{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-10-26_2_StR_177_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-10-27","aktenzeichen":"2 StR 177/60","doktyp":null,"leitsatz":"2117 097\nstaB § 332\n\nAllein durch die Annahme eines Vorteils macht sich auch ein\nErmessensbeamter nicht der schweren Bestechlichkeit schuldig.\nDas tatbestandliche Handeln nach § 332 StGB besteht in einer\nUnrechtsvereinbarung oder in einem darauf zielenden Angebot\ndes Beamten (Fordern). In den Fällen der noch bevorstehenden Antshandlung gehört also zur schweren Bestechlichkeit,\ndaß sich der Ermessensbeamte käuflich, d.h. ausdrücklich oder\nstillschweigenä bereit zeigt, bei seiner künftigen Entscheidung nicht ausschließlich sachliche Gesichtspunkte walten\n\nzu lassen, sondern der Rücksicht auf den Vorteil Raum zu geben. Die Feststellung dieser Unrechtsvereinbarung kann nicht\nersetzt werden durch den allgemeinen Hinweis auf die innere\nBelastung, in der sich ein Ermessensbeauter befindet, dem\nein Vorteil gewährt oder versprochen worden ist (zur Auslegung von RGSt 74, 251 und 77, 75).\n\nUser Urt, v. 27. Oktober 1960 - 2 StR 177/60 - LG Bonn\n\nIm N anen des volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Oberst Burkhard Freiherr L vn Ca zu: Bw\ngeboren an @. ED EB in ı 5\n\nwegen schwerer passiver Bestechung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 26. Oktober 1960. in der Sitzung vom 27. Oktober 1960, an denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in ier Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n Justizangestellter Eu»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nf\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bonn vom 16. Juli 1959 mit den Feststeltungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht, zurückverwiesen:s\n\nVon Rechts wegen","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\n2117 097\nstaB § 332\n\nAllein durch die Annahme eines Vorteils macht sich auch ein\nErmessensbeamter nicht der schweren Bestechlichkeit schuldig.\nDas tatbestandliche Handeln nach § 332 StGB besteht in einer\nUnrechtsvereinbarung oder in einem darauf zielenden Angebot\ndes Beamten (Fordern). In den Fällen der noch bevorstehenden Antshandlung gehört also zur schweren Bestechlichkeit,\ndaß sich der Ermessensbeamte käuflich, d.h. ausdrücklich oder\nstillschweigenä bereit zeigt, bei seiner künftigen Entscheidung nicht ausschließlich sachliche Gesichtspunkte walten\n\nzu lassen, sondern der Rücksicht auf den Vorteil Raum zu geben. Die Feststellung dieser Unrechtsvereinbarung kann nicht\nersetzt werden durch den allgemeinen Hinweis auf die innere\nBelastung, in der sich ein Ermessensbeauter befindet, dem\nein Vorteil gewährt oder versprochen worden ist (zur Auslegung von RGSt 74, 251 und 77, 75).\n\nUser Urt, v. 27. Oktober 1960 - 2 StR 177/60 - LG Bonn\n\nIm N anen des volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Oberst Burkhard Freiherr L vn Ca zu: Bw\ngeboren an @. ED EB in ı 5\n\nwegen schwerer passiver Bestechung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 26. Oktober 1960. in der Sitzung vom 27. Oktober 1960, an denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in ier Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n Justizangestellter Eu»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nf\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bonn vom 16. Juli 1959 mit den Feststeltungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht, zurückverwiesen:s\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkanmer hat den Angeklagten wegen fortigesetzter\nvassiver Bestechung zu einer Gefängnrisstrafe verurteiit und\neinen Betrag von 1.349,80 DM für dem Staat verfallen erklärt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund die Anwendung des sachlichen Kechts. Das Rechtsmittel\nhat Erfolg, da die Sachrüge begründet ist.\n\nA. Verfahrensrüge:\n\nDie Revision meint, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, da bei der Beschlußfassung über\nden Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1959 die Landgerichtsdirektoren Dr SE - PB uni Dr SED sowis\ndie Lanägerichtsräte Dr.KB und BoD nicht mitzewirkt\nhatten; keinesfalls sei Dr .Bo@lB verhiniert gewesen. Lie\nRüge geht fehl. Nach den dienstlichen Äußerungen waren die genannten Mitglieder des Präsidiums an der Teilnahme verhindert\nund zwar Dr .SED- Pe, Dr PB und Dr.Kp wegen\nKrankheit, Dr.Bo@iB wegen geschäftlicher Überlastung. In\nGer Rechtsprechung ist anerkannt, daß auch Überlastung ein\nHinderungsgrund für die Mitwirkung im erkennenden Gericht sein\nkann (vgl. RGSt 54, 298). Für die Teilnahme an der Sitzung des\nPräsidiums muß dasselbe gelten. Ob eine Überlastung im Einzelfall vorliegt, ist Tatfrage, die der Nachprüfung durch das\nRevisionsgericht entzogen ist. Eine Stellvertretung sieht das\nGesetz entgegen der Ansicht der Revision nur bei dem Landgerichtspräsidenten, nicht aber bei den übrigen Mitgliedern des\nPräsidiums vor. Die Mitwirkung der nichtverhinderten Mitglieder\nbei der Beschlußfassung genügt (BGHSt 13, 53).\n\nun\n\n=: un nr un‘ . 2 j\n5. Sechbescawerde:\n\n— .—\n\nI. Ler Angexlagte hatte als Kefsrent der Lienststelle big\nuni spater des Bundesmiristeriums für Verteidigung bei der Ver.\ngebe von Lielerungsaufrrägen witzuwirkens- Un eine unmittelbare\nKenntnis der Verhältnisse für seine Entscneiäungen zu gewinnen,\nbesichtigre er in den Jahren 1953 bis 1957 verschiedene der iin\nLieferungen in Frage kommenien Werke und knüpfte Verbindungen\nmit leitenden Angehörigen dieser Werke an. Hierbei nahm er es\nhir, daß er und seine Angehörigen wiederholt bewirtet wurden\nund Übernachtungskosten bezahlt erhielten; ferner forderte und\nbenutzte er gelegentlich Leihwagen.\n\n1. Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte hane sich einer fortgesetzten schweren Bestechlicnkeit schuldig ge\nmacht, Zur Begründung führt sie u.a. aus:\n\nDer Angeklagte habe als Beamter auch Zrmessensentscheidungen treffen müssen. Die Firmen hätten sich um das Wohlwollen desf\nAngeklagten bemüht und die Vorteile nur mit Rücksicht auf seine\neinflußreiche Steliung gewährt, um:ihn zu verpflichten und eine\nbevorzugende Bearbeitung zu erreionen. Sie hätten dabei erwartet, er werde ihre Bemühungen ug sinen Auftrag fördern. Der Angeklagte habe dies auch erkannt. Indem er trotzdem die Vorteile\nannahm, habe er bewußt die .dadurcr. bedingte Interessenkollissie\nden seelischen Druck auf sich genommen und damit gegen seine\nAmtspflicht verstoßen. Die Kontakte mit den interessierten Wirt\nschaltskreisen habe er nun nicäat mehr, wie es sein Amt erfor-Gerte, unbefangen pflegen könnan; iIenn durch die ihm gewährten\nvorteile sei er, wenn auch möglicherweise unbewußt, innerlich\neinseitig belastet und sein Urteil getrübt gewesen. Daß der An\ngetlagte sich tatsächlich zu unsacklichen Entscheidungen, Bera\ntungen oder Befürwortungen hale hinreißen lassen, sei zwar nich!