{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-11-14_2_StR_483_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-11-14","aktenzeichen":"2 StR 483/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR_483/60\n\n2118 09\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dr. ing. Arnold W EEE aus BE. geboren\nan @. ED ES ir , Kreis De.\n\nwegen schwerer Bestechlichkeit\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichtier Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. MB in der Verhandlung,\nBundesanwalt EB dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter m\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bonn von\n15. September 1959 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFön me Guns ame Sue Oma na m mn mn Du an A\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Bestechlichkeit zur Gefängnisstrafe von einem Jahr drei Nonaten verurteilt und auf \"seine Unfähigkeit zur Bekleidung\nöffentlicher Ämter auf die Dauer von zwei Jahren\"' erkannt;\nweiter hat sie verschiedene Gegenstände und den Betrag von\nDM 2 132,50 für verfallen erklärt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund die Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1.) Die Revision meint, die Dienstanweisungen des\nOberstadtdirektors in BB vom 8, April 1948, 20.Februar 1951\nund 1. April 1953, die die Geschäftsverteilung innerhalb\nder Leitung der Stadtwerke regelten, hätten nur durch Verlesung in der Hauptverhandlung in das Verfahren eingeführt\nund so ihr Inhalt festgestellt werden dürfen. Da die Verlesung unterblieb, sind nach ihrer Ansicht die Vorschriften\nder §§ 249, 267 StPO verletzt. Die Rüge ist unbegründet.\n\nDie förmliche Verlesung der Dienstanweisungen war nicht\nnotwendig, da es auf ihren Wortlaut nicht ankam; sie sind\nauch nicht wörtlich im Urteil aufgeführt (BGHSt 5, 278).\n\nEs war daher zulässig, ihren Inhalt durch Vernehmung des\nAngeklagten und durch Vorhalt sowie durch Aussagen von\nZeugen festzustellen (BGHSt 1, 94, 96; 6, 141, 143). Dies\nist nach den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und\nder richterlichen Beisitzer geschehen. Im übrigen hat der\nAngeklagte nach dem Urteil die Geschäftsverteilung und\nden Umfang seiner Befugnisse nicht bestritten.\n\n2.) Nach der Sitzungsniederschrift blieben die Zeugen\n\nKOEEED, GE un: DEE wegen Verdachts der\n\nTeilnahme unvereidigt, da sie nach ihren eigenen Angaben\n\n> 3-\n\nebenfalls Geschenke von dem Kaufmann ICE angenommen\nhatten und deshalb gegen sie ein Verfahren eingeleitet\nworden ist. Die Revision findet darin einen Rechtsfehler,\nda nach der Begründung allein der Verdacht bestehe, daß\ndie Zeugen sich einer, von der Tat des Angeklagten unabhängigen, strafbaren Handlung schuldig gemacht haben;\n\ndie Nichtvereidigung wäre aber, wie sie meint, nur dann\nbegründet gewesen, wenn sie sich unmittelbar an der Tat\ndes Angeklagten beteiligt hätten. Die Rüge hat keinen Erfolg.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer den 8\nVerdacht einer Beteiligung im Sinne des-§ 60 Nr. 3 StPO\nzu Recht angenommen hat; denn das Urteil beruht nicht\ndarauf, da die in Frage kommenden Zeugen zur Tat des Angeklagten selbst nichts bekundet haben.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDie sachliche Nachprüfung läßt keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nDie Revision meint, der Angeklagte habe keine Ermessensentscheidung treffen können, da er im. fraglichen\nZeitraum auf den Vorschlag der Bügp-Onnibusse wegen\nkonkurrenzlos guter Qualität beschränkt gewesen sei, eine |\nandere Wahl demnach sachlich nicht nur unrichtig, sondern\npflichtwidrig gewesen wäre. Darauf kommt es jedoch nicht\nentscheidend an. Die menepolartäge Stellung der Firma\nBü war, wie das Urteil ausführt, duren die Tätigkeit der Konkurrenzfirmen jederzeit stark bedroht, zumal der Angeklagte früber selbst die Auffassung vertreten\nhatte, daß ein \"Stall\" von 30 und mehr Kraftfahrzeugen\nsolcher Art ein zweites Fabrikat vertrage, und in früheren\nJahren anderen Firmen den Vorzug gegeben hatte. Die Kenntnis:\ndaß die Stellung der Firma Bügwp ständig bedroht war, gab\n\n- A -\n\nnach dem Urteil