{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-10-27","aktenzeichen":"2 StR 342/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"9117 DIE\n\nGVa § 201\n\nOb und wieviele Ferienkammern gebildet werden sollen, hat\nnicht der Landgerichtspräsident, sondern das präsidium zu\nbestimmen.\n\nStGB §§ 331, 3532, 333\n\nBei den Bestechungstatbeständen muß über die Antshandlung,\nfür die der Vorteil ein Entgelt sein soll, unter den Beteiligten eine so bestimmte Vorstellung bestehen, daß sich\nderaus ersehen läßt, ob die Handlung eine Amts- oder Dienstpflicht verletzt oder an sich richt pflichtwidrig ist. Es genügt alsonicht, wenn sich der Vorteilgeber nit dem Geschenk\nlediglich allgemeines Wohlwollen und Geneigtheit des Beamten\nsichern will.\n\n| BGH, Urt. vom 27. Oktober 1960 - 2 StR 342/60 - LG Bonn\n\n2 StR_342/60","text_plain":"Nachschlagewerk: ja) „„ I2undIt2\nAmtliche Sammlung: ja)\n\n9117 DIE\n\nGVa § 201\n\nOb und wieviele Ferienkammern gebildet werden sollen, hat\nnicht der Landgerichtspräsident, sondern das präsidium zu\nbestimmen.\n\nStGB §§ 331, 3532, 333\n\nBei den Bestechungstatbeständen muß über die Antshandlung,\nfür die der Vorteil ein Entgelt sein soll, unter den Beteiligten eine so bestimmte Vorstellung bestehen, daß sich\nderaus ersehen läßt, ob die Handlung eine Amts- oder Dienstpflicht verletzt oder an sich richt pflichtwidrig ist. Es genügt alsonicht, wenn sich der Vorteilgeber nit dem Geschenk\nlediglich allgemeines Wohlwollen und Geneigtheit des Beamten\nsichern will.\n\n| BGH, Urt. vom 27. Oktober 1960 - 2 StR 342/60 - LG Bonn\n\n2 StR_342/60\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Oberst der Bundeswehr Dipl.-Ing. Erich Karl Wilhelm\nHeinrich I GE zus BEP, geboren an @. ER ED\nin SB,\n\nwegen Betruges u. &.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Verhandlung vom 26. Oktober 1960 in der Sitzung vom\n27. Oktober 1960, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldäus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter NE»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die kevision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 29. Juli 1959 aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte wegen einfacher passiver Bestechung verurteilt und der Betrag von 13,50 DM für verfallen erklärt worden ist.\n\nVon dem Vorwurf der Bestechung wird der Angeklagte\nfreigesprochen; insoweit hat die Staatskasse die Kosten\ndes Verfahrens zu tragen und dem Angeklagten die ausscheidbaren notwendigen Auslagen seiner Verteidigung zu erstatten.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen; insoweit hat\nder Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten, unter Freisprechung von der Anklage der schweren passiven Bestecnung\nin einem Falle, wegen Betruges und wegen einfacher passiver Bestechung zu zwei Geldstrafen von je 300 DM, ersatzweise für je 30 DM zu einem Tag Gefängnis, verurteilt und den Betrag von 13,50 DM für verfallen erklärt,\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg,\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision macht geltend, das angefochtene\nUrteil sei auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit\ndes Verfahrens (§§ 172, 174 GVG i. V. m. § 33 StPO) verletzt worden seien. Diese Rüge greift nicht durch.\n\na) Für die Vernehmung des Sachverständigen Sch»\nhat das Landgericht keineswegs - wie der Beschwerdeführer\nmeint -, ohne vorher darüber zu verhandeln, die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Das Hauptverhandlungsprotokoll\nenthält allerdings keinen ausdrücklichen Vermerk über\ndiese Verhandlung, Indessen ist beurkundet:\n\n\"Dann erging folgender Beschluß:\n\nDie Öffentlichkeit wird vorübergehend zwecks Er-\n\nörterung der Frage, ob die Öffentlichkeit bei der\n\nweiteren Vernehmung des Sachverständigen zugelas-\n“ sen werden kann, ausgeschlossen.