{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-11-14_2_StR_477_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-11-14","aktenzeichen":"2 StR 477/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 477/60\n\n2118 09€\n\nIm Namen des volkes\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Lothar L a2 CB, ohne festen wonnsitz, geboren am . MB ED in \"EHEM bei SEP, zur\n\nZeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\nwegen Nötigung u. &.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\n‚Bundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter &\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 10. August 1960 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit er wegen räuberischer Erpressung verurteilt worden ist,\n\n2. im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung sowie zur Festsetzung einer\nEinzelstrafe für das Vergehen der Nötigung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden hat.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Nötigung und räuberischer Erpressung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde. Sie wendet sich gegen die Verurteilung\nwegen räuberischer Erpressung, beanstandet weiter, daß\ndie Strafkammer keine Einzelstrafen ausgesprochen hat,\nund bemängelt die Strafzumessungserwägungen bei der\nVerurteilung wegen Nötigung. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhelt\nfestgestellt: j\n\nDie Geliebte des Angeklagten, Ursula IB, die\nder gewerbsmäßigen Unzucht nachging, nahm in der Nacht\nvom 27. auf 28. Dezember 1959 den Vertreter Ti»\nmit in ihr Zimmer in der Pension Sch@@®:. Sie ließ sich\nvon IB 50 DM als Entgelt für den zugesagten Ge-Schlechtsverkehr geben, obwohl sie nicht bereit oder\ninfolge Alkoholgenusses nicht in der Lage war, den\nGeschlechtsverkehr auszuführen. Als EB sich für\nkurze Zeit aus dem Zimmer entfernte, ging Ursula LED\nin das benachbarte Zimmer einer Freundin, wobei sie\nihr eigenes Zimmer verschloß. IB, der die bezahlten 50 DM und seinen in dem verschlossenen Zimmer befindlichen Mantel zurückhaben wollte, begab sich hierauf\nzur Polizei, wobei er vor der Haustür einen ZusammenstoB mit dem Angeklagten hatte. Inzwischen war der\nKellner Sch@@, der Ehemann der Pensionsinhaberin, verständigt worden. Er stellte Ursula LP zur Rede und\nließ sich von ihr die 50 DM und den Mantel des Jim»\nherausgeben. Als er beides in Händen hielt, erschien\nder Angeklagte. Mit vorgehaltener Gaspistole und mit\nden Worten \"gib mir das Geld zurück, das hat meine Frau\n\n- 3.\n\nehrlich verdient\" veranlaßte er Sch@@®, ihm das Geld\nauszuhändigen. Hierauf verließen er und Ursula LI.\nnachdem sie die rückständige Miete von DM 30,-- bezahlt hatten, die Pension.\n\nGegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte\nhabe sich durch sein Vorgehen gegen Sch@® einer räuberischen Erpressung schuldig gemacht, bestehen recht-\n\n. liche Bedenken. Den äußeren Tatbestand bejaht die\nStrafkammer allerdings zu Recht. Der Angeklagte hat\ndurch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und\nLeben Schggp zur Hergabe des Geldes genötigt. Er hat\ndadurch auch dem Vermögen des IB einen Nachteil\nzugefügt. Die Vereinbarung zwischen EB unä der\nDirne war zwar nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und\ndaher nichtig. Die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts hatte jedoch nicht die Unwirksamkeit der dinglichen Leistung, der Übereignung der DM 50,--, zır Folge,\nso daß Ursula ID Eigentum an dem Gelde erwarb (vel.\nBEHSt 6, 377). Diese Leistung konnte CE nach\n§ 817 Abs. 2 BGB nicht zurückfordern (vgl. auch BGHZ\n28, 164, 168 ff). Nun hatte aber Ursula IP das Gelä\ndem als Vertreter des IB auftretenten Sch auf\ndessn Aufforderung ausgehändigt und dadurch das Eigentum an EB zurückübertragen; Dessen Vermögen wurde\nalso durch das Vorgehen des Angeklagten Nachteil zugefügt. Es bedarf hiernach keiner Erörterung, ob ID\neinen Anspruch auf Rückgabe des Geldes gehabt hätte,\nwenn Ursula IB ihm die Bereitschaft zum Geschlechtsverkehr vorgetäuscht und ihn in betrügerischer Weise\nzur Hergabe des Geldes veranlaßt hätte.