{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-10-19_2_StR_418_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-10-19","aktenzeichen":"2 StR 418/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 st 418/80 2117 020\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler und Anstreicher Anton R EB aus Wei,\ngeboren u: ED EB in np SW /CcsH,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichtei Kirchhof\n\nals peisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. MD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Wiesbaden vom 20. Juni 1960\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nder Unzucht mit einem Kinde sowie in zwei weiteren\nFällen jeweils zweier tateinheitlich begangener Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch hinsichtlich der Fälle \"im Sommer\n1959\" und \"jm September 1959\" sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafxammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in fünf Fällen unter Einbeziehung einer am 5. Mai 1960\nrechtskräftig gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe von vier\nKonaten zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des\nsachlichen Strafrechts.\n\nDie Ausführungen der Revision im einzelnen be'dürfen keiner\nErörterung. Sie sind durchweg tatsächlicher Natur und richten\nsich im Ergebnis lediglich gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer, was in diesem Rechtszug unbeachtlich ist. Auf Grund\nder allgemeinen Sachrüge hat die Revision teilweise Erfolg.\n\n1.) Bei dem Geschehnis \"im Sommer 1959\" onanierte der\nAngeklagte -— abgesehen von seinem sonstigen Tun - vor den anwesenden beiden Mädchen. Damit ist hinreichend deutlich erwiesen, daß er die Kinder zur Betrachtung dieses Vorgangs,\nalso zur Vornahme je einer unzüchtigen Handlung veranlaßt\nhat. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Klärung, ob\n\nauch bei seinen weiteren unzüchtigen Handlungen an dem einen\nder beiden Mädchen jeweils das andere zugesehen und damit\nauch seinerseits je eine unzüchtige Handlung begangen hat.\nDenn der Angeklagte hat ohnehin durch eine dieser Betäfigungen, nämlich durch sein Onanieren, beiden Määchen gegenüber\neine unzüchtige Handlung begangen und diese dadurch zugleich\nzur Begehung einer unzüchtigen Handlung ihrerseits veranlaßt,\nwodurch Tateinheit begründet ist (vgl. dazu BGHSt 6, 81).\n\nDie Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte bei diesem\n\nGeschehnis zwei selbständige Unzuchtshandlungen verwirklicht\nhabe, ist daher fehlerhaft. Auf Grund des § 354 StPO kann der\nSenat den Schuldspruch entsprechend ändern.\n\n2.) Die gleichen Überlegungen führen bei dem Fall \"im September 1959\" dazu, nicht zwei selhständige Taten des Angeklagten anzunehmen, jeweils dem einen und dem anderen der\nbeiden Mädchen gegenüber begangen, sondern auch hier Tateinheit zu bejahen., Dazu bedarf es auch hier keiner näheren\nFeststellung darüber, ob und inwieweit jeweils das eine\nKind dem unzüchtigen Treiben des Angeklagten mit dem anderen Kind zugeschaut hat. Denn das Tun der Kinder zeigt\ndeutlich, daß der Angeklagte beide durch sein Verhalten,\nalso durch dasselbe Geschehen, zur Begehung je einer unzüchtigen Handlung verleitet hat, so daß damit seine strafbaren Handlungen im Wege der Tateinheit rechtlich zu einer\nStraftat zusammengeschlossen werden.\n\n3.) Bei der entsprechenden Änderung des Schuldspruchs - der\ngegenüber der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen\nkönnen, so daß ein vorgängiger Hinweis gemäß § 265 StPO\nsich erübrigte — muß der Strafausspruch in diesen beiden\nFällen - im Sommer und September 1959 - aufgehoben werden.\nDadurch wird der Strafausspruch für die Tat des Angeklagten\n\"im Sommer 1958\" nicht berührt, so daß dieser bestehenbleiben kann. Doch kommt der Gesamtstrafausspruch in Wegfall.\n\n4.) Da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund\nder allgemeinen Sachrüge im übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat, ist die weiiergehende Revision zu verwerfen.\n\nBusch Dotterweich Scharpenseel\n\nHenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-19/2-str-418-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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