\n\nE\n\nfestgestellt, der Tatbestand der schweren Bestechlichkeit setze dies aber nicht voraus.\n\n2, Die Revision macht demgegenüber geltend: Nach § 332 StGB\nmüsse der Vorteil für eine pflichtwidrige Amtshandlung angenommen oder gefordert werden, Es gehe deshalb nicht an, bereits\nin der Annahme des Vorteils durch einen Ermessensbeamten die\nvflichtwidrige Amtshanälung im Sinne des Gesetzes zu sehen;\ndiese Ansicht vertrete aber die Strefkammer offenbar im Anschluß an die Entscheilungen des Reichsgerichts in RGSt 74,\n\n251; 77, 75. Im übrigen gehöre es zum Wesen der Bestechlichkeit,\ndaß der den Vorteil im voraus empfangende Beamte zu der Pflichtverletzung entschlossen sei.\n\nMit diesem Vorkringen schließt sich die Revision der Kritik\nan, die Eb.Schmidt in seiner Monographie \"Die Bestechungstatbestände in der höchstrichterlichen Rechtsprechung von 1879\nbis 1959\" und in der Abhandlung NöW 1960, 802 an diesen Entscheidungen geübt hat. Lie Kritik betrifft die Frage, welche\nBedeutung den folgenden Sätzen aus den beiden erwähnten Entscheidlungen des Reichsgerichts für die Auslegung der Bestechungstatbestände zukommt.\n\nl. Ein Beamter, der seine Entscheidungen nach seinem\nErmessen zu treffen hat, handelt dann pflichtwidrig;\nwenn er sich nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten läßt, sondern bei seinen Entscheidungen der Rücksicht auf einen Vorteil Raum\ngibt, den er erhalten hat oder sich versprechen läßt;\n\n2. er verstößt schon dadurch gegen seine Antspflicht,\ndaß er an die Entscheidungen nicht unbefangen, sondern mit der inneren Belastung herangeht, die für\nihn in dem gewährten oder erwarteten Vorteil liegt;\n\n3. denn durch eine solche Belastung wirä sein Urteil\nregelmäßig getrübt.\n\nDie Revision hält Satz 1 für unbedenklich, beanstandet aber\ndie Sätze 2 und 3. Sie seien, wie sie meint, etwas völlig\n\nhHeves unä bedeuteter einen \"fundamentalen Bruch\" mit der\nbisherigen Rechtsprechung. Ihre Anwendung Tühre dazu, daß\n\nbei einem Ermessensbeamten ohne konkrete Feststellungen\nvermutet werde, wegen der Annahme des Vorteiis sei er bei\nseinen Entscheidungen befangen und sein Urteil sei getrübt.\nDies habe zur Folge, daß er, falls er Geschenke oder andere\nVorteile für eine Amtshandlung annehme, stets der schweren\nBestechlichkeit schuldig sei. Für ihn werde somit der Tatbestanä der einfachen Bestechung ausgeschaltet. Auch werde dann\n§ 70 BBG, der einem Beamten gestatte, Geschenke in Bezug auf\nsein Amt mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde anzunehmen, unanwendbar, da pflichtwidrige Autshandlungen niemals y\ngenehmigt und auch durch eine, ihrerseits pflichtwidrige Genehmigung nicht gerechtfertigt werden könnten. Die Ansicht\nder Strafkammer wiäerspreche daher dem Gesetz.\n\nII. Der Revision ist im Ergebnis zuzugeben, daß die\nStrafkammer von einer unzutreffenden Rechtsauffassung ausge-\n\ngangen ist.\n\n1. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom\n25. suli 1960 (BGHSt 15, 88) dargelegt, daß nach dem klaren\nWortlaut des § 332 StGB die Vorteilsgewährung oder das Vorteilsstreben sich auf eine pflichtwidrige Handlung beziehen muß. )\nDiese kann also nicht schon in dem Annehmen, Fordern oder Sichversprechenlassen des Vorteils bestehen. Ebensowenig machen\ndie Annahme oder das Fordern des Vorteils die Handlung, auf\ndie sie sich beziehen, von selbst zu einer pflichtwidrigen. Es\nist demnach die Feststellung notwendig, daß der Vorteil die Gegenleistung für eine an sich pflichtwidrige Handlung war oder\nsein sollte,\n\nDer Tatbestand der schweren Bestechlichkeit ist vollendet,\nsobald der Beamte durch seine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung kundgibt, daß er den Vorteil für äie Begehung einer\n\nI\n\n04\n\n- 6-\n\npflichtwidrigen Antshandlung fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, entscheiaend ist demnach die Unrechtsvereinbarung oder die auf ihren Abschluß zielende zrklärung, durcna\ndie sich der Beamte käuflich zeigt. Hierin erschöpft sicn\nder Tatbestand; er setzt somit. nicht voraus, aa der Beamte\ndie Pllichtverletzung begeht oder auch nur den Wiilen dazu\nhat. Diese Grundsätze gelten für jeden Beamten, gleichgültig\nob er Ermessensentscheidungen zu treffen hat oder nicht.\n\n2. Las Reichsgericht sah sich von Anfang an und wiederholt gezwungen, zur Pilichtwiärigkeit der Entscheidung eines\nErmessensbeamten Stellung zu nehmen, und zwar bemerkenswerterweise wie auch in RGSt 74, 251 häufig in Fällen der aktiven Bestechung. Veranlassung hierzu war, daß die Tatrichter dazu neigten, diese \"Frage vom Ergebnis der Ermessensentscneidung her zu beurteilen und eine Pflichtwidrigkeit und damit\neine aktive Bestechung zu verneinen, wenn dieses Ergebnis\nan sich nach den gegebenen Richtlinien oder aus sonstigen Gründen nicht zu beanstanden war oder gewesen wäre. Demgegenüber\nstellte das Reichsgericht klar, daß es, -soweit nicht eine bewußte Überschreitung des Ermessens vorliege, nicht auf das Ergebnis, sondern auf die ihn zugrunde liegenden Erwägungen ankomme; pflichtwidrig handle üer Beamte schon dann, wenn:er sich\nnicht lediglich von sachlichen Gründen leiten lasse, sondern\nder Rücksicht auf den gewährten oder versprochenen Vorteil\nRaum gebe (RGSt 1, 404; 4, 101; 19, 206; 25, 400; 26, 194).\n\nAn dieser Auffassung hat das Reichsgericht stets festgehalten\nund sie auch in dem angeführten Satz 1 wieder zum Ausdruck gebracht.\n\nEs ist nun einzuräumen, daß die weiteren Sätze 2 und 3\naus RGSt 74, 251, für sich gesehen, zu Fehldeutungen Anlaß geben können, Indem davon ausgegangen wird, der Beamte könne\nschon wegen des erwarteten Vorteils an die von:ihm zu treffende\n\nEntscheidung nicht mehr unbefangen herangehen, da sein Ürteil getrübt sei, wird der Tatrichter zu Unterstellungen und\nzu der Annahme verleitet, er dürfe sich mit der Feststellung\nder Vorteilsgewährung oder der Forderung des Vorteils begnügen, weil damit bereits der Vorwurf der schweren Bestechlichkeit begründet sei, Lie Gefahr, daß die beiden Sätze so verstanden werden, wird dadurch verstärkt, daß es in der Entscheidung RGSt 74, 251, 256, allerdings in einem anderen Zu-Sammenhang, weiter heißt: .