{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-11-14_2_StR_431_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-11-14","aktenzeichen":"2 StR 431/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR_431/60 2118 Hole\n\nIm Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Elektroschweißer Anton Wilheln v > Tr (EEE\naus OEM, zevoren am ED. EEE GE ir: CE,\n\nKreis KW, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Mordes\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. November 1960, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt GW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter NED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Krefeld vom 27.Januar 1960\nwird verworfen mit der Maßgabe, daß die Ab=-\nsätze 1 und 2 des Urteilsspruchs wie folgt gefaßt werden: \"Der Angeklagte ist des Nordes,\ndreier vollendeter Verbrechen und eines versuchten Verbrechens der Unzucht nit Kindern\nschuldig. Er wird zu lebenslangem Zuchthaus\nverurteilt.\"\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtemittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nß\nID\nI\n\nGründe:\n\nnn et nt en\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten als Mörder zu\nlebenslangem Zuchthaus, sowie wegen Verbrechens nach § 176\nAbs. 1 Nr. 3 StGB in drei Fällen und wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Anrechnung:\nder erlittenen Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von\nzwei Jahren Zuchthaus verurteilt; außerdem hat es ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund die Anwendung des sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nl. Zur ersten Schwurgerichtstagung des Jahres 1960,\nin der die Strafsache gegen den Angeklagten verhandelt\nwurde, waren die Geschworenen unter Nr. 1 bis 6 der Geschworenenliste, darunter auch der Bäckermeister AD\neinberufen worden. AED wurde auf seinen Antrag vom Vorsitzenden des Schwurgerichts von der Dienstleistung entbunden, da er wegen eines voraussichtlichen vierwöchigen\nXKrankheitsaufenthalts seiner Frau nicht in der Lage war,\nder Berufung als Geschworener nachzukommen. Die an seiner\nStelle geladene Hilfsgeschworene Frau Sch@> war ebenfalls wegen Krankheit verhindert. Es wurde deshalb die\nLadung des nächstfolgenden Hilfsgeschworenen Walter\nUCEEEEEEED vom Vorsitzenden des Schwurgerichts angeoränet.\n\nDie Revision meint, dieses Verfahren habe nicht den\ngesetzlichen Vorschriften entsprochen, da nur der Landgerichtspräsident, nicht aber der Vorsitzende des Schwurgerichts die Befugnis gehabt habe, den Geschworenen AB\nund die Hilfsgeschworene Frau Sch von der Dienstleistung für die Tagung des Schwurgerichts zu entbinden\nund den weiteren Hilfsgeschworenen Up einzuberufen;\n\ndie Hilfsgeschworenen hätten zudem nur für eine Sitzung,\nnicht aber für die ganze Tagung herangezogen werden dürfen;\nes sei schließlich fraglich, ob der Vorsitzende die Hilfsgeschworene« Frau Sch von der Teilnahme an der Tagung\nbefreit habe. Die Revision ist deshalb der Ansicht, das\nSchwurgericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, SO\ndaß der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO\ngegeben sei. Die Rüge feht fehl.