\n\ni\n\nZum inneren Tatbestakd stellt das Urteil jedoch\nnur fest, der Angeklagte hane vorsätzlich gehandelt,\n\n\\\n\n\\ —_\n\nda ihm \"sämtliche Tatbestandsmerkmale bekannt gewesen\nseien und er diese bewußt und gewollt erfüllt\" habe.\nDiese Ausführungen genügen nicht. Nach der ständigen\nRechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs muß der Vorsatz des Erpressers ebenso wie\nder des Betrügers die Vorstellung umfassen, daß er oder\nder Dritte auf die erstrebte Bereicherung kein Recht\nhat. Die Absicht, \"sich oder einen Dritten zu Unrecht\nzu bereichern\", ist Tatbestanäsmerkmal. Nimmt daher\nder Täter irrtümlich an, er oder der Dritte habe auf\ndiese Bereicherung einen Rechtsanspruch, handelt er\nim Tatbestandsirrtum; hierbei ist es ohne Bedeutung,\nob er aus tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen\ndie Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils\nverkennt (BGHSt 3, 99, 101; 110, 123; 4, 105).\n\nNach dem bisher festgestellten Sachverhalt ist\nein solcher Tatbestandsirrtum nicht auszuschließen.\nSoweit die Revision hier allerdings vorbringt, der angeklagte sei der Auffassung gewesen, Schg® habe das\nGeld als Mietrückstand verlangt, kann sie nicht gehört\nwerden, da die Strafkammer das Gegenteil festgestellt\nhat. Die Revision kann nicht die Feststellungen der\nStrafkammer durch ihre eigenen ersetzen.\n\nDer Angeklagte hat aber die Herausgabe des Geldes\nmit den Worten gefordert: \"Gib mirdas Geld zurück,\ndas hat meine Frau ehrlich verdient\". Das Urteil 1äßt\nnun jede Feststellung vermissen, welche Vorstellung\nder Angeklagte bei seinem Vorgehen gegen Sch gehabt\nhat. Der Angeklagte wußte, daß Ursula ID der GSewerbsunzucht nachging und Jörissen mit auf ihr Zimmer\ngenommen hatte. Hiernach ist es aber nicht ausgeschlossen, daß er, wenn auch irrtümlich, glaubte, die ID\n\nhabe mit IB den Geschlechtsverkehr ausgeübt oder\nsich mit diesem in unzüchtiger Weise abgegeben und\n\nes stehe ihr deshalb ein Rechtsanspruch auf das Unzuchtsentgelt zu; weiter ist es möglich, daß er annahm, Schgp habe die I@WWB zur Herausgabe des Geldes gezwungen oder es ihr weggenommen. Träfe dies zu\nund wollte der Angeklagte aus den angeführten Gründen\nder IB wieder zu dem Gelde verhelfen, hätte er in\nTatbestandsirrtum gehandelt. Die bisherigen Feststellungen sind somit unzureichend. Die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung kann keinen Bestand haben.\n\nFalls die Strafkammer in der neuen Verhandlung\neine räuberische Erpressung verneint, hat sie zu prüfen, ob der Angeklagte sich einer Nötigung schuldig\ngemacht hat. Ein Irrtum über den Umfang und die Grenzen des Selbsthilferechts wäre ein Verbotsirrtun. Möglicherweise ist der Angeklagte auch der Zuhälterei\nschuldig.\n\n2. Die Äufhebung der Verurteilung wegen räuberischer Erpressung hat zur Folge, daß auch der Gesamtstrafausspruch aufzuheben ist. Hierzu ist zu bemerken, daß nach der Urteilsformel gegen den Angeklagten\nzwar eine Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren sechs\nMonaten verhängt worden ist, in den Gründen aber nicht\nvon einer solchen Gesamtstrafe gesprochen wird. Es\nist somit nicht ersichtlich, ob auch diese Strafe möglicherweise allein für das Verbrechen der räuberischen\nErpressung erkannt werden sollte. Die Strafkammer hat\nes auf jeden Fall unterlassen, wenn nicht für beide\nTaten, so doch für das Vergehen der Nötigung eine Einzelstrafe auszusprechen, Sie wird dies nachzuholen haben. Das Verbot der Schlechterstellung steht dem nicht\n\nentgegen (BGHSt 4, 345). Die neue Gesamtstrafe darf\naber die bisher ausgesprochene Gesamtgefängnisstrafe\nnicht überschreiten. Da eine Einzelstrafe für die\nNötigung nicht vorliegt, ist die Revision gegenstandslos, soweit sie hier die Strafzumessungserwägungen\nbemängelt.\n\nBaldus Busch Dotterweich\nDr.Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-14/2-str-477-60","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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