{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-11-14_2_StR_459_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-11-14","aktenzeichen":"2 StR 459/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR_ 459/60\n\nBE 2118 098 \\\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Kauffrau Helga Alma Anneliese M ao EB aus TaREEED\nbei MB, geboren an. ED ED in VE.\n\nwegen Meineids u.4.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. November 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt @b bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter nn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: j\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 25. Mai 1960\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verbrechen des betrügerischen Bankrotts und des\nMeineids in Tateinheit stehen,\n\nb) mit den Feststellungen im Falle des Betruges\nzum Nachteil Weller sowie im gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nnt mn an mn un men m ua mu au vom mn mu\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte unter Freisprechung\nim übrigen wegen Meineids, wegen betrügerischen und wegen\neinfachen Bankrotts, wegen Arrestbruchs in Tateinheit\nmit Siegelbruch und wegen Betruges in zwei Fällen zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nMit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung\nsachlichen Rechts. Damit hat sie teilweise Erfolg.\n\na) Der Betrug zum Nachteil des Weinhändlers Ve»\nist hinsichtlich der inneren Tatseite nach den bisherigen\nFeststellungen nicht erwiesen. Für das Darlehen von\n3 500 DM gab die Angeklagte dem Zeugen W@EEWP neben den\nvordatierten und bei Vorlage ungedeckten Schecks als\nPfand neun Teppiche, die der Zeuge alsdann - für allerdings nur 1610 DM — versteigerte. Darüber, ob die Angeklagte davon ausgegangen ist, daß mit diesen Pfanästücken\nihre Schuld gegenüber dem Geldgeber voll gesichert sei;\nso daß ihm kein Vermögensschaden aus der Hingabe des\nGeldes entstehen werde, ergibt das Urteil nichts. Der\nwirkliche Wert der Teppiche ist nicht genannt. Unter\ndiesen Umständen ist der Vorsatz der Vermögensbeschädigung bisher nicht festgestellt. Dies nötigt zur Aufhebung\nder Verurteilung im Falle des Betrugs zum Nachteil des\n\nZeugen Vg-:\n\nb) Bei Leistung des Offenbarungseides hat es die\nAngeklagte unterlassen, in ihrem Vernögensverzeichnis\nein zwölfteiliges Silberbesteck aufzuführen, weil sie\nes vor dem Zugriff ihrer Gläubiger bewahren wollte.\nDarin lag zugleich erneut die Straftat des § 239 Abs. 1\nNr. 1 KO, die das Landgericht in dem Beiseiteschaffen\nund Verpfänden des Silberbestecks nach Zahlungseinstellung\n\n> 3.\n\n. findet. Durch den Offenbarungseid hat sie diese Straftat\nin der Form des Verheimlichens wiederholt. Das Verheimlichen und Beiseiteschaffen sind rechtlich als eine\nStraftat des betrügerischen Bankrotts anzusehen, die in\nTateinheit mit dem Verbrechen des Meineids begangen ist\n(vgl. BGHSt 11, 145).\n\nDer Senat kann den Schuldspruch entsprecherd ändern\n(§ 354 StPO). Eines vorgängigen Hinweises gemäß § 265 StPO\nbedarf es dazu nicht, da sich die Angeklagte gegenüber\ndieser abweichenden rechtlichen Beurteilung nicht anders\nhätte verteidigen können.\n\nc) Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe des Urteils sind insoweit gegenstandslos, als sie\nsich gegen Ausführungen der Strafkamaer richten, die in\nder Urteilsschrift gestrichen sind, also keine Geltung\nhaben.\n\nJedoch geben andere Erwägungen der Strafzumessung\nzu Bedenken Anlaß;\n\nDie Strafkammer rechnet der Angeklagten als straferschwerend an, daß sie erst bei der Urteilsverkündung\nReue gezeigt, dagegen während der gesamten über mehrere\nTage dauernden Hauptverhandlung die Aufklärung des Sachverhalts immer wieder durch wechselnde und neue Angaben\nerschwert und dadurch erhebliche Kosten verursacht habe.\nSoweit dieser Peststellung zu entnehmen ist, daß die Angeklagte ihre Schuld bestritten hat, kann diese Tatsache\naber nur dann als Strafschärfungsgrund- gegen sie verwertet werden, wenn aus diesem Verhalten ungünstige\nSchlüsse auf ihre Persönlichkeit und ihre innere Einstellung\nzu den Taten zu ziehen sind, insbesondere ihre Uneinsichtikeit oder Rechtsfeindschaft zu Tage getreten sind (vgl.\nBGHSt 1, 103, 342; BGH NJW 1955, 1158 Nr. 15). Nähere\nAusführungen hierüber läßt das Urteil vermissen.\n\n4»\n\nEinen weiteren Straferschwerungsgrund sient die Strafkammer darin, daß die Angeklagte \"offenbar über ihre Verhältnisse gelebt'habe, wenn sie hierbei auch unter ungünstigem Einfluß gestanden haben möge. Es ist indessen\nrechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter bei der Strafzunessung von einem nicht einwandfrei geklärten Sachverhalt\nausgeht; denn auch die nur für die Strafzumessung erheblichen\nUmstände müssen zur vollen Überzeugung des Gerichts erwiesen\nsein (vgl. BGHSt 1, 51).\n\nDie erwähnten Mängel der Strafzumessungsgründe nötigen\nzur Aufhebung des Strafausspruchs in seinem vollen Umfange.\n\nEiner Erörterung der weiteren Einwände der Revision\ngegen die Strafzumessung bedarf es hiernach nicht mehr.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen\nlassen.\n\nDaldus Busch .. Dotterweich\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-14/2-str-459-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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