\n\nDer Hauptgeschworene A und die Hilfsgeschworenei\nFrau Sch@B waren nicht dauernd verhindert oder unfähig,\nals Geschworene tätig zu werden, sondern nur vorübergehend\nnicht in der Lage, an den Sitzungen der anstehenden Tagung\ndes Schwurgerichts teilzunehmen. Bei einer solchen vorübergehenden Verhinderung hat aber nach ständiger Rechtsprechung\nder Vorsitzende des Schwurgerichts, nicht der Landgerichtspräsident, die Einberufung des an die Stelle des Hauptgeschworenen tretenden Hilfsgeschworenen und, falls auch\ndieser ausfällt, des nächsten Hilfsgeschworenen unter Entbindung des verhinderten Geschworenen oder Hilfsgeschworenen\nvon der Dienstleistung zu veranlassen. Die Einberufung\nhat dabei für die ganze Tagung zu geschehen , wenn die\nMitwirkung an dieser durch die Hinderung unmöglich ist\n(RGSt 66, 75; BGH NJW 1958, 1983 = MDR 1959, 55). Indem\nder Vorsitzende des Schwurgerichts durch Verfügung vom\n15. Februar 1960 die Verhinderung der Hilfsgeschworenen\nFrau Schenkel festgestellt und die Einberufung des nächsten\nHilfsgeschworenen Walter UCEEEB angeoränet hat, hat er\nauch Frau Sch von der Teilnahme an der Tagung befreit.\n\n2. Das Schwurgericht hat als Sachverständige über die\n Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat den\nDirektor der Rheinischen Landesheilanstalt ii,\nDr. SCHE, und den Facharzt für Psychiatrie, Dr. VmE-\n\n-A-\n\nWED; zehört. Auf Grund ihrer Gutachten ist es überzeugt,\ndaß die Gesichtsverstümmelung des Angeklagten eine Neurose,\nnämlich eine seelische Fehlhaltung zur Folge hatte, die\nwohl zu einer Schwächung der Persönlichkeitsstruktur führte,\njedoch ohne Krankheitswert ist und niemals ein Ausmaß erreicht hat, das den biologischen Voraussetzungen des §§ 51\nAbs. 1 oder 2 StGB entspricht. Dies gilt nach der Überzeugung des Schwurgerichts auch für die bei dem Angeklagten\nvorhandene pathologische Afifektsteigerung und Aggressionsneigung. Dagegen nimmt es an, daß die Einsichtsfähigkeit\ndes Angeklagten durch eine entzündliche Veränderung des\nZentralnervensystems erheblich vermindert war, und bejaht\ninsoweit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, verneint\naber eine Zurechnun.sunfähigkeii nach Abs. 1 der Vorschrift.\nDie Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten war außerdem durch\nAlkoholgenuß erheblich vermindert. Beide Krankheitserscheinungen -— entzündliche Veränderung des Zentralnervensystems und Alkoholgenuß - haben jedoch nach der Überzeugung\ndes Schwurgerichts auch in ihrem Zusammenwirken keinen\nAusschluß der Zurechnungsfähigkeit bewirkt. Da es der\n\ndurch die Gesichtsverstümmelung verursachten Neurose und\nder pathologischen Veranlagung einen Krankheitswert und\ndamit eine Bedeutung. für die Frage der strafrechtlichen\nVerantwortlichkeit abspricht, hat es, wie sich dem Zusamuenhang entnehmen läßt, auch verneint, daß die Neurose und\n\ndie pathologische Veranlagung in Verbindung mit der äntzündung des Zentralnervensystens und dem Alkoholgenuß eine\nZurechnungsunfähigkeit zur Folge hatten.\n\nDer Verteidiger hatte unter Bezugnahme auf einen\nfrüheren, vor Eröffnung des Hauptverfahrens gestellten Beweisamtrag den Antrag gestellt, Prof.Dr. Pe, den Chefarzt der Heil- und Pflegeanstalt DeuuiElD-: rauumuummm:\nals weiteren Sachverständigen darüber zu hören, daß sich\nder Angeklagte wegen neurotischer Störungen infolge seiner\n\n5.