\n\n\"Überdies wäre selbst der beste Wille des Beamten,\nsich nicht beeinflussen zu lassen, wirkungslos;\n\nein Ereignis, wie es eine solche Vorteilsgewährung\ndarstellt, läßt sich bei der Willensbiläung niemals\nvöllig ausschalten; und schon die bloße Möglichkeit,\ndaß es einen Einfluß darauf gehabt hat, setzt die\nErtscheidung des Beamten in ihrem Werte für die Allgemeinheit herab und belastet sie mit einem unauslöschbaren Makel.\"\n\nAuf die Gefahr der Fehldeutung hat der erkennende Senat\nbereits in seiner Entscheidung vom 25. Juli 1960 (BGHSt 15,88)\nhingewiesen, von einer eingehenden Erörterung bei der damaligen Sachlage jedoch absehen können. Der vorliegende Fall\nfordert die Stellungnahme, da das Urteil sich auf die beanstandeten Sätze stützt.\n\n3, Die Überprüfung führt, zu dem Ergebnis; ‚daß,.das.Reiehsgericht nur scheinbar von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen ist, allerdings durch die Art seiner Formulierung\nund die nicht näher erläuterte Zusammenstellung verschiedener\n\nSätze aus früheren Entscheidungen diesen Anschein hervorgerufen hat. |\n\na) Indem das logische Verhältnis der drei Sätze nicht\ndeutlich gemacht wird, leistet das Reichsgericht der Auffassung Vorschub, die Sätze 2 und 3 hätten die in Satz 1 verlang-\n\n4\n\nte Voraussetzung eingeschränkt oder gar eine \"selbständige\nAlternative\" der Bestechungstatbestände geschaffen. Das Mißverständnis wird noch dadurch gefördert, daß die Pflichtwidrigkeit der Ermessensentscheidung mit Formulierungen erläutert wird, die nicht darauf Bedacht nehmen, daß die Ausführung\nder !er pflichtwidrigen Handlung nicht zum Tatbestand des\n\n§ 332 StGB gehört, dieser vielmehr schon durch die Unrechtsvereinbarung oder die darauf abzielende Erklärung erfüllt\nwird, Weil es aber auf die Ausführungs:: der pflichtwidrigen\nHandlung nicht ankommt, kann auch die innere Belastung beim\n\"Herangehen an die Ermessensentscheidung\" für die Erfüllung\ndes Tatbestands keine Bedeutung haben, und die Sätze 2 und\nkönnen nicht den Sinn haben, den Revision und Kritik ihnen\nunterstellen. An dem unbestrittenen Satz 1 als der unersetzbaren Grundvoraussetzung für die Anwendung der §§ 332, 335 StGB\nauf Ermessensbeamte wollte das Keichsgericht festhalten; denn\ndieser Satz 1 wäre überflüssig, wenn beim Ermessensbeamten\nschon in der Annahme oder im Fordern des Vorteils eine schvere\nBestechlichkeit läge.\n\nDas zeigt ein Überblick über vorangegangene Entscheidungen,\ndie zu der nicht näher erläuterten Zusammenstellung in RGSt 74,\n251 geführt haben.\n\nb) Satz 2 geht offenbar auf die Entscheidung des Reichsgerichts vom 12. März 1934 in *JW 1934, 1499 zurück, die\nihn bereits in sehr ähnlicher Form enthält. Dort wird ausgeführts: u\n\n\"Allein nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts enthält bereits der Mißbrauch bei Anwendung\npflichtmässigen Ermessens bei der Vorbereitung, Prüfung und Behandlung der Anträge, der darin liegt,\ndaß sich der Beamte durch die Annahme von Geschenken\nseiner freien Entschließung zu Gunsten des Geschenkgebers begibt, eine Verletzung der Amtspflicht, und\nzwar ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte bei rein\nsachlicher Prüfung zu gleichen Entschliessungen gelangt\nwäre.\"\n\n-9 -\n\nIn einer Anmerkung zu dieser Entscheidung hat hieraus\nschon Klee irrtümlich gefolgert, das Reichsgericht sehe\n\"im Anschluß an seine frühere Rechtsprechung (RGSt 26, 197,\n42, 385)\" eine Verletzung der Amtspflicht bereits darin, daß\nsich der Beamte Jurch die Annahme von Geschenken seiner freien\nWillensentschließung zu Gunsten des Geschenkgebers begebe,\nwenn die Entscheidung über Vornahme oder Unterlassung einer\nAmtshandlung von seinem pflichtmäßigen Ermessen abhänge. Er\nhat hierbei jedoch die späteren Ausführungen des Urteils nicht\nrichtig gewürdigt oder übersehen; denn es heißt in diesem Urteil an späterer Stelle;\n\n\"Es steht weiter fest,' daß dem Angeklagten die Zuwendungen gemacht worden sind, damit er sich bei der anmtlichen Bearbeitung der Anträge in seinem Ermessen zu\nGunsten der Geschenkgeber von unsachlichen Gesichtspunkten mitbestimmen lasse, und daß der Angeklagte die\nZuwendungen in diesem Bewußtsein und mit dem Willen,\nihnen Einfluß auf seine Willensbildung einzuräumen,\nangenommen hat ... Damit ist die Verletzung einer Amtspflicht im Sinne der reichsgerichtlichen Rechtsprechung\nebenso zwingend dargetan wie der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der Annahme der Zuvendungen und der Amtspflichtverletzung.\"\n\nDiese Formulierungen finden sich wieder in der Entscheidung vom 5. Juli 1937 in HRR 1938 Nr. 50. Nachdem sie eingangs\nunter Hinweis auf JW 1934, 1499 wiederholt werden, nimmt das\nUrteil bei der weiteren Würdigung Stellung zu der irrigen Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe nach Lage der Uustände gar keine Pflichtverletzung begehen können, so daß eine\nschwere passive Bestechung notwendig entfalle, und sagt dazu:\n\n\"Es genügt, daß die Zuwendung mit Kenntnis des Angeklagten für eine Handlung angenommen worden ist, die\neine Verletzung der Amts- oder Dienstpflicht enthält,\ndaß er also eine pflichtwidrige Handlung nur begehen\nsoll und trotz Kenntnis dieses Verlangens die dafür\ngegebene Zuwendung annimmt... Die nur in der Bestechlichkeit nach § 331 StGB liegende Pflichtverletzung\nbegründet allerdings für sich allein noch nicht eine\n\nPflichtwidrigkeit der Amtshandlung im Sinne des § 332 stGB-\"\n\n- 10 -\n\nLieser Hinweis auf § 3531 StGB macht besonders deutlich,\ndef mit den angeführten, soäter in AGSt 74, 251 wiederholter\nvVerdungen Keinesialls gesagt werden sollte, schon die Annahme\ncder das Fordern eines Vorteils rechtfiertige die Verurteilung\n\nwegen schwerer Bestechlichkeit.\n\nÜber die Anwendung der Bestechungstatbestände auf Ermessensbeamte bestand in der früheren Rechtsprechung des\nReicnsgerichts niemals Unklarheit. Unnißverständliche Formulierungen finden sich bereits in RGSt 26, 194.,und RGSt 42, 382;\nso heißt es z,B. in der ersten Entscheidung:\n\n\"Wenn ein Beamter sich durch einen ihm gewährten Vorteil\nverleiten läßt, der Rücksicht auf diesen Vorteil einen\nEinfluß auf seine Entscheidung einzuräumen, so verletzt er seine Amtspflicht, auch wenn die getroffene\nEntscheiäung sich als sachlich gerechtfertigt herausstellt.