{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-10-19_2_StR_456_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-10-19","aktenzeichen":"2 StR 456/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 456/60\n\n[g‘\n\n2117 018\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Hermann H EB aus Demi;\ngeboren am. ED EB ir Ve,\n\nwegen Betruges u. a.\n\nhat der 2, 5\n\ntrafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\n\nHauptverhandlung vom 19. Oktober 1960 in der Sitzung vom\n\n21. Oktober\n\n1960, an denen teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\n“Bundesrichter Dr. Menges\n\nfür Recht e\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nrkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen vom 28. März 1960 im Strafaus-\n\nspruch mit\nIINr. 4 we\n\nden Feststellungen aufgehoben, soweit er im Falle\ngen Meineids verurteilt worden ist, ferner in Ge-\n\nsamtstrafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-\n. handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_-\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids\nin zwei Fällen und wegen Betrugs in vier Fällen, davon\nin drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu\neiner Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund die Anwendung des sachlichen Rechts; sie hat nur\nzum Teil Erfolg.\n\nI. Verfahrensrüge\n\nDie Revision trägt vor, bei der Vernehmung des\nZeugen Hai habe sich der Vertreter der Anklagebehörde eingeschaltet und u. a. zu Halb geäußert, er\nsolle nicht die Unwahrheit sagen, sonst werde er den\nGerichtssaal nicht als freier Mann verlassen; Ha»\nsei auf diesen Hinweis sichtlich eingeschüchtert und\nverstört gewesen und habe unter dem Einäruck gestanden,\ner werde verhaftet, wenner die an ihn gerichteten Fragen\nnicht in einem bestimmten Sinne beantworte; ein solcher\nZeuge sei aber kein geeignetes Beweismittel; die Aussase des How hätte daher nicht verwertet werden dürfen.\n\nDie Revision führt nun zwar nicht die gesetzlichen\nVorschriften des Verfahrensrechts an, die sie als verletzt ansieht. Dies ist jedoch unschädlich; denn ihren\nAusführungen ist eindeutig zu entnehmen, daß sie die\nZeugenaussage des Haile für nicht verwertpar hält,\nweil sie durch einen nach ihrer Ansicht unzulässigen\nZwang beeinflußt wurde. Sie rügt demnach einen Verstoß\n\ngegen die §§ 69, 136 a StPO. Die Rüge ist unbegründet.\n\nNach der Sitzungsniederschrift wurde Ha»\nvor seiner Vernehmung nach § 57 StPO belehrt, insbeson-\n\ndere zur Wahrheit ermahnt, ferner über die Bedeutung des\nEides sowie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt; weiter\nwurde er nach § 55 StPO auf sein Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen. Die Sitzungsniederschrift enthält\nnoch folgende Hinweise:\n\n\"Der Zeuge HailB beantwortet mehrere eindringliche Vorhalte des Vorsitzenden, des Beisitzers LGR\nDegner und des Staatsanwalts.\n\nIm Laufe seiner Vernehmung wird der Zeuge Hau»\nmehrmals eingehend auf die Folgen einer uneidlichen oder\neidlichen Falschaussage belehrt.\"\n\nVon einer Vereidigung des Zeugen hat das Gericht\nnach § 60 Nr. 3 StPO wegen Verdachts der Teilnahme abgesehen.\n\nAuf Grund der dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden, des Berichterstatters und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft sieht der Senat für erwiesen an, daß sich die Vernehmung des Zeugen How in\neinzelnen folgendermaßen abgespielt hats Der Vorsitzende\nhat, als nach seiner Ansicht der zurückhaltend und stokkend aussagende Haie über seine letzte Zusammenkunft\nmit dem Angeklagten nicht die Wahrheit sagte, in noch\nernsterer Weise die Belehrung über die Zeugnispflichten\nund die Folgen einer falschen Aussage wiederholt und\nihn’ nochmals auf das Recht hingewiesen, nach § 55 StPO\ndie Auskunft zu verweigern. Haile berichtigte hierauf\nseine Aussage. Er gab weiter auch zu, daß der Angeklagte\ndas Geschäft geführt habe und der Chef gewesen sei, machte\naber über die Herkunft der Gelder für den Ankauf des Faun-\n\nlastwagens noch Angaben, die nach den bei den Akten\nbefindlichen Unterlagen falsch waren. Er wurde hierauf\nvom Vorsitzenden nochmals eingehend belehrt. AnschließBend äußerte der Staatsanwalt zu dem Zeugen etwa sinngemäß; \"Wir wissen, woher die Gelder stammen und gekommen sein müssen! Sagen sie die Wahrheit, He!\nRennen sie nicht in ihr Unglück! Wenn sie nicht die\nWahrheit sagen, müßte ich ein Verfahren gegen sie einleiten und sie in Haft nehmen!\" Der Zeuge schwieg auf\ndiesen Vorhalt zunächst. Schließlich bejahte er unter\nAbweichung von seiner früheren Aussage die nach einer\nlängeren Pause gestellte Frage des Vorsitzenden, ob er\ndes Geld von dem Angeklagten erhalten nabe.