\n\nIm Einvernehmen mit dem Staatsanwalt, Verteidiger\nund Angeklagten wurde dem Ersten Staatsanwalt\n\nDr. StB und dem Gerichtsassessor Ze von der\nStaatsanwaltschaft Bonn die Anwesenheit aus dienstlichen Gründen gestattet.\n\nDas Gericht zog sich zur Beratung zurück.\n\n- 3 -\n\nNach Wiederherstellung der Öffentlichkeit erging\nfolgender Beschluß; Für die weitere Beweisaufnahme\nwird gemäß § 172 GVG die Öffentlichkeit vorübergehend wegen Gefährdung eines Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisses des Bundesverteidigungsministeriums ausgeschlossen.\"\n\nMit der Verkündung des Beschlusses, es werde die\nÖffentlichkeit \"zwecks Erörterung der Frage des Ausschlusses\" ausgeschlossen, wren die Verfahrensbeteiligten unmißverständlich aufgefordert, sich} wenn sie es\nwünschten, hierzu zu äußern. Daß sie diese Gelegenheit\ngehabt und auch genutzt haben, ergibt sich daraus, daß\n\nsie für die Zeit des Ausschlusses mit der Anwesenheit\neiniger Personen in der Hauptverhanälung sich einverstanden erklärten. Jeder Beteiligte konnte sich demnach\nzum Worte melden, Einer weiteren, etwa wortwörtlichen Aufforderung zur Erklärung bedurfte es nicht. Dem Gesetz ist\nentsprochen, wenn die zur Erklärung berechtigten Proze3-\nbeteiligten erkennbar Gelegenheit erhalten haben, sich\n\nzu äußern (RGSt 37,437; 47, 342; BGH IM StPO § 338 Ziff;\n6 Nr. 1).\n\nwu\n\nZur Vernehmung des Zeugen H@ lautet das Protokoll:\n\n\"Der Zeuge bekundete zur Sache.\n\nDann erging folgender Beschluß;\n\nDie Öffentlichkeit wird für die weitere Beweisauf-\n\nnahme gemäß § 172 GVG vorübergehend ausgeschlossen,\n\nwegen Gefährdung eines Geschäfts- bzw. Betriebsge-\n\nheimnisses des BVM.\n\nIm Einvernehmen mit dem Angeklagten, Verteidiger und\n\nSnaatsan wurde dem Gerichtsassessor ‚dem\n\nerst SB, Oberst WWW, Major Sch ’\n\n= Reg. Ass. FM und dem Ersten a - S\n\naus dienstlichen Gründen die Anwesenheit gestattet.\"\n\nDanach ist in diesem Falle, ehe der den Ausschluß\nder Öffentlichkeit aussprechende Beschluß erging, nicht\n\n3\n\nüber die Frage des Ausschlusses verhandelt worden. Die\ndienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der richterlichen Beisitzer haben hierbei außer Betracht zu\nbleiben; denn die Beobachtung der Förmlichkeiten des\nVerfahrens, zu denen auch die Verhandlung gemäß § 174\nAbs. 1 GVG gehört, kann nur durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen werden. Der Verfahrensfehler ist je-Goch dadurch geheilt worden, daß der Beschwerdeführer\nund sein Verteidiger ebenso wie der Staatsanwalt sich\nnach verkündetem Ausschluß der Öffentlichkeit mit der\nAnwesenheit einiger Personen im Sitzungssaal einverstanden erklärten und dadurch auch ihr Einverständnis zum Ausschiuß der Öffentlichkeit kundtaten. |\n\nFür die Vernehmung des Zeugen BuB war die Öffentlichkeit durch den vor der Vernehmung des Zeugen HD\nergangenen Beschluß ausgeschlossen worden; denn er lautete\nauf Ausschluß der Öffentlichkeit \"für die weitere Beweis-\n\n„aufnahme\". Es erübrigte sich daher ein nochmaliger Be-\n\nschluß und eine Verhandlung darüber,\n\nLaut Sitzungsprotokoll wurde vor der Vernehmung\n\n‚des Zeugen Bub zur Sache \"festgestellt, daß die\n\nGründe für den Ausschluß der Öffentlichkeit weiter fortbestehen\". Diese Feststellung war durch Verfahrensvorschriften nicht geboten und ihre Beurkundung im Protokoll überflüssig. Sie zeigt aber, daß der Vorsitzende\ndie Beteiligten auf die Fortdauer des Ausschlusses der\nÖffentlichkeit nach dem anläßlich der Vernehmung des\nZeugen Hg» ergangenen Beschlusse hingewiesen unä ihnen\ndamit erneut Gelegenheit gegeben hat, sich dazu zu erklären.