\"\n\nWenn nun RGSt 74, 255 die Erläuterung der Bestechungstatbestände mit dem Hinweis auf die seit langem feststehende Rechtsprechung des Reichsgerichts einleitet, so kann nicnt angenonmen werden, daß sich das Reichsgericht über den Inhalt Gäjieser\nseiner Kechtsprechung grundlegend geirrt habe. Vielmehr liegt\n\nes nahe, daß Satz 2 gar keine selbständige Bedeutung haben sollte, sondern nur als Erläuterung von Satz 1 gedacht war, nämlich\nals Erläuterung dessen, was das Reichsgericht unter der \"Rücksichtnahme auf den Vorteil\" verstanden wissen wollte.Diese Annahme ist umso mehr gerechtfertigt, als das Reichsgericht in RGST\n74, 255, in’? zZUhmittelbarem Anschluß an Satz 2 und 3 wörtlich\nausfünrt:\n\n\"wer einem Beamten einen Vorteil in dem erkennbaren Sinne\nzuwendet oder verspricht, der Empfänger werde sich\nhierdurch -— und nicht durch sachliche Gesichtspunkte -\nbestimmen lasgen, sein Ermessen zugunsten des Gebers auszuüben, mutet dem Beamten also eine pflichtwidrige Amtshandlung zu.\"\n\nErsichtlich wollte demnach das Reichsgericht nochmals der\nvon Gerichten und Revisionsführern ungeachtet seiner früheren\n\n- 11 -\n\nrn\n\nEntscheidungen immer wieder vertretenen unrichtjigen Auffassung\nwidersprechen, eine Ermessensentscheiäung könne nur beanstandet werden, wenn ihr Ergebnis den bestehenden Richtlinien\nzuwiderlaufe. An sich trifft auch der Erfahrungssatzizu, das\nder gewährte oder versprochene Vorteil den Beamten innerlich\nbelastet, selbst wenn er dem Anreiz zur unsachlichen Entscheidung widersteht. Weil es darauf aber für den Tatbestand nicht\nankommt, konnte das Reichsgericht leicht mißverstanden werden,\nwenn es den ürfahrungssatz scheinbar für die Begriifsbestimmung\nder Amtspflichtverletzung heranzog, zumal da in den Fällen\n\nder §§ 532, 333 StGB der Vorteil nicht für die innerliche Belastung gewährt oder versprochen wird, sondern für die unsachliche Entscheidung.\n\nc) Wie es zu Satz 3 gekommen ist, zeigt wiederum ein\nRückblick auf RGSt 26, 194, 197. Das Reichsgericht versucht\nhier zur Widerlegung der unrichtigen Ansicht des Erstrichters\nden entscheidenden Gesichtspunkt durch mathematische Zeichen\nverständlich zu machen. Es führt aus:\n\n\"Der erste Richter scheint sich die Lage eines Beamten,\ndem mit Rücksicht auf eine bevorstehende Amtshandlung\nein Geschenk gemacht wird, dahin vorzustellen; Der\nBeamte erwägt pflichtmäßig die Gründe abc für und\ndie Gründe e f g gegen den Geschenkgeber; findet er ) (\na+b + c von gleichen Gewicht wie e + f +g, so soll\ner nach Absicht Ges Geschenkgebers durch das Geschenk\nd bestimmt werden. Der Geschenkgeber hat dann, wie\nder erste Richter anzunehmen scheint, eine Verletzung\neiner Amtspflicht nicht bezweckt. Wenn aber der Beamte dem Geschenk d einen Einfluß auf sein Ermessen\neinräumt, so wird regelmäßig auch seine Schätzung des\nGewichts von a+ b+c durch d beeinflußt sein. Das\nZiel des Geschenkgebers geht gewöhnlich auch nicht dahin, daß der Beante a+b+rc gegen e+f + g abwäge,\nsondern gahin, daß a+b +c +d die Waagschale sinken\n\nasse,!\n\nHier treffen zrei Gedankengänge zusammen: Einmal erscheint\ndas Geschenk aus der Sicht des Vorteilsgebers als ein echtes\nGewient, das die Waage zu seinen Gunsten senken soll. Zum an-\n\n—ı&\n\n- 12 -\n\nderen wird für die innere Haltung des Beamten aus einer allgemeinen Erfahrung hergeleitet, daß ihn das Geschenk regel-\n\nnäßig auch veranlassen wird, die ursprünglich gegebenen Gewichte falsch einzuschätzen. Schon in dieser frühen Entscheidung wird also die bloße Erläuterungsaufgabe der zweiten Überlegung nicht deutlich gemacht und zu Mißdeutung Anlaß gegeber.\nTatsächlich fordert die Entscheidung ausdrücklich, daß der Beamte dem Geschenke einen Einfluß auf sein Ermessen einräumt.\n\nIst dies der Fall, so gibt er schon damit unsachlichen Erwägungen,\nnämlich der Rücksicht auf das Geschenk, Raum und handelt pflichtwidrig. Der erkennende Senat hat dies bereits in seinem Urteil\nvom 25. Juli 1960 dahin zum Ausäruck gebracht, daß ein Beamter\nseine Pflicht schon verletzt, wenn er unter mehreren völlig\ngleichwertigen Angeboten, ohne die Grenzen seines vurmessens zu\nüberschreiten, das Angebot des Vorteilsgebers um des Vorteils\nwillen cuswählt; er läßt hier bei gleichen Gewichten die Waagschale wegen des Vorteils zu Gunsten des Gebers sinken.\n\nd) Der schon erwähnte weitere Hinweis des Reichsgerichts\nin RGSt 74, 256, daß der beste Wille des Beamten, sich nicht beeinflussen zu lassen, wirkungslos sei, weil ein Ereignis, wie\nes die Vorteilsgewährung darstelle, sich bei der Willensbildung\nniemals völlig ausschalten lasse, bezieht sich nach dem Zusammenhang des Urteils zweifellos nur auf die Frage, ob der Tatbestand\nder schweren Bestechlichkeit voraussetzt, daß der Beamte den Willen hat, die ihm angesonnene Pflichtverletzung auch zu begenen.\nEr ist daher für die Beurteilung der Sätze 2 und 3 an sich ohne\nBedeutung, wird aber gelegentlich, wie der Senat feststellen\nkonnte, auch zur Auslegung des Tatbestandes herangezogen. Es muß\ndeshalb betont werden, daß hierin eine reine Unterstellung läge,\nfür die das Gesetz keine Grundlage bietet. In der Entscheidung\nR6eSt 77, 75 kehrt denn auch dieser Hinweis nicht wieder. Im Kerne enthält er das, was Goltdammer mit dem Begriff des \"dolus\nex re\" zum Ausdruck bringen wollte, um zu rechtfertigen, daß es\n\n- 15 - '\n\nauf den Willen des Beamten, die erwartete Prlichtwidrigkeit\nzu begehen, nicht ankomme (Materialien zum Strafgesetzbuch\nfür die Preußischen Staaten, Teil II, S. 673). Der Senat hat\naber schon in dem Urteil BGHSt 15, 88 darauf hingewiesen, daß\nGiese Erläuterung von Goltdammer unzutreffenäa ist und daß\n\ndie Materialien nichts für eine solche Auffassung enthalien.\n\ne) Der Bundesgerichtshof hat sich ohne Änderungen der\nRechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen, insbesondere\nunnißverständlich und wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß\ndie Amtshandlung eines Ermessensbeaunten dann pflichtwidrig ist, 3\nvenn er dem gewährten, geforderten oder versprochenen Vorteil\nEinfluß auf seine Entscheidung einräumt, auch wenn üledse im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. In seinen Entscheidungen sind\nzwar die Sätze 2 und 3 häufig ohne Erläuterung wiederholt worden; dann waren eber die Voraussetzungen des Satzes 1 tatsächlich\nfestgestellt. Wo: das nicht der Fall und das Rangverhältnis\n\nGer Äärei Sätze verkannt war, hat der Bundesgerichtshof auf die\nNotwendigkeit dieser Feststellung hingewiesen, besonders deutlich in der Entscheidung des 4. Strafsenats vom 25. Februar 1954\n(4 StR 409/53).\n\n\"Ein Ermessensbeanmter verstößt schon dadurch gegen .