\n\nGesichtsentstellung zumindest in einem Zustand der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit befunden habe. Zur\nBegründung hatte er vorgetragen, daß Prof. Dr. PP besondere Kenntnisse und Erfahrungen über die Auswirkung von\nGesichtsverletzungen und Gesichtsentstellungen auf die\nPsyche des Menschen habe und über Forschungsmittel verfüge, die denen des Gutachtens Dr. SED überlegen erscheinen. Das Schwurgericht lehnte den Antrag nach § 244\nAbs. 4 S. 2 StPO ab. Die Revision bemängelt dies als rechilich fehlerhaft; sie meint, das Schwurgericht habe sich\nnicht ernstlich mit der Frage der überlegenen Forschungsmittel befaßt; die Tatsache, daß beide Sachverständige\nLeiter gleichrangiger Heilanstalten sind, schließe nichi\naus, daß Prof.Dr. PB überlegene Forschungsmittel auf\ndem fraglichen Gebiet besitze; dies ergebe sich auch daraus,\ndaß Dr. SED auf die Forschungen des Prof.Dr. >>\nBezug genommen habe,\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die Revision trägt nicht vor,\nüber welche überlegenen Forschungsmittel der von ihr benannte Sachverständige verfügt. Der Begründung des Beweisanirages ist aber zu entnehmen, daß sie der Meinung ist;\n‚als Forschungsmittel seien auch die persönlichen Kenntnisse\nund Erfahrungen eines Sachverständigen anzusehens Diese\nAuffassung ist, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, unrichtig (vgl. BGH MDR 1956, 398). Forschungsmittel im Sinne des § 244 Abs. 4 S. 2 StPO sind vielmehr\nnur Hilfsmittel und Verfahren, deren sich der Sachverständige bei seinen Untersuchungen bedient.\n\nDie Sachkunde des vernommenen Sachverständigen\nDr. SCEEEEB hat das Schwurgericht zu Recht bejaht. Die\nRevision führt hierzu selbst an, daß Dr. SED auf die\nForschungen des Prof.Dr. MB Bezug genommen habe. Demnech sind ihm die durch die Untersuchungen von Dr. Ti\n\n©‘\nl\n\ngewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen zugänglich und bekannt gewesen. Er hat, wie aus dem Urteil ersichtlich, in\nseinem Gutachten sich auch mit den schweren Störungen und\nBeeinträchtigungen infolge der Gesichtsentstellung und\nihren Auswirkungen befaßt. Unter diesen Umständen durfte\ndas Schwurgericht die Vernehmung des weiter benannten\nSachverständigen ablehnen. |\n\n3. Die Verteidigung hatte behauptet, der Angeklagte\nhabe im Zeitpunkt der Tat einen Blutalkoholgehalt von.\nmindestens 2,3 fo gehabt, und zum Beweise hierfür die\nVernehmung eines Sachverständigen beantragt. Das Gericht\nlehnte den Antrag mit der Begründung ab, daß die zu beweisende Tatsache als wahr unterstellt werde. Dic Revision\nmeint, das Gericht hätte sich hiermit nicht begnügen\ndürfen, da die Unierstellung die Möglichkeit offen lasse,\ndaß der Blutalkoholgehalt auch höher als 2,3 %0 gewesen\nsei und 3 &o erreicht habe. Nach Ansicht der Revision\nhätte es deshalb dem Antrag stattgeben und einen Sachverständigen vernehmen müssen, schon um seiner Aufklärungspflicht zu genügen.\n\nDie Rüge bleibt erfolglos. Es ist zwar richtig, daß\ndie Behauptung, der Blutalkonolgehalt des Angeklagten habe\niin Zeitpunkt der Tat \"mindestens 2,3 %o\" betragen, die\nMöglichkeit eines höheren Blutalkoholgehalts offen läßt.\nDas Schwurgericht hat dies bei der Wahrunterstellung aber\nauch nicht verkannt.