\n\nb) Die Strafkammer hat den Ausschluß der Öffentlichkeit jeweils damit begründet, daß ein \"Geschäfts-\n\nbzw. Betriebsgeheimnis des Bundesverteidigungsministeriums\"\n(BVM) gefährdet sei. Diese Begründung unterliegt - entgegen der Ansicht der Revision - keinen Bedenken. Zwar\nist richtig, daß es sich bei dem BVM um eine Behörde\nhandelt, die eine amtliche und damit öffentlich-rechtliche Tätigkeit ausübt. Aber auch eine solche Behörde\n\nhat einen Geschäftsbetrieb; denn sie \"betreibt\" die ihr\nvon Rechts wegen zugewiesenen Geschäfte. Im Interesse\n\nder sachlichen Abwicklung ihrer Amtsgeschäfte kann es\nerforderlich sein, die inneren Einrichtungen und den\ninneren Geschäftsgang vor Außenstehenden geheim zu halten,\ndamit unsachgemäße Einwirkungen von außen her - etwa Bestechungsversuche - wenigstens erschwert werden. Insbesondere, wenn eine Behörde Aufträge auf Lieferung von Wa-\n„ren oder Werkleistungen auszuschreiben hat, kann sie auch\nein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung ihres\ninneren Geschäftsganges haben. Der Revision kann deshalb\nnicht darin beigepflichtet werden, der Begriff des Geschäfts- unä Betriebsgeheimnisses in § 172 GVG setze einen\nWirtschaftsbetrieb voraus, der selbst im Wirtschaftsleben?\nLeistungen erbringt, womit wohl gemeint ist, daß er fa-\n„bDrikatorisch oder kaufmännisch tätig ist.\n\n2. Die Revision rügt ferner Verletzung des § 64\nAbs. 1 GVG; die erkennende 7. Große Ferienstrafkammer sei\nauf Anordnung des Landgerichtspräsidenten \"gebildet\" worden; es sei jedoch eine Anordnung des Präsidiums erforderlich gewesen.\n\nDer Landgerichtspräsident hat hierzu dienstlich erklärt;\n\n\"Für die Gerichtsferien 1959 wurde folgende Regelung getroffen:\n\nDer Landgerichtspräsident bildete die Ferienstrafkammern, das Direktorium des Landgerichts verteilte\nden Vorsitz in den Kammern, soweit Direktoren den\n\n-6-\n\nVorsitz übernahmen, und das Präsidium des Landgerichts\nin Bonn besetzte die Kammern im übrigen und verteilte\ndie Geschäfte unter die Kammern derselben Art.\"\n\nVorsitz, Besetzang und Geschäftsverteilung sind demnach\nentsprechend den §§ 62 Abs. 2 Satz 2 und 63 Abs. 1 Satz 1\nGVG vom Direktorium und vom Präsidium bestimmt worden. Das\nverkennt die Revision nicht. Sie sieht jedoch einen Verfahrensverstoß darin, daß der Landgerichtspräsident die Bildung der Perienkammern angeordnet und damit auch ihre Zahl\nfestgelegt hat.\n\nDas Gesetz sagt nicht ausdrücklich, wer die Bildung\nvon Ferienkammern anzuordnen hat. Es beschränkt sich in\n§ 201 GVG darauf, die Bildung für zulässig zu erklären,\nschreibt sie jedoch nicht vor. Das Reichsgericht hat in\nRGSt 37, 59, 61 ausgesprochen, die anderweite Bildung und\nBesetzung der für die Dauer der Perien zu errichtenden\nKammern und Senate habe gemäß §§ 62 Abs. 2, 63 GVG (jetzt\n88 63 Abs. 2, 64 GVG) durch Beschluß des Präsidiums zu\nerfolgen. In dem Urteil findet sich sodann der Satz:\n\"Vorliegendenfalls kann daker die, lediglich auf einer\nAnoränung des Landgerichtspräsidenten beruhende, Ferienstrafkanmer, die als erstinstanzliches Gericht geurteilt\nhat, nicht als ein vorschriftsmäßig besetztes Gericht im\nSinne des § 377 (jetzt 338) Nr. 1 GVG angesehen werden. '!