\nseine Amtsptlicht, daß er an die von ihm zu treffen- Y«\nden Entscheidungen nicht unbefangen, sondern mit der\ninneren Belastung, die für ihn in dem gewährten oder\nerwarteten Vorteil liegt, herangeht, das er sich also\nseiner freien Entschließung zugunsten der wirklichen\noder vermeintlichen Vorteilsgeber begibt. Voraussetzung\nist dabei (für die Anwendung des § 332 StGB) alleraings,\ndab die Zuwendung in der von dem Beamten erkannten Absicht gemacht oder durch den Beamten mit der — sei es\nauch nur stillschweigenden — Zusage gefordert wiräü, er\nwerde sich in seinem Ermessen zugunsten des anderen Teils\nvon unsachlichen Erwägungen mitbestimmen lassen.\"\n\nf)} Das Ergebnis kann wie folgt zusammengefaßt werden.\n\n—\n\n- 14 -\n\n1.) Die Feststellungen nach Maßgabe des Satzes 1 sind\ndie unersetzbare Grundvoraussetzung für die Anwendung des\n§ 332 StGB auf Ermessensbeamte. Das tatbestandliche Handeln\nnach § 352 StGB besteht in einer Unrechtsvereinbarung oder\nin einem darauf zielenden Angebot des Beamten (Fordern).\nIn den Fällen der noch bevorstehenden Amtshandlung gehört\nalso zur schweren Bestechlichkeit, daß sich der Ermessensbeamte käuflich, d.h. ausdrücklich oder stillschweigend bereit zeigt, bei seiner künftigen Entscheidung nicht ausschließlich sachliche Gesichtspunkte walten zu lassen, sondern der Rücksicht auf den Vorteil Raum zu geben.\n\n2.) Die Sätze 2 und 3 enthalten keine Einschränkungen\ndes Satzes 1, erst recht keine \"selbständige Alternative\"\nder schweren Bestechlichkeit. Sie sind daher für die Auslegung des Tatbestandes und für die Frage, ob die Voraussetzungen der schweren Bestechlichkeit erfüllt sind, ohne Bedeutung.\n\n3.) Mit den Sätzen 2 und 3 sollte nur die Pflichtwidrigkeit der Entscheidung eines Ermessensbeamten erläutert werden;\nsie enthalten Aussagen über allgemeine Erfahrungen, die, für\n‚sich gesehen, richtig sind, indem sie auf die Versuchung hinweisen, der ein Ermessensbeanter, dem ein Vorteil gewährt\noder versprochen wurde, vor seiner Entscheidung ausgesetzt\nist. Darauf kommt es aber für die Verwirklichung des Tatbestandes schon deshalb nicht an, weil er bereits wit der Unrechtsvereinbarung erfüllt ist und die spätere Ermessensentscheidung nicht mehr zum Tatbestand gehört.\n\n4.) Die Sätze 2 und 3 sind in tatrichterlichen Urteilen\nüberflüssig und wertlos, weil sie nichts zu den Grundlagen\nder Verurteilung beitragen können. Sie sind jedenfalls nicht\ngeeignet, die nach Satz 1 notwendigen Feststellungen zu ersetzen, sondern können dazu verleiten, den Inhalt der Unrechtsvereinbarung nicht mehr zu untersuchen. Die Pflichtwidrigkeit\n\n-15 -\n\nder Antshandlung einfach aus der Stellung als krmessensbsamter zu folgern, ist verfehlt.\n\nIII. Die Strafkamuer hat - veranlaßt durch die mißverständlichen Formulierungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung -\ndie Bedeutung der Sätze 2 una 3 und ihr Verhältnis zu Satz 1\nbei Prüfung der Tatbestandsfrage verkannt. Darüber hinaus enthält das Urteil weitere Mängel, die zu seiner Aufhebung führen,\n\n1.) Die Strafkammer sagt zwar ausdrücklich, für den Tatbe- N\nstand der schweren Bestechlichkeit genüge es, daß der Beamte,\nsei es auch nur mit bedingtem Vorsatz, erkannt hat, der Vorteilsgeber erwarte von ihm eine pflichtwidrige Amtshandlung,\nund daß er gleichwohl den Vorteil annimmt. Diese Erwägung wird\naber entwertet durch die weiteren, oben unter I 1 wiedergegebenen\nAusführungen, aus denen klar hervorgeht, daß die Strafkammer\nals pflichtwidrige Handlung im Sinne des § 3532 StGB bereits die\n\"Annahme oder das Fordern des Vorteils ansieht. Dieser unrichtige\nAusgangspunkt hat auch die Feststellungen beeinflußt, wie die\nweitere Prüfung erkennbar macht. --\n\n2.) Die Strafkammer stellb;es:inrechtlich bedenklicher Weise Mm\nvor allem auf die Zuwiderhanälung gegen Dienstvorschriften ab\nund kommt so dazu, selbst bei geringfügigen Vorteilen eine\nschwere Bestechlichkeit anzunehmen. Dies ist nur verständlich\nvon der Auffassung her, schon die von der Dienstvorschrift\nnicht gedeckte Annahme eines kleinen Geschenkes sei eine Pflichtverletzung im Sinne. des § 332 StGB. Es kommt aber für die Anwendung dieser Vorschrift nicht auf die Pflichtwidrigkeit an,\ndie möglicherweise in der Annahme selbst liegt, sondern auf die\nPflichtverletzung, die dem Beamten als Gegenleistung für den\nVorteil angesonnen wird (vgl. die bereits erwähnte Entscheidung\nRG HRR 1938 Nr. 50 und BGHSt 3, 143, 147).\n\n—\n\n3.) Das Urteil leidet weiter darunter, daß der Zusammenhang Zwischen dem Vorteil und der Pflichtverletzung nicht\nhinreichend deutlich gemacht wird. Es bleibt meistens offen,\nwelche Amtshanälung die Vorteilsgeber erwarteten. Wie der\nSerat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil von\n27. Oktober 1960 - 2 StR 342/60 - erneut betont hat, muß\ndie als Gegenleistung angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung\nbestimmt oder bestimmbar sein, Die Strafkammer begnügt sich\nhier jedoch mit allgemeinen Bemerkungen, man habe sich um das\nWohlwollen des Angeklagten oder um seine Gunst benüht, eine\nwohlwollende Amtshandlung, eine günstige Ausgangsposition,\neine Bevorzugung erhofft, sich den Angeklagten zu Dank verpflichten oder ihn günstig stimmen wollen. Solche Redewendungen\nrechtfertigen die Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit\nnicht; denn es ist ihnen nicht zu entnehmen, welche bestimmte\nPflichtverletzung Gegenstand der Unrechtsvereinbarung wars.\n\nDer Begriff des \"Wohlwollens\" findet sich Öfter in Urteilen, die sich mit Bestechungsfällen befassen; er besagt\nfür sich allein nichts. Es ist Pflicht jedes Beamten, erustliche Anträge, Gesuche und Angebote von Firmen wohlwollend zu\nprüfen, d.h. er darf ihnen nicht von vornherein ablehnenä gegenüberstehen, muß vielmehr über sie nach eingehender sachlicher Würdigung und Abwägung Zder für und gegen sprechenden\nGesichtspunkte entscheiden. Es kommt darauf an, wie dieses\nWonlwollen betätigt werden soll.\n\nDasselbe gilt für den vielfach: gebrauchten Ausdruck \"Bevorzugung”. Eine Bevorzugung ist nur pflichtwidrig, wenn sie\ndurch die Rücksicht auf den Vorteil beeinflußt ist. Allerdings\nwird sich aus den Umständen häufig ergeben, daß unter der verabredeten Bevorzugung eine solche unsachlicher Art gemeint ist.\nTrifft das aber nicht zu und gibt der Beamte einem Angebot aus\nrein sachlichen Erwägungen den Vorzug, so handelt er pflichtgemäß,\n\n4.) Verfehlt ist insbesondere die Annahme der Strafkamner,\nschon der Umstand, daß der Vorteil dem Angeklagten eben mit\nRücksicht auf seine Dienststellung gegeben wurde, begründe\nNobjektiv den Bestechungszusammenhang.