{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-10-26_2_StR_467_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-10-27","aktenzeichen":"2 StR 467/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 4671/60\n\n2117 004\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Vertreter Hans_B ge aus 'OugEBEND- >: Im,\ngeboren an @: ED in RB, zur Zeit in Straf-\n\nhaft in anderer Sache,\n\n2. den Bauunternehmer Johann Otto 2 — ri -\nGI: EB, zeboren an @. un in >\n\nzur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 26. Oktober 1960 in der Sitzung vom 27. Oktober 1960, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter END\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1.) Die Revision des Angeklagten Deil> gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 24. Juni 1960\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtenmittels zu tragen.\n\n2.) Auf die Revision des Angeklagten ZB ira das\nUrteil mit den Feststellungen aufgehoben, coweit er\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Lückfallbetrug verurteilt worden ist, sowie im gesamten\nStrafausspruch.\n\n-1a-\n\nIm Umfang* der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver.\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten DEE wegen gewerpsmäßiger Hehlerei in 12 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit\nnit Betrug und Urkundenfälschung und in 2 Fällen in Tateinheit\nnit Betrug, wegen eines vollendeten und eines versuchten Betruges zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 5 Jahren verurteilt.\nDer Angeklagte ZB ist wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in\nTateinheit mit Rückfallbetrug in 5 Fällen, wegen Unterschlagung und wegen Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu einer\nGesamtzuchthausstrafe von 4 Jahren und zu 5 Geldstrafen von\nje 100.-- DM verurteilt worden. Beiden Angeklagten ist die\nerlittene Untersuchungshaft angerechnet worden. Die Strafkanner hat ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nJe 53 Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Die Revisionen der beiden Angeklagten rügen Verletzung\nsachlichen Rechts, der Angeklagte ZB peanstandet außerdem das Verfahren. Die Revision des Angeklagten Bew ist\nunbegründet. Dagegen hat die Revision des Angeklagten Zentgraf zum Teil Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Ben\n\nDie tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer tragen\ndie Verurteilung. Sie sind zwar, worauf die kevision des\nMitangeklagten ZB zu Recht hinweist, knapp. Insbesondere hat das Landgericht in den meisten Fällen nicht ausdrücklich unterschieden, ob die Angeklagten die gestohlenen Waren an sich gebracht oder bei ihrem Absatz mitgewirkt\n- haben. Es hat auch mehrfach nicht ausdrücklich festgestellt,\nob die Angeklagten die Sachen von den Dieben erworben oder\nfür diese beim Absatz mitgewirkt haben. Dem Sachzusammenhang ist jedoch unit genügender Sicherheit die Überzeugung\ndes Landgerichts zu entnehmen, daß Bongartz in allen Fällen,\n\n- 3.\n\nin denen die Strafkammer gewerbsmäßige Hehlerei angenommen\nhat, die sachen entweder von den Dieben oder ihren Gehilfen\noder Hehlern erworben, oder für diese zum Absatz mitgewirkt\nhat. Die Nachprüfung ergibt im einzelnen folgendes;\n\nBongartz hat die gestohlenen Sachen zur eigenen Verfügungsgewalt im Sinne des § 259 StGB durch Erwerb von den\nDieben in den Fällen 1, 9, 14 und 17 an sich gebracht. In\nden Fällen 13, 15 und 16 wirkte der Angeklagte beim Absatz\nder Waren mit, wie u.a. daraus hervorgeht, daß er die gestohlenen Gegenstände absetzte oder doch für den Absatz tätig war und nur einen Anteil am Erlös erhielt. Dagegen lassen in den Fällen 3, 4, 5 und B die Feststellungen mehrere\nMöglichkeiten offen. Entweder hat der Angeklagte die gestohlenen Kraftwagen und andere Gegenstände mit dem Willen\nder Diebe an sich gebracht oder er hat für die Diebe beim\nAbsatz mitgewirkt, insbesondere dadurcn, daß er die Wagen\nauseinanderschweißte und dann die einzelnen Teile verkauft\noder auf andere Weise verwertet wurden. Aus dem Urteil ist\njedoch zu entnehmen, daß nur ein Ansichbringen oder ein\nMitwirken beim Absatz in Betracht kommt. Eine andere Tätigkeit von BB scheidet aus. Eine derartige Feststellung ist statthaft (RGSst 56, 61).