\nDer veröffentlichte Teil der Entscheidung läßt nicht erkennen, ob in jenem Falle der Landgerichtspräsident nur\ndie Bildung der Ferienstrafkammer angeordnet oder auch\ndurch Auswahl der kichter deren Zusammensetzung bestimmt\nhatte. Es läßt sich ihr deshalb nicht mit Sicherheit entnehmen, ob das Reichsgericht der Ansicht war, dem Jandgerichtspräsidenten stehe weder die Anordnung der Bildung\nnock die Bestimmung der Zusammensetzung zu oder ob es\nmeinte, er sei nur für die Zusammensetzung nicht zuständig,\nwährend er die Bildung anzuordnen, also zu entscheiden habe,\n\n- T-\n\nob und wieviele Ferienstrafkammern zu bilden seien. Der\nWortlaut der Entscheidung spricht zwar für die erste Auffassung; eindeutig ist er jedoch nicht. In dem Urteil\nRGSt 40, 84 ging es nur um die Besetzung der Ferienstraf-Kammern, und zwar darum, ob das Präsidium befugt sei, anzuordnen, daß ein Amtsrichter eines Amtsgerichts zur Auffüllung der Ferienstrafkammer herangezogen werden solle,\nDas bejahte das Reichsgericht. Der Wortlaut seiner Ausführungen deutet wiederum auf die Ansicht, daß auch die\nAnordnung, ob und in welcher Zahl Ferienkammern zu bilden\nsind, Sache des Präsidiums und nicht des Landgerichtspräsidenten sei. Zweifelsfrei ist dies aber auch hier nicht.\n\nDer Bundesgerichtshof hat die Frage bisher nicht entschieden, Im Beschluß BGHZ 9, 30, 35 findet sich nur beiläufig die Bemerkung, daß die Einrichtung von Ferienkammern\nund Feriensenatien zu den Aufgaben des Präsidiums gehöre,\ndas die erforderlichen Bestimmungen im Geschäftsverteilungsplan zu treffen habe. Es handelte sich in dem Beschluß um\ndie Frage, ob Ferienkammern und Feriensenate zur Bearbeitung von Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nzuständig seien. Der angeführte Satz der Entscheidungsgründe legt zwar die Deutung nahe, mit \"Einrichtung\" habe\nder 4. Zivilsenat \"Anordnung\" und \"Besetzung\" gemeint. Das\nist indessen nicht sicher, weil diese beiden Funktionen\nnicht ausdrücklich unterschieden werden.\n\nIm Schrifttum gehen die Meinungen auseinander.\n\nDer Umstand, daß die Zahl der ordentlichen Kammern und\nSenatevon der Justizverwaltung bestimmt wird (vgl. § 130\nAbs. 1 Satz 2 GVG für den Bundesgerichtshof; §§ 7 Abs. 2,\n\n8 Abs. 2 der Verordnung zur einheitlichen Regelungir der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935, RGBl I, 403, i.d.F. des\nGesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. Sep-\n\n-8-\n\ntember 1950, BGBl 455 für die Landgerichte und Oberlandesgerichte), besagt nichts für die Frage, wer die Bildung\nvon Ferienkammern und Feriensenaten anordnet. Die Bestinmung der Zahl der ordentlichen Kammern und Senate hat den\nAufbau der einzelnen Gerichtsbehörde, deren Organisation,\nzum Gegenstand und berührt zugleich den Staatshaushalt.\nEine ordentliche Kammer oder ein ordentlicher Senat können\nnur eingerichtet werden, wenn die Planstellen für die zur\nBesetzung erforderlichen Richter (und für die Geschäfts-\n\"stellenbeamten) geschaffen werden. Damit dies geschehen\nkann, müssen Regierung und Parlament zusammenwirken. Für\ndie Einrichtung der Ferienkammern und Feriensenate scheidet dieser Gesichtspunkt von vornherein aus. Sie ist\n\n- nicht erst hinsichtlich der Besetzung, sondern schon hinsichtlich der Anordnung, daß und wieviele Ferienkammern und\nFeriensenate zu bilden seien -— ganz überwiegend ein Akt\nder Geschäftsverteilung; wesentliche Aufgaben der Justizverwaltung sind dabei nicht im Spiel. Wohl enthält der\nWortlaut des § 201 GVG nichts über die Zuständigkeit. Keineswegs ergibt sich aber daraus von selbst die Zuständigkeit der Präsidenten der Gerichte, Denn es ist nicht so,\ndaß alle Aufgaben und Befugnisse, die im Gerichtsverfassungsgesetz nicht ausdrücklich dem Präsidium zugewiesen\nsind, den Präsidenten zustünden; denn das Gerichtsverfassungsrecht spricht ihnen keine allgemeine Zuständigkeit zu,\nsondern regelt auch ihre Befugnisse als Organ der Rechtspflege nur für bestimmte Einzelfälle. Maßgebend für die\nAbgrenzung der Zuständigkeiten ist