{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-11-02_2_StR_225_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-11-02","aktenzeichen":"2 StR 225/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR_225/60\n\nIm Namen des voixe 2117 002\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Verwaltungsangestellten Heinrich K\naus VD - SEE, geboren an @. in HiE>\n2. den Schaffner Horst V EEE SUSE... (EEE um-\n\nED, zevoren an. ED EB in :\n\n5. den Autobusschaffner Manfred H@WED aus ve: -\n‚ geboren an. ED ED in Ze,\n4. die Straßenbahnschaffnerin Erika H EP zevorene Hop\naus VD - EB, zeboren am. ui» di in\nDE :\n\n- Sachvezeichnung: Koi -\n\nwegen schwerer kuppelei u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2. November 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Wrasähälscha\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 19. November 1959 werden\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten, wie folgt, verurteilt:\n\nHeinrich KCEEEEEEEB wegen schwerer Kuppelei in Tateinheit mit einfacher Kuppelei in zwei Fällen zu fünf\nMonaten Gefängnis, Horst VD wegen der gleichen\nStraftaten zu vier Monaten Gefängnis, Manfred HB vegen schwerer Kuppelei in Tateinheit mit einfacher Kuppelei in einem Fa}lle zu zwei Monaten Gefängnis, Erika\n\nBr | wegen einfacher Kuppelei zu einer Geldstrafe von\n60 DM. Die erkannten Freiheitsstrafen sind zur Bewährung ausgesetzt worden.\n\nDie Angeklagten Kleinschmidt und Eheleute HE haben\nVerfahrensbeschwerden erhoben, die allerdings von den Eheleuten HP nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nangebracht worden sind; sämtliche Beschwerdeführer haben unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend gemacht.\n\n1.) Der Angeklagte KÜHNE beanstandet, daß in der\nHauptverhandlung drei Bilder nicht vorgelegen haben, die\n\ndas Landgericht beschreibt und aus denen es Schlußfolgerungen für unzüchtige Vorgänge zieht. Er bestreitet, daß die\nbeschriebenen Lichtbilder jemals gefertigt worden seien, und\nmacht geltend, daß das Landgericht seine Aufklärungspflicht\nund die Vorschrift des § 261 StPO verletzt habe, indem es\nohne Augenscheinseinnahme der Bilder ein Werturteil über die--\nse gefällt habe.\n\nOffenbar will der Beschwerdeführer hiermit geltend machen, daß dem Urteil Tatsachen zugrunde gelegt seien, die\nnicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Denn von einer\nVerletzung der Aufklärungspflicht kann keine Rede sein;\nBilder, die nicht vorhanden sind, können nicht in Augenschein\n\ngenommen werden. Die Rüge ist jedoch unbegründet. Daß ein bestimnmtes\n\n- 3 -\n\nBild existiert hat und was es darstellte, kann auch mittelbar festgestellt werden. Die Strafkammer hat das in zulässiger Veise getan, indem sie darlegt, wie die Bilder von\n\nden Angeklagten Ko un: vB in ihren Vernehmungen dem Staatsanwalt Dr. TB geschildert worden sind. Auf dessen Bekundung hin durfte die Strafkammer\ndeshalb auch feststellen, daß sich die Vorgänge so, wie sie\nauf den Bildern festgehalten worden waren, abgespielt haben.\n\n2.) Die Nachprüfung der Anwendung des sachlichen Rechts ergibt keine die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.\n\nWas die Revisionen vergleichsweise über Vorgänge in See:\nbädern und Nachtlokalen ausführen, ist abwegig.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenscel\n\nDr. Schalscha Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-11-02/2-str-225-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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