\"\n\nEs ist selbstverständlich, daß der Angeklagte als Beauftragter einer Behörde, die Lieferungen erheblichen Umfangs zu\nvergeben hatte, von den hierfür in Betracht kommenden Firmen\nmit der gebotenen Höflichkeit enpfangen wurde und daß er\ndies auch verlangen konnte. Lie Straikammer übersieht, daß nicht\n\njeder aus Anlaß oder bei Gelegenheit einer Amtshandlung gewährte Vorteil für eine Amtshandlung gegeben sein muß; er kann viel.\n\nmehr häufig seinen Grund in den Regeln des sozialen Verkehrs\nund der Höflichkeit haben, denen sich auch ein Beanter schwer\nentziehen Kann, wenn er nicht gegen gesellschaftliche Formen\nverstoßen und damit unter Umständen sogar das Ansehen der Berörde schädigen will. Es geht daher nicht an, jede auch noch so\ngeringe Aufmerksamkeit ohne weiteres als Bestechungsmittel anzusehen. Die Gewährung der Übernachtung in einen Gästehaus,\neiner Einladung in die Werkskantine oder zu einer Mahlzeit in\neinen Restaurant, ein übliches Mitnehmen oder Abholen mit dem\nKraftwagen muß nicht schon deshalb der Bestechung des Empfängers dienen, weil dieser ein Beamter ist (vgl. hierzu schon\nRGSt 2, 129; 19, 19, 22).\n\n5.) Der dargelegte Mangel führt dazu, daß die Strafkammer\nvielfach auch offenläßt, aus welchen Umständen der Angeklagte\nerkannt haben soll, es werde von ihm eine Pflichtverletzung ®T-\nwartet. Der Angexlagte hat eine solche Kenntnis bestritten. Die\nStrafkammer glaubt zwar, aus seinem \"Geständnis\" entnehmen ZU\nkönnen, seine \"Erkenntnis habe die kriminellmkMerkmale eines\nBestechungstatbestandes umfaßt.\" Diese Feststellung genügt schoß\ndeshalb nicht, weil die Tatbestandsmerkmale der schweren Bestechlichkeit von der Strafkammer zum Teil verkannt sind; si®\n\nwird auch nicht durch das sogenannte Geständnis getragen; denn\nder Angeklagte hat darin nur eingeräumt, daß ihm in verschiedenen Fällen die Vorteile im Hinblick auf seinen dienstlichen Auigabenbereich gewährt wurden und daß er sich bei deren Annahme\nhierüber im klaren war. Dieses Zugeständnis besagt demnach schon\nnicht, daß der Vorteil das Entgelt für eine bestimmte, unter\nUmständen pflichtwidrige, Amtshandlung sein sollte, noch weniger\naber, daß der Angeklagte dies erkannte. Es ist nun richtig, daß\nder Zusammenhang und die Kenntnis auch aus den Umständen, so aus\nder Zweckbestimmung des Geschenkes, entnommen werden kann. Lies\nmuß aber in jedem Falle klar festgestellt werden (RGSt 64, 328,\n336). Laß der Angeklagte bewußt gegen die zur Sicherung erlassenen Dienstvorschriften verstoßen unä \"eine Unsitte\" mitgemacht\nhat, genügt nicht,\n\nIV. Die Prüfung der Einzelfälle läßt noch deutlicher erkennen, daß nach den bisherigen Feststellungen verschiedentlich der\nZusammenhang zwischen der Zuwendung und der Amtshandlung sowie\ndie Kenntnis des Angeklagten hiervon nicht gegeben, zumindest\nzweifelhaft sind.\n\n1.) Die Firma DW-Be@p AG., die mit dem Amt BI@E in\nVerbindung stand, führte Entwicklungsarbeiten für Kraftfahrzeuge durch und beteiligte sich mit den entwickelten Typen an\nModellvorfünrungen,\n\na) Da der Generaldirektor der Firma, Dr. KO, den Angeklagten kennenlernen wollte, fand durch Vermittlung des Vertreters der Firma in BB in März 1955 ein Zusammentreffen zwischen\nDr. Kö, dem „Vertreter der Firma und dem Angeklagten in\neinem Hotel in Bad CB statt, wobei allein über Entwicklungsfragen im Lastwagenbau '.gesprochen wurde, Was der Angeklagte verzehrte, wurde von br. Kö bezahlt; den Wert schätzt\ndie Strafkammer auf DM 29,-—.\n\n- 19 -\n\nb) Im Mai 1959 besichtigte der Angeklagte mit einem Angestellten des Amtes BIP das Werk der DEEEB-Be@B AG. in\nNORD. Lurch die Behördenabteilung der Firma in BB vwurde ihnen ein Personenkraftwagen zur Fahrt nach MB und\nzurück zur Verfügung gestellt.\n\nIn beiden Fällen ist nicht ersichtlich, für welche, noch\ndazu pflichtwidrige, Amtshandlung der Vorteil als Entgelt gedacht war. Die Strafkammer begnügt sich mit der unzureichenden\nFeststellung, die Firma habe sich das \"Wohlwollen'\" des Angeklagten sichern wollen. Die DEEB-Beg AG. hatte natürlicherweise Interesse an Aufträgen des Amtes Bl@@B; dies ergab sich\nschon aus ihrer Beteiligung an den Entwicklungsarbeiten und\nan den Modellvorführungen,. Es mußte ihr daher daran gelegen\nsein, dem Amte BI@EB ihre Leistungsfähigkeit zu zeigen, wie\nauch für das Amt BI@@W der Einblick in die Lieferungsmöglichkeiten des Werkes von Bedeutung war, da diesem unter Umständen grö-Rere Aufträge übertragen werden sollten, Die Strafkammer bezweifelt denn auch nicht, daß die Fühlungnahme: mit dem Generaldirektor und die Besichtigung des Werkes an sich sachgemäß war. Wem\ndie Aufmerksamkeiten auch inren Grund darin hatten, daß der Angeklagte als Persönlichkeit von einer gewissen Bedeutung angesehen wurde, besagt üljes noch nicht, daß sie seine Bestechung\nzum Ziele hatten. Die Folgerung, der Bestechungszusanmenhang\nliege objektiv schon deshalb vor, weil die Firma und Dr. Ki\ndie Aufmerksamkeiten dem Angeklagten nur mit Rücksicht auf seine Dienststellung erwiesen hätten, geht somit ebenso fehl: wie\ndie Annahme, hieraus ergebe sich ohne weiteres die denntnis\ndes Angeklagten von der Bestechungsabsicht der Geber. Der Gedanke, Dr. KEEP und die Firma hätten einen \"einflußreichen\nOberst\" durch ein Abendessen im Werte von 20.-- DM bestechen\nwollen und dieser hätte durch die Annahme seine Bestechlichkeit\nkundgegeben, liegt im übrigen so fern, daß es zu einer solchen\nAnnahme eingehender Prüfung und genauer Feststellungen bedurft\n\n- 20 -\n\nhätte. Dies gilt auch für die Fahrt zu den Werk in Mn.\nderen Wert ebenfalls auf DM 20,-- geschätzt wird. An ihr hat\nzudem noch ein Angestellter des Amtes BI@B teilgenommen; ob\nauch er bestochen werden sollte, ist nicht erörtert,\n\nc) Am 7. Juli 1956 erhielt der Angeklagte auf sein Ersuchen von der DEW-BcegB AG. einen Kraftwagen zur Verfügung\ngestellt, um deren Werk ir Ga@ED zu besichtigen und den\nOberbaurat Sch, ein Vorstanäsmitglied der Gesellschaft,\nin Ba@WB-5a@WB zu sprechen. Außerdem wurde ihm das Fahrzeug\nnoch für einige Tage zur freien Benutzung belassen. Bei der\nBesprechung war der Angeklagte Gast des Oberbaurats Sch;\ndieser übernahm auch die Kosten für die Übernachtung in einen\nHotel. Die Kosten für Bewirtung und Übernachtung werden auf mindestens DM 25,-- geschätzt, Bei der Besichtigung des Werkes\nwurde der Angeklagte in der Kantine verpflegt. Den Wagen hat\ner am 23. Juli 1956 zurückgegeben, nachdem er in der Zwischenzeit zwei Fahrten mit der Bahn in die Schweiz gemacht hatte.