deshalb der sachliche Inhalt der betreffenden Entscheidung. Nun wird durch die\nEinrichtung der Ferienkammem und Feriensenate die Besetzung\nder Spruchkörper und die Verteilung der Geschäfte für die\nDauer der Gerichtsferien - also immerhin für zwei Monate\ndes Jahres -— wesentlich geändert. Solche Änderungen sind\ngemäß den §§ 63 Abs. 2, 117, 131 GVG alleinige Aufgabe\n\ndes Präsidiums. Daß in § 63 Abs. 2 GVG die Einrichtung\n\nder Ferienkammern nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist\n\n-9 -\n\nwiederum unerheblich, weil es sich der Sache nach um eine\nEntscheidung nach dieser Vorschrift handelt. Eine sinngemäße Auslegung führt deshalb zu dem Ergebnis, daß die Einrichtung der Ferienkammern und Feriensenate als einheitlicher Akt der Geschäftsverteilung zu beurteilen ist, und\n\ndaß die Entscheidung hierüber nicht in Einzelbefugnisse\n\n- Anordnung, Besetzung, Geschäftsverteilung - aufgelöst werden darf. Eine solche Auflösung und Zuweisung der Einzeibefugnisse an verschiedene Organe könnte nicht nur leicht zu\nUnzuträglichkeiten führen, sondern wäre auch geeignet, die\nFreiheit des Präsidiums nicht unwesentlich auf einem Gebiet\neinzuschränken, für das ihm das Gesetz die ausschließliche\nZuständigkeit zuweist. Noch weniger aber könnte der Gegenmeinung zugestimmt werden, wenn sie von der Auffassung ausgehen sollte, daß die Anordnung den Präsidenten der Gerichte als Organen der Justizverwaltung zustehe. Denn dann wäre\nim Widerspruch zu dem die Gerichtsverfassung tragenden\nGrundgedanken des gesetzlichen Richters der Justizverwaltung und damit der kegierung die Möglichkeit eingeräumt,\nfür den Zeitraum der Gerichtsferien mittelbar Einflußtauf\ndie Zusammensetzung der Spruchkörper auszuüben. Das stünde\nmit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung und der Unabhängigkeit der Gerichte nicht mehr im Einklang. Auch die entscheidung darüber, ob und wieviele Ferienkammern und Feriensenate gebildet werden, steht daher\nallein dem Präsidium zu.\n\nDadurch, daß der Landgerichtspräsident die Bildung\nder Ferienkammern angeordnet hat, ist somit das Gesetz\nverletzt. Indessen hat das Präsidiun,die Ferienkammern\nmit Richtern besetzt und unter sie die Geschäfte verteilt.\nEs hat sich damit die Anoränung des Landgerichtspräsidenten\nzu eigen gemacht, so daß der Rechtsfehler geheilt ist.\n\n- 10 -\n\nIl. Die Sachrügen\n\n1: Die Verurteilung wegen Betruges begegnet keinen\nrecutlichen Bedenken;\n\na) Soweit die Revision die Feststellungen über die\nIrrtumserregung für nicht ausreichend hält, ist ihr Vorbringen offensichtlich unbegründet.\n\nb) Daß der Angeklagte durch die Liquidierung von\nihm nicht erwachsenen Kosten einer Eisenbahnfahrt nach Paris in Höhe von 121,-- DM dem Bundesfiskus einen Schaden\nzugefügt nat, ist zwar nicht genau ziffernnäßig, aber\ngleichwohl hinreichend klar dargetan. Im Urteil wird ausgeführt, das Landgericht verbuche einige der Aufwendungen,\ndie der Angeklagte in Paris für das Ehepaar XD zenacht\nhabe, zu seinen Gunsten auf das Konto \"notwendige Ausgaben\" im Sinne von Ziff. III Nr. 20 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen des Reichsministers der Finanzen vom\n15. Dezember 1933 zum Gesetz über die Reisekostenvergzütung der Beamten (Reichshaushalts- und Besoldungsblatt\nSs. 192); es sei aber nicht möglich gewesen, die Aufwendungen des Angeklagten bis zur Höhe des Eisenbahnfahrpreises hier in Ansatz zu bringen, da er sich nach seiner\neigenen Einlassung mit den in Paris gemachten Aufwendungen in erster Linie für die Einladungen des Dr. KB in\nGaststätten -— also nicht für die unentgeltliche Mitnahme\nim Kraftwagen -— habe revanchieren wollen.