{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-10-19_2_StR_472_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-10-19","aktenzeichen":"2 StR 472/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR_472/60 2117 019\n\nIm Nanen des Yolkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zaufmann Josef Feter Hubert S cr EEE aus «EB,\ngeboren am B. ED WE in Schveiimp/ S ED,\n\nwegen Betruges i.R.\n\nhet der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchnof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvwalt WW i:ı der Verhandlung,\nBundesanwalt Drs ip bei: der: Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwalıschaft,\n\nJustizangesitellter En\nals Urkundsteamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln von 19. Juli 1960 mit den Feststellungen en‘\ngufgehoben, soweit er wegen Rückfallbetruges im Falle KrB-EB (ibschiitt IV der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,\nferner im Gesemtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des kechtsmittels,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n' Die Sirafkamner nat den Angeklagten — unter Freispreschung im übrigen - wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen\nund wegen Betruges ir einem weiteren falle zu einer Gesamtstrale von einem Jahr unä sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nMit der Revision, die sich allein gegen die Verurteilung wegen Rückfalldetruges im Falle Krb und gegen\ndie Gesamtstrafe richtet, rügt der Angeklagte die Verl>tzung\nsachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsnittel ist begründet.\n\nAllerdings kann der Meinung der Revision nicht beigetreten weräen, der Angeklagte hätte im Falle Krb schon\ndeshalb nicht verurteilt werden üürfen, weil die Strafkammer\nihn im Falle des Kaufs der lB-Schreibnaschine im Februar 1956 (Abschritt III der Urteilsgründe) von dem Vorwurf des Betruges freigssprochen und weil sie im Falle\nKr sin betrügerisches Vorgehen insoweit verneint\nnat, als es sich um die Anmietung der V@®&-Schreibmaschine\ndurch den Angeklagten im Mai 1956 handelt. Nas das Landgericht\nhier nicht zu einer Verurteilung gekommen ist, beruht, wie das\nUrteil deutlich ergibt, darauf, daß der Argeklagt2 damals möglicherweise noch an einen erfolgreichen Abschluß der sog. Berlin-Geschäfte geglaubt hat. Damit hat er aber — entgegen der Behauptung der Revision - bei dem Ankauf Ger V@®-Ichreibmaschine\nim Juli 1956 nach den Feststeilungen des Urteils nicht mehr\nrechnen können und auch nicht mehr gerechnet, nachdem jene\nCeschäfie, vas er wußte, im Monat zuvor gescheitert waren.\nlas \"zusätzliche Homent\", das die Revision als Voraussetzung\n\nan ung... m ner\n\n vorguspiegelt, die in Wahrheit nicht vorhanuen war.\n\nfür eine abweichende Beurtcilung vermißt, ist also gegeben:\nDer Angeklagte hat den Verkäufer bewußt eine Zahlungsfähigkeit\n\nNicht zu Unrecht macht die Xevisicn jiedccn geltend, das\nUrteil lasse hinreichende Ausführungen dazu vermissen, daß sich\ndie Vermögenslage des Inhabers der Firma Kr durch\nden Atschluß dss Kaufvertrages verschlechtert habe. Im Urteil\nheißt :s zwar, das Vermögen dcs Firmeninhabers sei beschädigt\nworien, indem dieser infolge seines Irrtums, der Angeklagte\nsei zahlungsfähig und die Maschine sei bei ihm weiterhin erreichbar, davon abgesehen habe, seine Eigentumsrechte an der\nSchreibmaschine weiter zu verfolgen, und indem er dafür einen\nnicht reslisierbaren schuldrechtlichen Anspruch gegen den\nArgeklagten erlengt habe. Die Sachverhaltschilderung läßt indessen nicht erkennen, daß durch den Verkauf der Schreibraschine die Vermögensvzrhältrisse des Inhabers der Firma\nSo eine Änderung zu dessen Nachteil erfahren haben.\n\nEr war Bigentümer der Naschine unä blieb es auch troiz der\nArnahnme des vcm Angeklagten unterbreiteten Kaufangebots;\n\ndenn dafür, daß hiermit etwa zugleich das Eigentum an der\nWaschine auf den Angeklagten übertragen worden sei, ist nichts\nersichtlich. Ferner befand sich die Maschine zu dieser Zeit\nbereits nicht mehr im Besitz des Angeklagten, sondern war in\nDerlin zurückgeblieben.\n\nDer Inhaber der Firma KrB war somit durch den XAaufabschluß rechtlich nicht gehindert, ssin Zigentum an der Maschine\nweiterhin geltend zu mechen. Die tatsächlichen Schwi.erigkeiten\nie der Ausübung dieses Rechts entgegenstanden, waren aber voT-\nher wic nachher die gleichen. Jedenfalls enthält Gas Urteil\nkeine Feststellung dahin, daß der Firmeninhaber, der wegen des\n\nKaufvertrages zunächst davon absah, weiter nach dem Verbleib\nder Maschine zu forschen, diese ausfindig geracht und zurückerhalten hätte, wenn er die Nachforschungen zu dem Zeitpunkt\naufgenommen oder fortgesetzt haben würde, zu dem ihm das Kaufangebot des Angeklagten zugings\n\nDemnach ist im Urteil eine Schädigung des Vermögens\ndes Inhabers der Firma Zr üurch die Täuschung des\nAngewlagtsn über seine Zahlungsfähigkeit beim Abschluß des\nKaufvertrages nicht zureichend dargsetun, 36 daß die Verurteilung wegen — vollendeten — Betruges nicht aufrechterhalten werden kann, was zugleich die Aufhebung der Gesanmtstrafle zur Folge hat. Die Strafkammer wird daher den Fall\nKr nochmals zum Gezenstand der Hauptverhandlung machen müssen, und zwar auch insoweit, als dem Angeklagten ein\nbetrügerisches Vorgehen schon bei der Anmietung der VoB-Schreibmaschine zur Last gelegt wird. Sollte sie keine\nweitergenenden, di>2 Annahme eines vollendeten Betruges rechtfertigenden !'eststellungen treffen können, 30 wird zu prüfen sein, ob eich der Angeklagte durch sein Vorgehen gegenüber dem Inhaber der Firma Kr eines Betrugsversuchs\n\nschuldig gemacht hat.\n\nBusch Dotterweich Scharpensecl\n\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-19/2-str-472-60","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-19/2-str-472-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:52.463342+00:00"}}