\n\nDer Angeklagte hatte bis zu der zwischen 19 und 20 Uhr\nbegangenen Tat nicht unerheblich Alkohol, hauptsächlich in\nder Gaststätte CB: zu sich genommen und nach der Tat\nwieder Alkohol genossen. Die von ihm nach der Tat um 6.20 Uhr\nentnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von\n1,5 %o. Die Menge des bis zur Tatzeit genossenen Alkohols\nhat das Schwurgericht auch nicht annähernd festzustellen\n\n-7-\n\nvermocht, da die Angaben des Angeklagten hierzu von dem\nals Zeugen gehörten Gastwirt nicht bestätigt wurden. Der\nBeweisamtrag, der Blutalkoholgehalt habe mindestens 2,3 %o\nbetragen, beruht aber offenbar auf den Angaben des Angeklagten über seinen Alkoholgenuß. Die Revision sagt selbst\nnur, möglicherweise habe der Blutalkoholgehalt 3 %o betragen. Da bei dieser Sachlage eine Feststeliung des Blutalkoholgehalts auch durch einen Sachverständigen ausschied,\nhat das Schwurgericht es daher in Übereinstimmung mit dem\nGutachten des vernommenen Sachverständigen Dr. SEE\nbei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nzu Recht entscheidend auf sein Gesamtverhalten kurz vor\nund nach der Tat abgestellt (vgl. Ponsold, Lehrbuch der\nGerichtl.Medizin 2. Aufl. S. 270). Wegen dieses Verhaltens\nwar aber nach Überzeugung des Schwurgerichts zwar das\nHemmungsvermögen des Angeklagten durch den Alkoholgenuß\nerheblich vermindert, seine Fähigkeit, das Unerlaubte\nseiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln,\naber keinesfalls aufgehoben. Es geht dabei davon aus, daß\nder Blutalkoholgehalt \"mindestens 2,3 %o oder auch mehr\nbetragen, keinesfalls aber eine Höhe erreicht habe, die\nnach medizinischen Erkenntnissen eine Unzurechnungsfähigkeit hätte zur Folge haben müssen. Ein Verstoß gegen die\nVrahrheitsunterstellung liegt demnach nicht vor. Von einer\nVerletzung der Aufklärungspflicht kann keine Rede sein.\n\n4. Die Verteidigung hatte unter Beweis gestellt, daß der\nAngeklagte auf Alkohol abnorm reagiere und unter Berücksichtigung seiner Hirnschädigung, seiner Neurose und seiner\npsychopathischen Veranlagung bei einem Blutalkonolgehalt\nvon 2,3 Ko unzurechnungsfähig sei, ferner, daß er möglicherweise auf Grunä einer luetischen Infektion an einer Paralyseo\nleide. Sie hatte hierfür Sachverständige benannt, die nach\nihrer Ansicht überlegene Forschungsnmittel besitzen. Das\nSchwurgericht hat die Beweisamträge aus den Gründen des\nS 244 Abs. 4 S. 2 StPO abgelehnt.\n\n-8 »-\n\nDie Rüge der Revision, die ablehnung sei rechtlich fehlerhaft, ist unbegründet. Die Revision verkennt auch hier, daß die\nbesonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Sachverständigen\nnicht als überlegene Forschungsmittel im Sinne des § 244 Abs. 4\nSs, 2 StPO zu betrachten sind. Die Sachkunde des Dr. SD\nhet das Schwurgericht bejaht; daß es hierbei von rechtlich\nfehlerhaften Erwägungen ausgegangen wäre, ist nicht ersichtlich.\nInsbesondere ist die Sachkunde des Dr. SEE nicht deshalb\nzweifelhaft, weil er nicht durch wissenschaftliche Arbeiten\nhervorgetreten ist.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDie sachliche Nachprüfung läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Schwurgericht hat zutreffend\nden Schuldgehalt der Tat für so schwer erachtet, daß er trotz\nerheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten die\nfür Mord bei einem voll verantwortlichen Täter vorgesehene Strafe\nerforderte (vgl. auch BGHSt 7, 353, 356).\n\nDa die ausgesprochene zeitige:Gesamtzuchthausstrafe von\nzwei Jahren neben der verwirkten lebenslangen Zuchthausstrafe\nnicht vollstreckt werden kann, ist sie nach § 260 Abs. 4 SiPO\nin Urteilsspruch nicht aufzunehmen. Dieser war daher insoweit\nzu berichtigen.\n\nBaldus Busch ae. Dotterweich\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-14/2-str-431-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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