\n\nDieser Ansicht ist ersichtlich auch die Revision.\nSie räumt ein, daß von den Aufwendungen, die der Angeklagte für Einladungen des Ehepaares KB in Paris gemacht\nhat,nur etwa 50,-- DM als erstattungsfähige \"notwendige\nAusgaben\" im Sinne der angezogenen Bestimmungen angesehen werden könnten. Jedoch will sie weiter den Webrahmen\nim Werte von 120,-- DM, den der angeklagte im Herbst 1957\n\n- 11 -\n\nFrau KW geschenkt hat, als Gegenleistung für die unentgeltliche Mitnahme im Wagen nach Paris und zurück betrachtet wissen. Sie meint, der dafür aufgewendete Betrag gehöre\nebenfalls zu den dem Angeklagten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Beförderung entstandenen notwendigen Ausgaben;\nzuzüglich der bereits erwähnten 50,-- DM für Einladungen in\nParis hätten somit die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen den für Kosten der Eisenbahnfahrt liquidierten Betrag von 121,-- DM weit überschritten; er habe deshalb einen Rechtsanspruch auf Auszahlung dieses Betrages gehabt. Bei diesem Vorbringen übersieht die Revision jedoch,\ndaß der Angeklagte die Reisekosten bereits am 27. Juni 1957\nabgerechnet, den Webraimen aber erst im \"Herbst! 1957, also\nviel später, geschenkt hat.\n\nDie Folgerung des Landgerichts, der Angeklagte habe auf\nden weitaus größeren Teil der ihm erstatteten Eisenbahnfahrtkosten keinen Anspruch gehabt, trifft demnach zu. Damit ist\nhinreichend dargetan, daß er dem Bundesfiskus durch die Li-\n\n- quidierung der Fahrtkosten einen Schaden zugefügt hat.\n\nc) Die Revision macht weiter geltend, dem Angeklagten\nhabe auf jeden Fall die zum inneren Tatbestand des Betruges\ngehörige Bereicherungsabsicht gefehlt; denn er habe die\nFahrtkosten nicht liquidiert, um sich den Betrag von\n121,-- DM zu verschaffen; der \"eigentliche\" Grund hierfür\nsei vielmehr der Wunsch gewesen, seiner Behörde nicht seine persönliche Bekanntschaft mit Dr. KB, dem Vertreter\neiner Lieferfirma seiner Behörde, bekannt zu geben und\nsich der Gefahr auszusetzen, aufgefordert zu werden, den\nfreundschaftlichen Verkehr einzuschränken.\n\nNach den Feststellungen des Urteils hat sich der Angeklagte im Ermittlungsverfalıren und in der Hauptverhandlung anders eingelassen, Bei der Vernehmung durch den\n\n- 12 -\n\nStaatsanwalt hat er gesagt, er habe sich lediglich einem\nim Verteidigungsministerium geübten Brauche angeschlossen,\nIn der Hauptverhandlung hat er geltend gemacht, er habe\ngeglaubt, die Fahrtkosten stünden ihm wie die Tage- und\nÜbernachtungsgelder auch dann zu, wenn ihm keine solche\nKosten entstanden seien. Das Landgericht hat ihm dies\n\nnicht geglaubt, ist vielmehr davon überzeugt, daß er sich\nbewußt einem in seiner Vorstellung bestehenden und als\nsolchen auch erkannten allgemeinen Mißbrauch angeschlossen\nhat. Der Beweggrund, den der Beschwerdeführer jetzt für die\nLiquidierung der nicht entstandenen Eisenbahnfahrtkosten\nvorbringt, ist demnach eine neue Tatsache. Die Revision\nmeint nun zwar, die Strafkammer hätte erkennen müssen, daß\ndieser jetzt vorgebrachte Beweggrund der \"eigentliche!\" Beweggrund für den Angeklagten gewesen sei, die Sisenbahnfahrtkosten in der Reisekostenrechnung zu fordern. Dem kenn\njedoch angesichts seiner ganz anderen, mit diesem Beweggrund nicht zu vereinbarenden bisherigen Einlassungen\n\nnicht beigepflichtet werden. Neue Tatsachen kann das Kevisionsgericht nicht beachten (§ 337 StPO).\n\nUnter diesen Umständen braucht zu der vom Verteidiger\naufgeworfenen Rechtsfrage, ob das Merkmal der Absicht,\nsich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, nicht vorläge,\nwenn der Angeklagte aus dem jetzt vorgebrachten Beweggrunde die Eisenbahnfahrtkosten liquidiert hätte, nicht Stellung genommen zu werden.