\n\nIm Falle 12 könnte die Sachdarstellung zu gewissen\nZweifeln Anlaß geben. Nach den Feststellungen hatten unbekannte Täter in der Nacht zum 16. April 1959 ein Schweißgerät und einen elektrischen Winkelschleifer gestohlen.\n\"Sie\" - also die Diebe - boten das Schweißgerät einem Johannes DEEMEEB an. Anschliessend legt das Landgericht jedoch dar, daß Zentgraf dem Deussen wahrheitswidrig erklärt\nhabe, das Gerät sei sein Eigentum, und daß EB üapei\neine falsche Rechnung ausstellte. Ersichtlich will es also\nsagen, daß nicht der Täter sondern die Angeklagten das\nSchweißgerät anboten und daß sie dadurch beim Absatz für\n\nö\n\n- A -\n\ndie Diebe mitwirkten. Dies ergibt sich auch daraus, daß sie\nnur einen Anteil des Erlöses erhielten. Damit ist aber der\nTatbestand der Hehlerei festgestellt.\n\nDie Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei ist in allen Fällen\nrechtlich einwandfrei bejaht worden. Auch die Verurteilung\nwegen Betruges, Betrugsversuchs und Urkundenfälschung läßt\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\nOb die »+trafkammer zu Recht zwischen Hehlerei und Betrug\nin einigen Fällen Tateinheit statt Tatmehrheit angenommen\nhat, kann dahingestellt bleiben; denn der Angeklagte ist\ndadurch nicht beschwert.\n\nII. Die Revision des Angeklagten zZ\n\n1.) Die Rüge, die §§ 244, 261 StPO seien verletzt, ist\n\nnicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).\n\n2.) Mit der Sachrüge macht die Revision im wesentlichen\ngeltend, die Feststellungen der Strafkammer reichten zur\nVerurteilung des Angeklagten nicht aus. Die Sachrüge führt\nzur. Teilaufhebung des Urteils. In den Fällen, in denen der\nAngeklagte ZEEEEED wegen Hehlerei verurteilt worden ist,\nhat die Strafkammer den dringenden Verdacht, daß ZeEREED\nallein oder mit anderen die Diebstähle ausgeführt hat. Daraus geht hervor, daß das Landgericht keine sichere Überzeugung darüber erlangt hat,’ ob der Angeklagte des Diebstahls oder der Hehlerei schuldig ist. Sollte er die Gegenstände durch Diebstahl als Täter oder Mittäter erworben haben, würde eine Verurteilung wegen Hehlerei ausscheiden. Unter diesen Umständen würde nur eine wahlweise Verurteilung\nwegen Diebstahls (gegebenenfalls wegen schweren Diebstahls\nim Rückfall) oder gewerbsmäßiger Hehlerei in Betracht kommen (vgl. BGHSt 11, 26). Deshalb muß das Urteil insoweit\n\n-5-\n\naufgehoben werden. Die Aufhebung erfaßt auch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Rückfallbetruges, obwohl der äußere und innere Tatbestand des Betruges bedenkenfrei festgestellt worden ist. In der neuen Hauptverhandlung\nwird die Strafkamnmer prüfen müssen, ob nicht eindeutige\nFeststellungen getroffen werden können.\n\n3.) Gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung und\nVergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG bestehen keine rechtlichen Bedenken. Jedoch kann der Strafausspruch in diesen\nFällen von der übrigen Verurteilung beeinflußtworden sein,\nso daß der gesamte Strafausspruch aufzuheben war. Die Aufhebung ergreift auch die Nebenstrafen.\n\nBaldus Busch ° Dotterweich\n\nScharpenseel ‚Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-27/2-str-467-60","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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