\n\nDie leihweise, kostenlose Überlassung eines Kraftwagens\nTür einen längeren Zeitraum an einen Beamten, der in Angelegenheiten, die den Verleiher betreffen, Entscheidungen zu treffen\nhat, wird zwar in der .Regel den Zweck verfolgen, diese Entscheidungen unsachlich zu Gunsten des Vorteilsgebers zu beeinflussen. Hier hatte der Angeklagte den Wagen etwa 16 Tage zur\nVerfügung, wenn er ihn auch, da er zweimal aus dienstlichen Gründen mit der Bahn in die Schweiz fahren mußte, ınur wenige Tage\nprivat benutzte, Daß aber die Überlassung des Wagens das Entgelt\nTür eine Amtshandlung sein sollte, läßt sich dem Urteil mangels\nausreichender Feststellungen nicht entnehmen; denn die ;:Strafkammer führt auch hier nur aus, daß die Zuwenäungen dazu dienen\nsollten, das \"Wohlwoilen\" des Angeklagten zu gewinnen und zu erhalten. Es ist zudem nicht ersichtlich, worauf die Strafkammer\ndie Annahme gründet, der Angeklagte habe erkannt, es werde ihm\neine Pflichtverletzung zugemuset. Daß eine besonders grobes Disziplinwidrigkeit vorliegt, reicht hierfür nicht aus.\n\n- 21 -\n\nd) Am 24. August 1957 leistete der Angeklagte einer Einladung des Oberbaurats Sch Folge, ihn mit seiner Frau und\nseiner Tochter in Be@WP-BEWB zu pesuchen. Für die Reise wurde\nihm ein Kraftwagen überlassen. Nachmittags und abends waren\ner und seine Angehörigen Gäste von Sch, der auch die Übernachtungskosten im Hotel bezaklte. Am 25. August 1957 fuhr\nder Angeklagte wieder nach Hause, Die Kosten der Bewirtung und\nder Übernachtung werden von der Strafkammer auf DM 50,--, der\nWert der Wagengestellung auf DM 75,-- geschätzt.\n\nNach den Feststellungen war die Einladung veranlaßt durch\ndie Befürchtung der Di-Scgw ıC., das bisherige Vergabe- N\nsystem in der Klasse der 5-to-Lastwagen werde zu ihrem Nachteil\ngeändert. Sch@B hoffte, die Änderung oder doch eine Benachteiligung bei der Auftragserteilung äurch kinflußnahme auf\nden Angeklagten vermeiden zu können,\n\nDie Annahme der Strafkammer, Sch habe den Angeklagten\nbestimmen wollen, bei der Entscheidung über die Anderung des\nVergabesystenms, falls er hierbei mitzuwirken habe, wegen der erhaltenen Vorteile zu Gunsten der DEWp-Be@p AG. zu sprechen,\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Für diese Absicht Sch\nspricht schon der Inhalt des in dem Urteil aufgeführten internen Schreibens der DEEW-;c@B AC., wonach man über den Ange- C\nklagten erreichen wollte, daß ein bestimmtes Vergabesystem gehandhabt wurde, und worin der Verfasser mitteilt, daß laut einer Anweisung von Oberst ve LEE, sie er persönlich\nhabe einsehen können, im Grundsatz der Beschluß gefaßt warden\nsei, auch in dieser Klasse weiterhin nur ein Fabrikat zu vberücksichtigen.\n\nDaß jedoch der Angeklagte den Zusammenhang zwischen Geschen!\nund Amtshandlung erkannt hat, ist nicht zureichend festgestellt;\nwenn auch nach den Gesamtumständen manches :dafür spricht.\n\n—ı\n\n- 22 -\n\nSpätestens bei der Besprechung in Ba@WB-Ba@B kann der Angeklagte kaum verkannt haben, worum es der Firma DD-:c@»\nging. Sein Verhalten war auch in besonderem Maße grob [disziplinwidrig. Es ist ungewöhnlich und entspricht nicht der Stellung eines Beamten oder eines Offiziers, Einladungen dieses\nAufwandes von ihm nicht näher stehenden Interessenvertretern\nnicht nur für sich, sondern auch für seine Angehörigen, anzunehmen, statt die Kosten selbst, unter Umständen aus erhaltenen Tagegeldern, zu tragen. Ein solches Verhalten muß den Verdacht einer Bestechungshandlung erwecken. Die Strafkammer wird\nGelegenheit zu nochmaliger Prüfung haben, ob dieser Verdacht\nbegründet ist. Dabei wirä insbesondere zu erörtern sein, ob\nGer Angeklagte die Einsicht in die erwähnte Anweisung tatsächlich gewährt hat.\n\n2.) Firma F@B-Werke AG.\n\na) Ende 1953 nahm der Angeklagte die Einladung des Leiters der. Behördenabteilung der FEB-Werke ıG., Dim zu\neiner Abendgesellschaft in dessen Wohnung in Kö@P an. Er wurde mit einem Kraftwagen von seiner Wohnung in Bad CE .\nabgeholt und wieder zurückgebracht. Für die Einladung bedankte\ner sich mit einem kleinen Buch. Der Wert der Bewirtung wird\nvon der Strafkammer auf etwa DM 20,-- geschätzt.\n\nb) Nachdem der Angeklagte seinerseits die Eheleute Din\nin seine neue Wohnung in BB eingeladen hatte, wurde er und\nseine Frau zum Kaffee gebeten und wieder mit dem Kraftwagen\nabgeholt. Den Wert der Bewirtung und die Wagenfahrt schätzt\ndie Strafkammer auf mindestens DM 20,--.\n\nc) Am 17. August 1956 erhielt der Angeklagte auf sein Ersuchen hin von der Firma einen Kraftwagen kostenlos zur Verfügung gestellt. Er benutzte ihn zu einer Urlaubsfahrt mit seiner\n\n- 23 -\n\nTochter; mit der Fahrt verband er auch die Besichtigung mehrerer\nWerke. Am 27. August 1956 lieferte er den Wagen wieder ab.\n\nEntgegen der Ansicht der Strafkammer kann in den Fällen\na) und b) nicht davon gesprochen werden, die Einladungen hätten\n“das Maß einer gesellschaftlich üblichen Höflichkeit weit:\nüberstiegen.\" An der Abenägesellschaft haben 10 bis 15 Personen\nteilgenommen, Der Angeklagte wurde wie die übrigen Gäste bewirtet. Die Einladung zum Kaffee ist nicht außergewöhnlich. Daß\nein Gastgeber den Gast mit seinem Kraftwagen abholt und wieder\nnach Hause bringt, ist jetzt und war auch damals schon keine besondere Aufmerksamkeit, Sicherlich lag der Grund für die Einladungen in der dienstlichen Stellung des Angeklagten; das bedeutet\naber noch nicht, daß sie den Zweck hatten, ihn zu bestechen.\n\nDas Überlassen eines Wagens zu einer Urlaubsfahrt ist dagegen ungewöhnlich und geeignet, den Verdacht einer Bestechungshandlung zu erwecken, Das Urteil stellt aber auch hier ausreichen\nweder den Zusammenhang mit einer bestimmten. oder bestimmbaren\nAmtsnandlung noch das Bewußtsein des Angeklagten von diesem Zusanmenhang fest, so daß eine Beurteilung nicht möglich ist, ob\nnur eine Lienstpflichtverletzung des Angeklagten vorliegt oder\nob er sich der Bestechlichkeit, sei es der einfachen nach § 531\nStGB oder der schweren nach § 352 :StGB,schuldig gemacht hat.\n\n3.) Die weiteren, der Verurteilung zu Grunde liegenden Vorsänge, sind ähnlich gelagert. Insoweit bestehen ebenfalls die\nbereits dargeiegten Bedenken. Es genügt daher der Hinweis auf\neinige Besonderheiten.