\n\n2. Dagegen findet die Verurteilung wegen einfacher\nBestechlichkeit in den tatrichterlichen Feststellungen\nkeine Grundlage.\n\nDas Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, der\nAngeklagte habe von seiner Abreise in Konstanz an die Absicht gehabt, die Bezahlung seiner Hotelrechnung in Höhe\n\n- 13 -\n\nvon 13,50 IM der Firma TB zu überlassen, und diese habe\näie Rechnung nur deshalb bezahlt, weil sie dem Angeklagten\nals hohem Offizier der Bundeswehr einige Bedeutung für das\nAnsehen des Unternehmens im Verteidigungsministerium beimaß; die Vertreter der Firma PB nätten befürchtet\n\n- davon müsse nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgegangen\nwerden -, IL» werde sich gelegentlich einer etwaigen\ndienstlichen Beurteilung ihrer Geräte mit Unwillen an sie\nerinnern und ihr Unternehmen möglicherweise benachteiligen,\nfalls sie sich so kleinlich zeigen sollten, ihm die Hotelrechnung nachzuschicken, die sie beglichen hatten, weil der\nAngeklagte Yor. seiner Abreise mit der Eisenbahn aus Zeitmangel nicht in sein Hotel zurückkehren und sie selbst bezahlen konnte. Das Landgericht schließt daraus, die Vertreter der Firma PB hätten die Hotelrechnung \"für eine\nin Zukunft möglicherweise zu erwartende nicht pflichtwidrige\nAmtshandlung\" des Angeklagten bezahlt, und es ist davon überzeugt, daß der Angeklagte dies auch durchschaut habe, als er\nnichts unternahm, um der Firma FEED den ausgelegten Betrag\nzu erstatten.\n\nErsichtlich haben die Vertreter der Firma ri»\nselbst nicht bekundet, sie hätten die Hatelrechnung aus Besorgnis einer Benachteiligung durch den Angeklagten bei einer sich in Zukunft vielleicht einmal ergebenden Gelegenheit\nbezahlt; denn wenn dies der Fall wäre, so hätte sich das\nLandgericht zum Beweise hierfür nicht auf die angebliche\nallgemeine Lebenserfahrung zu berufen brauchen. Daß es eine\nLebenserfahrung dieses Inhalts nicht gibt, bedarf keiner\nAusführungs Angesichts der Geringfügigkeit des Betrages\nhat übrigens die Strafkammer den Beweis nicht für erbracht\nangesehen, daß die Vertreter der Firma PD den Angeklagten durch die Bezahlung der Hotelrechnung zu einer unsachgemäßen Bevorzugung ihrer Erzeugnisse bei einer möglicher-\n\"weise einmal später zu treffenden Geräteauswahl hätten ver-\n\n- 14 -\n\naenlassen wollen, weil für die Annahme einer solchen Absicht bei Berücksichtigung der Stellung und despifikommens\ndes Angeklagten der gewährte Vorteil zu gering sei. Warum aber die Firmenvertreter von demselben Beamten angenommen haben sollten, daß er sich durch die Anforderung\neben dieses geringfügigen Betrages zu der Pflichtwidrigkeit einer unsachlichen Benachteiligung veranlaßt sehen\nwerde, ist schwer einzusehen. Der Sachverhalt spricht viel\neher dafür, daß gerade wegen der Geringfügigkeit des Betrages den Vertretern der Firma PWEB Erwägungen, die\nihnen das Landgericht unter Berufung auf eine angebliche\nLebenserfahrung unterlegt, völlig fern gelegen haben, und\ndaß sie sich lediglich geniert haben, den Angeklagten um\ndie Erstattung des Betrages zu bitten. Die Folgerung, die\nVertreter der Firma PB hätten die Hotelrechnung bezahlt, um nicht bei irgendeiner künftigen Gelegenheit vom\nAngeklagten benachteiligt zu werden, beruht demnach auf\nfehlerhaften Erwägungen. Eine Zurückverweisung der Sache\naus diesem Grund entfällt jedoch, weil der Angeklagte von\ndem Vorwurf der Bestechlichkeit aus Rechtsgründen freigesprochen werden muß.