{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-11-14_2_StR_504_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-11-14","aktenzeichen":"2 StR 504/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Verbrechen der Vornahme unzüchtiger Handlungen\nnach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann auch mit einem\nschlafenden Kinde begangen werden.","text_plain":"2118 094\n\nNachschlagewerk; Ja\nAmtliche Sammlung: nein\n\nStGB § 176 Abs. I Nr. 3\n\nDas Verbrechen der Vornahme unzüchtiger Handlungen\nnach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann auch mit einem\nschlafenden Kinde begangen werden.\n\nBGH, Urt.v. 14. November 1960 - 2 StR 504/60 LG Düsseldorf\n\n2_StR 504/60\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Hermann V CE, ohne festen\nWohnsitz, geboren an. ED EBD in ::- CE.\n\nKreis M@B; zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht nit Kindern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtsnhofs in der Sitzung\nvom 14. November 1960, en der teilgenommen haben;\n\nSenstspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Ur. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter NED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: j\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 3. Mai 1960\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen. j\n\nDie seit dem 4. Mai 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nurn un una ausm mu un ms Tat Hin Dh nm et DE\n\nDer Angeklagte ist wegen vier Verbrechen der Unzucht\nnit Kindern, begangen an den Geschwistern Ute, Petra und\nBrigitte H@B zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden; die Strafkammer hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.\n\nDie Revision gegen dieses Urteil hat der hierzu bevollmächtigte Verteidiger auf die Verurteilung im Falle\nPetra H@D beschränkt und insoweit die Sachrüge erhoben.\n\nDer Angeklagte hat im Jahre 1958 zweimal der, wie\nihn bekannt, damals 10-jährigen Petra HE in wollüstiger\nAbsicht an den Geschlechtsteil gefaßt, während sie schlief.\nDie Revision meint, Unzucht mit einem Kinde im Sinne des\n§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB könne nur begangen werden, wenn\ndas Kind wenigstens in der Form an der Tat beteiligt\nwerde, daß es die Tat bemerke und dulde, möge es sich\ndes unzüchtigen Charakters der Handlungsweise des Täters\nauch nicht bewußt werden; das Kind müsse \"mitmachen\";\ndenn es sei gerade der Zweck des Gesetzes, das Kind davor\nzu schützen, daß es zur Beteiligung an Unzuchtshandlungen\nveranlaßt werde.\n\nDiese einengende Auslegung der ersten Alternative\ndes Tatbestandes ist unrichtig. Es genügt, daß der Körper\ndes Kindes als Mittel für die Erregung oder Befriedigung\nder Geschlechtslust des Täters benutzt wird; es braucht\nnicht einmal zu einer körperlichen Berührung zu kommen.\nInsbesondere ist nicht erforderlich, daß das Kind sich\ndes Vorganges bewußt wird. Die Revision will Gesichtspunkte, die für die Auslegung der sog. Verleitungstatpestände im Bereich der Sittlichkeitsdelikte in Betracht\nrommen, unrichtigerweise auf alle Tatbestände strafbarer\nUnzucht mit anderen ausdehnen. Das verbietet der Zweck\n\n- 3.\n\ndieser Gesetze, deren Tatbestand allein den Mißbrauch des\nfremden Körpers zum Gegenstand hat. Die Delikte des § 175 StGB\n(vgl. RGSt 20, 225; BGHSt 1, 296), des § 174 Nr. 1 StGB\n\n(vgl. OLG Hamm in NJW 1960, 257) und des § 176 Abs. 1\n\nUr. 3, 1. Alternative (vgl. 3 StR 242/53 vom 23. Juli 1953)\nkönnen daher auch mit einem Schiafenden begangen werden.\n\nHiernach ist die Revision zu verwerfen.\n\nBaldus Busch Dotterweich\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-14/2-str-504-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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