\n\na) (UA II 4 d) Die kostenlose Überlassung eines Personenkraftwagens durch den Leiter der Behördenabteilung der Firma\nIEBD-VWB GubH für einige Tage im Jahre 1955 wurde dadurch veranlaßt, daß sich an dem Geländewagen, den der Angeklagte mit 6°\n\n- 24 -\n\nnennmigung seiner Dienststelle in das Werk in IB üterführen sollte, während der Fahrt ein Schaden Zeigte; der Wagen mußte in das Werk abgeschleppt werden, so daß der Angeklagte nicht mehr, wie vorgesehen, mit ihm nach BED zurückfahren konnte.\n\nHiernach liegt die Annahme nahe, daß die Firma durch die\nÜberlassung des Kraftwagens dem Angeklagten nur aus einer gewissen Zwangslage helfen wollte, damit aber keine Bestechungsabsicht verfolgte, auch wenn gesagt wurde, es eile mit der Rückgabe nicht. Die Strafkammer stellt denn auch nur fest, daß die\nFirma sich des \"Wohlwollens\" des Angeklagten versichern wollte,\n\nSie weist allerdings noch darauf hin, daß die Firma daran\ninteressiert war, Ersatz von dem Bundesministerium für Verteidigung für die vonlihr aufgewendeten Entwicklungskosten zu erlangen. und daß hier der Angeklagte \"als Fürsprecher\" von Nutzen\nsein konnte. Die Firma glaubte aber nach der Sachlage einen Anspruch auf Ersatz der Kosten zu haben; wenn sie also erreichen\nwollte, daß der Angeklagte ihren berechtigten Anspruch befürworte,\nso ging es ihr nur um eine pflichtgemäße Amtshandlung des Angeklagten (RGSt 42, 382, 386).\n\nb) (UA II 5 a) Die Annahme der Bewirtung anläßlich der Besichtigung der Werksanlage des HWn-Ssu@B Zonzerns im\nJuli 1956 erfüllt nach der Sachlage schwerlich den Tatbestand\nder einfachen oder der schweren Bestechlichkeit. Die Annahme der\nVerpflegung in der Kantine ist nicht einmal durch die Dienstvorschriften verboten. Der Wert der Bewirtung in einen Restaurant wird von der Strafkammer auf etwa DM 5,-- geschätzt. Es\nist schlechthin unglaubhaft, daß die Firma einen Oberst der\nBundeswehr dadurch zu bestechen hoffte und daß dem Angeklagten\nein Gedanke in dieser Richtung kommen konnte, Eine besondere\nins Auge fallende Aufmerksamkeit, wie die Strafkammer meint, stelien diese Bewirtungen sicher nicht dar.\n\n- 25 _\n\nc) (UA II 6 a) Die Strafkamner verneint, daß die Firma\nHei und Ko in ON. die Kosten der Übernachtung\ndes Angeklagten unä seiner Tochter in Höhe von DM 14,80 an _\n1äßlich der Besichtigung des Betriebes im August 1956 in Bestechungsabsicht bezahlt hat. Sie nimmt jedoch ein versuchtes Verbrechen der schweren Bestechlichkeit an, da der Angeklagte geglaubt habe, die Vorteile seien ihm in Erwartung einer pflichtwidrigen Amtshandlung gewährt worden, Aus welchen\nUmständen er diese Erkenntnis gewonnen hat, ist nicht dargetan;\nebensowenig ist ersichtlich, welche Vorstellung er von der\nihm angesonnenen Amtshandlung hatte.\n\n“) (UA 6 c) Anläßlich der Besichtigung der Werke der\nMaschinenfabrik Auge EEE 45: (MAN) wurden Einzelheiten der Produktion, insbesondere Fertigungsprablemereines\nin Auftrag gegebenen Wagens besprochen. Der Angeklagte versprach, die Anliegen der MAN dem zuständigen Fachreferenten\nvorzutragen, und hielt diese Zusage ein. Dem Urteil ist nicht\nzu entnehmen, ob die Strafkammer auch in diesem Versprechen\nund dessen Erfüllung eine Pflichtverletzung erblickt. Dies\nwäre verfehlt; denn es war Aufgabe des Angeklagten, die Verbindung mit den Lieferfirmen zu pflegen. Wie er daher:Wünsche\ndes Bundesministeriumss für Verteidigung den Lieferfirmen zu\nübermitteln hatte, so war es auch seine Pflicht, deren Anliegen dem Ministerium vorzutragen.\n\ne) (UA II 6 e) Bei der Besichtigung der Firma Va»\nund Co in KaD in August 1956 wurde der Angeklagte auf Entwicklungsarbeiten hingewiesen, die die Firma während des\nletzten Krieges für die Wehrmacht durchgeführt hatte und deren Unterlagen noch vorhanden waren. Er hat die zuständigen Sach\nbearbeiter hierauf aufmerksam gemacht. Lie Firma erhielt in\n\nder Folgezeit neue Entwicklungsaufträge. Diese Mitteilung an die\nSachbearbeiter war nach der Sachlage ?ilicht des Angeklagten:\n\n- 26 -\n\nEs ist nicht ersichtlich, warum hier eine Bestechung vorliegen\nsoll.\n\nV. Nach allem muß das Urteil aufgehoben werden. Für die\nneue Hauptverhandlung sei auf folgendes hingewiesen;\n\n1.) Die: Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nschwerer passiver Bestechung verurteilt, Zur Begründung des\nFortsetzungszusammenhangs führt sie an, daß die Taten des Angeklagten von dem einheitlichen Vorsatz getragen waren, \"seine\ndienstlichen Opfer und seine unbillige Verunglimpfung als Berufsoffizier durch die Annahme und Forderung von Vorteilen seitens der Lieferfirmen auszugleichen, obwohl diese ihn zu Dank verpflichten wollten und eine entgeltende bevorzugende Antshandlung\nerwarteten.\" Darin liegt aber kein Gesamtvorsatz im Sinne der\nRechtsprechung. Angesichts der Verschiedenartigkeit der gewährten Vorteile una ihres Anlasses sowie der Vielzahl der beteiligten Firmen kann sich der Angeklagte nicht von vornherein auch\nnur mit einiger Bestimmtheit Gäie Einzeltaten vorgestellt haben\n(BGHSt 1, 313). Die Annahme eines Gegamtvorsatzes würde auch bedeuten, daß der Angeklagte während der Jahre 1955 vis 1957 von\nGem absonderlichen Gedanken beherrscht war, sich für erlittene\nUnbill mit zum Teil ganz geringen Vorteilen schadlos zu haiten.\nEine solche Annahme erscheint schwer vereinbar mit dem Cherakter\nGes AngeKkagten, der sich bisher untadelig geführt und sich seiner Arbeit mit allen Kräften gewidmet hat. Sie ist unwahrscheinlich,\n\n2.) Die Strafkammer hat erwogen, daß der Angeklagte mögli-Cherweise die Rechtswidrigkeit seines erkannt tatbestanäsmäßisen Verhaltens durch die gesellschaftlich-wirtschaftliche Entwicklung für überholt gehalten habe, meint aber, daß ihm alsdann eine seinen Vorsatz nicht ausschließende Rechtsfahrlässig-\n<xeit vorzuwerfen sei. Ein soicher Verbotsirrtum äes Angeklagten\n\n- 27 -\n\nist allerdings nach den sonstigen Feststellungen kaum denkbar,\nSollte er gleichwohl vorgelegen haben, so kann dies zur Strafmilderung führen (BGHSt 2, 194).\n\nVI. Der Senat hat dem Antrag der Verteidigung nicht entsprochen, von der Möglichkeit des § 554 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheiäung an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen. Dazu\nbestent kein Anlaß. Die aufgezeigten Rechtsfehler beruhen in\nGer Hauptsache auf einem Mißverständnis, das durch unklare Formulierung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung veranlaöt\nwurde.\n\nBaldus Busch Dotterweich\n\nScharpenseel Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-27/2-str-177-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":8},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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