{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-11-02_2_StR_439_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-11-02","aktenzeichen":"2 StR 439/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2117 002\n\nImNanmnen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden pensionierten Bergmann Josef 5 ED aus\nNEp-ACEEEED., zeboren am @. ED ED ir (ED\n\nwegen Volltrunkenheit\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. November 1960, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwait dEEEEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Iand-\n\ngerichts in Saarbrücken vom 30. Mai 1960\n\n1.) dahin ergänzt, daß der Angeklagte wegen vorsätzlicher\nVolltrunkenheit in vier Fällen verurteilt ist,\n\n2.) im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen dazu\naufgehoben,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit in vier Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie\nhat nur zum Teil Erfolg.\n\nRechtlich einwandfrei hat die Strafkammer in allen\nvier Fällen in dem Tun des Angeklagten ein Vergehen nach\n§ 330 2. StCB gesehen. Dabei kann dahingestellt bleiben,\nob das im Falle 5 vom Angeklagten verschüttete Mittagessen als Teil der Familienhabe im Sinne des § 170 a StGB\nanzusehen ist. Denn der Angeklagte zertrümmerte bei dieser\nGelegenheit auch Haushaltsgeschirr unä erfüllte dadurch mit\nnatürlichsn Willen den äußeren Tatbestand des § 170 a StGB.\nIm Falle 2 ist zwar der Gesamtvorsatz nicht einwandfrei\nfestgestellt. Dadurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert. Er hat sich jeweils vorsätzlich durch den Alkoholgenuß in den Rauschzustand versetzt. Das ist in den Fällen 1,2\nund 4 ausdrücklich festgestellt; der Vorsatz geht aber auch\nim Falle 3 aus dem Sachzusammenhang hervor. Das Landgericht\nhat dies im Urteilsspruch jedoch nicht angegeben. Dieser\nwar dahin zu ergänzen, daß der Angeklagte jeweils wegen\nvorsätzlicher Volltrunkenheit verurteilt ist.\n\nDie Strafzumessung in den Einzelfällen ist rechtlich\nnicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat auf eine Gesanistrafe von sieben Monaten Gefängnis erkannt, obwohl die\nSumme der Einzelstrafen (2+2+1+2) auch nur sieben Monate\nGefängnis beträgt. Nach § 74 Abs. 3 StGB darf jedoch die\nGesamtstrafe die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht\n\nerreichen. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe war daher\naufzuheben. Die Aufhebung erfaßt die Anordnung der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt nach § 42 c StGB (§ 76 StGB), obwohl diese Anordnung\nrechtlich einwandfrei begründet worden ist.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-02/2-str-439-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-02/2-str-439-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:52.878014+00:00"}}