\n\nDenn auch wenn man die Feststellungen des Landgerichts\nzugrunde legt, ist der Tatbestand der einfachen Bestechlichkeit (§ 331 StGB) weder nach der äußeren nöch nach der\ninneren Seite erfüllt. Weil die Bestechungstatbestände\nvoraussetzen, daß nach der Übereinkunft der Beteiligten\nder Vorteil als Gegenleistung \"für\" die Amtshandlung gedacht ist - bei den Merkmalen des Forderns und Anbietens\nentscheidet das auf eine solche Übereinkunft abzielende\nAngebot -, muß diese Unrechtsvereinbarung notwendigerweise eine bestimmte Amtshandlung oder eine Mehrheit bestinnter Amtshandlungen zum Gegenstand haben, wenn auch über\ndie Binzelheiten keine genauen Vorstellungen zu bestehen\nbrauchen. Anderenfalls wäre eine sichere Unterscheidung\nzwischen den Tatbeständen der einfachen und schweren Be-\n\n- 15 -\n\nstechlichkeit nicht möglich. Über die Amtshandlung, für\ndie das Geschenk ein Entgelt sein soll, muß daher eine\n\nso bestimmte Vorstellung bestehen, daß sich daraus ersehen läßt, ob die Handlung eine Amts- oder Dienstpflicht\nverletzt oder an sich nicht pflichtwidrig ist. Deshalb\nist in der Rechtsprechung stets anerkannt worden, daß\n\nes für die Anwendung der Bestechungstatbestähde nicht genügt, wenn sich der Vorteilgeber unit dem Geschenk lediglich allgemeines Wohlwollen: und Geneigtheit des Beamten\nsichern will.\n\nHiernach rechtfertigeng#:. die Feststellungen der Strafkammer nicht die Verurteilung wegen Bestechlichkeit. Allerdings kam: die Firma PB auch als Lieferant von Fernmeldegeräten für die Bundeswehr in Frage. Als der Angeklagte sie besuchte, standen jedoch keine Aufträge zur Erörterung. Er besuchte sie, um sich über ihre Werksanlagen und ihr Produktionsprogranm zu unterrichten. Es war\nvöllig ungewiß, ob die Firma jemals ihre Geräte der Bundeswehr anbieten und ab die Bundeswehr sich mit einem solchen Angebot befassen würde. Offenbar deshalb hat denn\nauch die Strafkammer - wenn man von der unzutreffenden Berufung auf die allgemeine Lebenserfahrung absieht - nur\nfeststellen können, daß die Firma PM die Hotelrechnung bezahlt habe, weil sie dem Angeklagten einige Bedeutung für das Ansehen des Unternehmens im Verteidigungsministerium beimaß, und daß der Angeklagte sich bewußt\ngewesen sei, das Entgegenkommen seiner einflußreichen\nStellung zu verdanken, Das ist aber nichts anderes als die\nFeststellung, daß sich die Vertreter der Firma PB. indem sie die Hotelrechnung bezahlten, nur des allgemeinen\nWohlwollens des Angeklagten versichern wollten. Wie gesagt genügt das für den Tatbestand der Bestechlichkeit nicht:\nEs kann dabei auf sich beruhen, ob dem Angeklagten der Vorteil bereits durch die Bezahlung der Hotelrechnung zugeflossen ist, wie die Revision meint, oder erst durch den Verzicht der Firma PB auf die Erstattung des verauslagten\nBetrages.\n\n- 16 -\n\nZusätzliche Feststellungen können ersichtlich nicht\nmehr getroffen werden. Es ist deswegen gemäß § 354 Abs. 1 StPO\nin der Sache selbst zu entscheiden und der Angeklagte von\ndem Vorwurf der Bestechlichkeit aus Rechtsgründen freizu-\n\nsprechen.\n\n3. Der teilweise Wegfall des Schuld- und Strafausspruchs\nberührt die wegen Betruges verhängte Strafe nicht; denn es\nint angesichts der getrennt erörterten Strafzumessung ausgeschlossen, daß die Höhe der-:einensstrafe die deraanderen‘-beeinflußt hat.\n\nDer Freispruch führt aber zur Aufhebung der Verfallerklärung und zu einer Änderung der Kostenentscheidung (§ 467\nbezw. §§ 465, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nBaldus “ Busch Doatterweich\n\nScharpenseel Kirchhof","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-27/2-str-342-60","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-27/2-str-342-60","retrieved":"2026-08-21 23:14:52.664106+00:00"},"card":{"id":"bgh/1960-10-27/2-str-342-60","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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