dem Kaufmann ID zuch die Veranlassung,\ndie geschäftlichen Beziehungen zu den Stadtwerken durch Zuwendungen an den Angeklagten \"zu pflegen\". IB -echnete\ndemnach zwar nicht mit der gegenwärtigen, so doch mit der\nxünftigen Möglichkeit, die Entwicklung könne den Angeklagten\naus sachlichen Gründen zur Berücksichtigung auch anderer\nFirmen drängen und so zu einer Beeinträchtigung der Büssingwerke führen. Dieser Gefahr wollte ICE nach den Feststellungen vorbeugen. Die Revision bestreitet zu Unrecht,\n\ndaß die Annahme von Geschenken, die mit einer solchen, eine\nnögliche künftige Lage in Rechnung stellenden Zweckbestimmung gegeben werden, den Tatbestand der Bestechlich-\n\nkeit erfüllen kann.\n\nDie Strafkammer findet nun allerdings die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten darin, daß er infolge seiner, durch\ndie Zuwendungen geschaffenen, starken persönlichen Bindung\nen ID zei üer Beschaffung von Omnibussen an die\nVorplanungen und Vorschläge nicht mehr unbefangen herantreten konnte und auch in der Abwicklung der Aufträge befangen war. Gegen diese Ausführungen bestehen Bedenken.\nSie widersprechen schon den Feststellungen, da hiernach\ndem Angeklagten keine bevorzugte Behandlung der Bigmverke wegen der Zuwendungen nachgewiesen ist. Die Strafkammer verwendet hier offensichtlich Sätze aus der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 74, 251, die aus dem\nZusammenhang genommen und deshalb mißverständlich sind,\nworauf der erkennende Senat schon mehrfach hingewiesen\nhat (Urteil vom 25. Juli 1960 - 2 StR 91/60 und Urteil\nvom 27. Oktober 1960 — 2 StR 177/60; beide Urteile sind\nzum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt). Die Frage\nbedarf jedoch keiner näheren Erörterung, da das Urteil\nnicht auf diesen Fehler beruht, Entscheidend ist nämlich\n\ndic Feststellung, daß ID eine Beeinträchtigung\nder Stellung der Bügprerke durch Konkurrenzfirmen be-\n\n5 '\n\nfürchtete und dem Angeklagten die Vorteile gewährte, damit\ner bei zukünftigen Aufträgen die Bügprerke auch aus\ndiesem Grunde bevorzuge und nach Möglichkeit ausschließlich bedenke, und daß der Angeklagte die Geschenke ent- |\ngegennahm, obwohl er erkannte, ICE erwarte von ihn\nals Gegenleistung eine auf unsachlichen Erwägungen beruhende und damit pflichtwidrige Handlung. Hiermit hat\nder Angeklagte den Tatbestand der schweren Bestechlichkeit\nerfüllt.\n\nDaß das Urteil an einigen Stellen nur von dem Bestreben\ndes ICE: einen guten Kontakt zu bekommen, oder\ndavon spricht, er habe das allgemeine Wohlwollen des Angeklagten bei der Bearbeitung von Lieferaufträgen gewinnen wollen, ist ohne Bedeutung; denn mit der angeführten,\nentscheidenden Feststellung über den Inhalt der Unrechtsvereinbarung ist die dem Angeklagten angesonnene Handlung\nausreichend bestimmt. Das Urteil stellt rechtlich einwandfrei fest, daß der Angeklagte das Verlangen des\nICE erkannt nat. Die Folgerung, dies ergebe sich\nauch daraus, daß er zu ICE nur in dienstlichen\nBeziehungen stand, ist möglich; denn Zuwendungen solcher\n. Art und solchen Umfangs waren zweifellos in diesem Falle\nungewöhnlich.\n\nSoweit die Revision vorträgt, der Angeklagte habe\ndie Firma Big und nicht den Kaufmann SEE = 15\nVorteilsgeber angesehen, greift sie unzulässigerweise\ndie Feststellungen des Tatrichters an.\n\nDie Strafzumessungserwägungen sind bedenkenfrei. Die\nStrafkammer durfte zu Recht straferschwerend berücksichtigen, daß der Angeklagte durch sein Vorgehen als Leiter\neiner großen Behörde seinen zahlreichen Dienstuntiergebenen\nein schlechtes Vorbild gewesen ist. Daß er die von ihm\nerwartete pflichtwidrige Handlung auch tatsächlich be-\n\n- 6 -\n\ngangen habe, hat die Strafkammer weder angenommen noch bei\nder Strafzumessung herangezogen.\n\nDis Nebenstrafen der Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung Öffentlicher Ämter auf die Dauer von zwei Jahren\nund der Verfallerklärung entsprechen dem Gesetz.\n\nBaldus Busch Dotterweich\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-14/2-str-483-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-14/2-str-483-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:53.357346+00:00"}}