\n\nAllerdings kann unter Umständen auch eine Drohung\nmit einer zulässigen Maßnahme ein nach § 136 a StPO verbotenes Zwangsmittel sein. Dies ist hier jedoch nach der\nSachlage auszuschließen. Hackmann machte nach den dienstlichen Äußerungen den Eindruck eines unbeholfenen und\nlebensunerfahrenen Menschen, der sich dem Einfluß des Angeklagten, seines früheren Arbeitgebers, nur schwer zu\nentziehen vermochte. Nachdem er bereits auf Vorhalt und\nnach nochmaliger Belehrung über seine Zeugnispflicht\nund über die Folgen einer falschen Aussage, seine früheren\nAngaben berichtigt hatte, hielt er nur noch an seiner Behauptung fest, die Gelder für den Ankauf eines Lastzuges\nstammten von ihm. Da diese Bekundung nach dem bisherigen\nErgebnis der Beweisaufnahme nicht richtig sein konnte,\nhat der Vorsitzende es zu Recht für seine Pflicht gehalten, den Zeugen, um ihn auch in diesem Punkte vor einer\nfalschen Aussage und deren Folgen zu bewahren, nochmals\neindringlich zu belehren. Vondiesem Streben ist ersichtlich unä für den Angeklagten auch erkennbar der Staatsan-\n\nwalt ebenfalls bei seiner Erklärung ausgegangen. Daß\n\ner hierbei ausdrücklich darauf hingewiesen hat, als\nFolge einer unwahren Aussage könne neben der Einleitung eines Strafverfahrens als zulässige Maßnahme auch\neine Festnahme in Frage kommen, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, Das Vorbringen der Revision,\nHackmann sei nicht genügend Zeit zur Überlegung unä\nSammlung gegeben worden, trifft nach den dienstlichen\nÄußerungen des Vorsitzenden, des Berichterstatters und\ndes Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft nicht zu.\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1.) Die sachliche Nachprüfung 1äßt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur erkennen, soweit er wegen Meineids im Falle II Nr. 4 verurteilt worden ist. Der Angeklagte hatte am 20. November 1956 und\nam 11. Januar 1957 den Offenbarungseid abgelegt und hierbei unwahre Angaben gemacht. Die Strafkammer beurteilt\ndie beiden Handlungen als eine fortgesetzte Tat und hat\nden Angeklagten daher zutreffend nur wegen Meineids verurteilt. Sie nimmt hierbei an, der Angeklagte habe sich\neines versuchten Meineides schuldig gemacht, soweit er\nbei der Ablegung des Offenbarungseides am 20. Novenber\n1956 falsche Angaben machte in der irrigen Annahme, sie\nfielen unter die Wahrheitspflicht. Der Bundesgerichtshof hat jedoch diese, auch von ihm früher vertretene\nRechtsauffassung aufgegeben; es liegt hier nur ein Wahnverbrechen: wor) BGHSt 14, 345). Damit entfällt zwar eine\nTeilhandlung der fortgesetzten Tat; die Verurteilung\nwegen des am 11. Januar 1957 geleisteten Meineides bleibt\naber bestehen. Der Wegfall der Teilhandlung hat jedoch\nzur Folge, daß der Strafausspruch in diesem Falle aufzuheben ist.\n\n2.) Die Verurteilung wegen Betruges im Falle\nAbeltshauser (II Nr. 2) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte\nzwar für die Firma Hand von Juli bis Oktober 1956\nFahrten durchgeführt und allein für die bis August getätigten Fahrleistungen ca. DM 20.000,-- erhalten. Das\nUrteil äußert sich allerdings nicht darüber, ob trotz2-\ndem keine Tilgung des Kaufpreises der Reifen durch\ndie abgetretenen Forderungen zu erwarten war. Die Verurteilung wegen Betruges wird jedoch dadurch getragen,\ndaß der Angeklagte der Firma auch vortäuschte, der Anschlußsicherwngsübereignungsvertrag sei vonseinem Vater unterschrieben, und sie dadurch zum Verkauf der\nReifen bestimmte. Hierzu wäre aber, wie das Urteil feststellt, die Firma nicht bereit gewesen, wenn sie durch\nden Vertrag eine Sicherung nicht auch für die bereits‘\nbestehenden Forderungen erhalten hätte.\n\nDaß die Strafkammer im Falle II Nr. 7 (Betrug zun\nSchaden der Diskonto und Kredit-AG und der Firma Tamm)\nstatt Tatmehrheit nur eine Handlung annimmt, beschwert\nden Angeklagten nicht.\n\n3.) Die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich\nbedenkenfrei, Die Aufhebung des Strafausspruchs im Fal-Ve: II Nr. 4 hat aber die des Gesamtstrafausspruchs zur\nFolge. Die Einzelstrafen in den übrigen Fällen sind\ndadurch offensichtlich nichtbeeinflußt. Der Wegfall des\nGesamtstrafausspruchs bewirkt auch den der Nebenstrafen und der Nebenfolgen. Über diese hat die Strafkammer daher neu zu entscheiden (BGHSt 14, 381).\n\nHingewiesen sei noch darauf, daß die Urteilsformel in der Urschrift des Urteils nicht mit der nach der\n\nSitzungsniederschrift verkündeten übereinstimmt\n— Aberkennung der Eidesfähigkeit -.\n\n“Busch Dotterweich Scharpenseel\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-19/2-str-456-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-19/2-str-456-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:52.440604+00:00"}}