfür den Angeklagten einen \"schwarzen Bestand\", aus dem er\nzugunsten PB verfügte. Das Landgericht stellt fest,\n\ndaß dem Angeklagten das Geschenk als Belohnung für die nicht\npflichtwidrig erteilten Auskünfte gegeben worden ist, und\nhat ihn daher wegen einfacher passiver Bestechung verurteilt. Die Zuweisung der Wohnung im Hause HoiiliBstraße\nbeurteilt die Strafkammer zwar als pflichtwidrig, kann aber\nnicht feststellen, daß diese Pflichtwidrigkei-t bei Hingabe\nund Annahme des Geschenks von CB und äisın Angeklagten in\nAussicht genommen wurde.\n\nZu Unrecht macht die Revision geltend, die Tat, derentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, sei nicht Gegen=-\nstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses gewesen.\nAnklage und Eröffnungsbeschluß werfen dem Angeklagten im\nFalle PB vor, daß er die Wohnung in der Hopstraße am 18. Januar 1955 zugewiesen habe, weil er mit der\nKamera beschenkt worden war. Der geschichtliche Vorgang\nist die Annahme eines Geschenks durch den Angeklagten von\nder Firma Gebrüder VB. Daß die Strafkammer die Frage,\nwofür dieses Geschenk gegeben wurde, anders beurteilt als\ndie Anklage, beeinträchtigt die Identität des geschichtlichen Vorgangs nicht. Die Revision hat aper insoweit aus\neinem anderen Grunde Erfolg. Der Verurteilung wegen einfacher Bestechlichkeit steht das Prozeßhindernis der Ver-Jährung entgegen; es handelt sich um ein spätestens im\nDezember 1955 begangenes und beendetes Vergehen, bei dem\ndie erste auf die Verfolgung zielende richterliche Handlung\ndie Verfügung zur Zustellung der Anklage am 23. Juni 1959\nist. Durch den im April 1958 erlassenen Haftbefehl wurde\ndie Verjährung nicht unterbrochen, da er sich nicht auf den\nFall PB bezog. Das Verfahren ist insoweit also einzustellen. Damit entfällt die Verfallerklärung bezüglich der\n\n- 1 -\n\nKleinbildkamera mit Bereitschaftstasche. Eine Erstattung von\nAuslagen nach § 467 Abs. 2 StPO kommt nicht in Frage (vgl.\nBGHSt 13, 75).\n\nHier handelt es sich um vier Bauvorhaben, für die\nstädtische Geldmittel bewilligt werden sollten. Darüber\nhatte die Wohnungsdeputation einen Vorentscheid zu treffen.\nDie vier Bauherren, ihre Vermittler und ihr:Architekt befürchteten Schwierigkeiten und versprachen FW; danit\ner ihre Interessen vor der Wohnungsdeputation vertrete\nund keine Schwierigkeiten mache, für jedes bewilligte\nBauvorhaben 500 DM. Tin 208 später seinen Antrag zurück,\ndie andern drei Anträge wurden im Frühjahr 1956 bei einer\nSitzung, an der FB teilnahn, bewilligt. Ip zahlte\ndaraufhin im eigenen und in Namen von ReiB und\nTOEED an den Angeklagten im ganzen 1 300 DM. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung verurteilt. Die Verurteilung ist nicht zu beanstanden; denn die Feststellungen ergeben, daß die Bauherren\ndurch das Versprechen der Belohnung erreichen wollten,\nF@EED solle etwa auftretenden Schwierigkeiten nötigenfalls\nunter Verletzung seiner Dienstpflicht entgegentreten; das\nhat der Angeklagte erkannt. Ob er tatsächlich später pflichtwiärig gehandelt hat und ob er später bei Annahme des Geldes\nfür eine Pflichtwidrigkeit belohnt worden ist, ist unerheblich. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Falle\n\nNIE verwiesen werden.\n\n4. Fall Lggggp:\n\nDer Angeklagte nanm vom Mitangeklagten Ip das Versprechen einer Belohnung von mindestens 800 DM für den Fall\nentgegen, daß ein für den Wiederaufbau des Grundstücks\nsS@Bstraße @B/EW beantragtes Landesdarlehn bewilligt würde.\nEr erkannte, daß ihm das Geld, das ihm nach Bewilligung\n\n-R-\n\ndes Darlehns auch ausgezahlt wurde, in der Erwartung versprochen wurde, er werde bei der Beratung der Wohnungsdeputation für die Bewilligung eintreten. Darauf, ob es,\nwie die Revision behauptet, gar keine Einwendungen gegen\nden Antrag gab, kommt es nicht an. Der nur für einen\ngünstigen Ausgang versprochene Betrag wäre nicht angeboten worden, wenn Lg nicht mit der Möglichkeit gerechnet hätte, daß Schwierigkeiten auftauchen könnten,\ndie der Angeklagte beseitigen sollte. Diesen Zusammenhang\nhat der Angeklagte nach den Feststellungen auch erkannt.\nDie Verurteilung nach § 332 StGB ist dehor nicht zu beanstanden.\n\nB, Strafausspruch.\n\nDie Strafzumessungsgründe lassen keinen den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler erkennen. Die Ansicht der Revision, es hätte als besonderer Milderungsgrund hervorgehoben werden sollen, daß dem Angeklagten in den ersten\nNachkriegsjahren kein Bestechungsfall nachgewiesen werden\nkonnte, ist abwegig. Auch die Erwägung, er habe nicht\nMinderbemittelten, sondern Vermittlern Geld abgenommen,\ngent fehl; denn letzien Endes gingen die von den Vermittlern gezahlten Bestechungsgelder zu Lasten ihrer Auftraggeber. Die Einstellung im Falle PP nötigt zur\nAufhebung des Gesamtstrafausspruchs.\n\nII. Revision Iggw»:\nA. Schuldspruch.\n\nDer Angeklagte ist wegen seines Verhaltens in den\nFällen NED u.A. und hinsichtlich seines eigenen Bauvorhabens S@P@straße BB/B verurteilt worden. Soweit seine\nRevision sich dagegen wendet, daß F@WWB für das ihm versprochene und gegebene Geld keine Amtspflicht verletzen\nsollte und verletzt habe, wird euf die Ausführungen zur\n\n}\n\n-9.-\n\nRevision des Angeklagten FD verwiesen. Die Strafkammer\nhat festgestellt, daß Ip mindestens mit der Möglichkeit rechnete, FD werde pflichtwidrig handeln, und daß\ner dies billigte und wollte. Diese Einstellung hat das\nLandgericht den wechselnden Erklärungen des Beschwerde»\nführers in der Hauptverhandlung und der Tatsache eninommen,\ndaß die Belohnung nur gegeben werden sollte, falls das Ziel\nin der nächsten Sitzung der Deputation erreicht werde. Er\nwollte in beiden Fällen, daß FW notfalls unter Zurück=-\nsetzung anderer Bewerber darauf hinwirke, da? die Anträge,\nfür deren Erfolg ihm eine Belohnung winkte, bevorzugt im\nSinne der Antragsteller erledigt würden. Das genügt zur\nErfüllung des Tatbestandes des § 333 StGB.\n\nB. Strafausspruch.\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß die Strafkammer die\nVorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO verletzt hat, indem der in der Hsuptverhandlung gestellte Antrag auf Zubilligung mild6ernder Umstände nicht ausdrücklich im Urteil beschieden wurde. Dieser Versvoß könnte aber nur\ndann der Revision zum Erfolge verhelfen, wenn das Urteil\ndarauf beruhen würde (RGSt 43, 298). Das ist ausgeschlossen;\ndenn die Strafkammer hat ausdrücklich in den Strafzumessungsgründen hervorgehoben, daß der Angeklagte nicht\neinschlägig vorbestraft ist. Wenn sie dennoch bei einer\nim ordentlichen Strafrahmen vorgesehenen Mindeststrafe\nvon einem Tag Gefängnis auf Einzelstrafen von fünf und\nsechs Monaten Gefängnis erkannt hat, so läßt die Höhe\ndieser für notwendig erachteten Strafen deutlich erkennen,\ndaß eine Geldstrafe nicht als ausreichend angesehen wurde\nund die in Betracht gezogenen Milderungsgründe keinen Anlaß gaben, auf den niedrigeren Strafrahmen zurückzugreifen.\nDie bestimmenden Strafzumessungsgründe sind wiedergegeben;\nsie enthalten keinen Rechtsfehler.\n\n- 10 -\n\nIII. Revision U:\n\nÄußerer und innerer Tatbestand der aktiven Bestechung\nsind von der Strafkamner zweifelsfrei festgestellt worden.\nUlrich hatte als von den Bauherren beauftragter Architekt,\nder entsprechend verdienen konnte, wenn die Bauvorhaben\nausgeführt wurden, ein eigenes Interesse daran, daß die\nFinanzierungsamträge schnell genehmigt würden. Er kam in\nÜbereinstimmung mit den Mitangeklagten Ip und REED\nzu dem Entschluß, dem Angeklagten FB für jedes Bauvorhaben, das mit seiner Hilfe durchgebracht werden würde,\neine Belohnung zu versprechen. Die Strafkammer hat nicht\nnur, wie die Revision behauptet, \"lapidar\" auf frühere\nAusführungen verwiesen, sondern ist auf die Einlassung des\nBeschwerdeführers eingegangen und hat sie gewürdigt. Nach\nder Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten FB ergibt sich ohne Rechtsfehler, daß der Beschwerdeführer vorsätzlich dem FW für eine als pflichtwidrig erkannte\nDiensthandlung Vorteile angeboten hat. Nach Lage der Sacne\n\nhatte der Angeklagte Ui, der mit Lg un: Zei\n\nzusammengewirkt hat, die Tatherrschaft; denn er hatte bis\nzur Entgegennahme des Versprechens durch FB die Entschlußfreiheit, von dem Angebot Abstand zu nehmen. Für eine Untersuchung, ob er nur mit Gehilfenvorsatz gehandelt hat, be-\n\nstand insbesondere angesichts des eigenen Interesses des\nAngeklagten kein Anlaß. Die Annahme der Mittäterschaft ist\n\nrechtsfehlerfrei.\n\nAuch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen; hierzu wird auf die Ausführungen zu II B\n\nBezug genommen.\n\nIV. Revision Reue:\n\nSoweit der Beschwerdeführer glaubt, er könne deshalb\nnicht nach § 333 StGB bestraft werden, weil FM keine\nDienstpflicht verletzt habe, wird auf die Ausführungen zu\n\n- 11 -\n\nI A und insbesöndere auf das dort angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 25. Juli 1960 verwiesen. Hiernach kommt\nes nicht darauf an, ob FB seine Dienstpflicht verletzt\nhat, sondern nur darauf, ob der Angeklagte dem FB eine\nBelohnung in der von diesem erkannten Erwartung versprochen\nhat, FB werde nötigenfalls auch unter Verletzung seiner\nDienstpflicht den erhofften Erfolg herbeiführen. Die hiernach zur Erfüllung des äußeren und inneren Tatbertandes notwendigen Feststellungen hat die Strafkammer getroffen.\n\nAuch die Strafzumessung läßt keine den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler erkennen. y!\n\nBaldus Ar. Dotterweich \" Scharpenseel\nDr. Schalscha Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-23/2-str-233-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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