{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-10-19_2_StR_297_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-10-19","aktenzeichen":"2 StR 297/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2117 021\n\n2 StR_297/60\n\nIn Namen des volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den selbständigen Kaufmann Fi B aus\nTe SB, geboren am @. in Ob-\n\n2. den selbständigen Kaufmann Kari B — aus\n/U@B, geboren an &. ED in Brei;\n\nwegen Devisenvergehens\n\nnat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Oktober 1960, an der teilgenommen haben;\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten und der Firma\nLouis Di AG, Ba@B, gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 8. Dezember 1959 werden verworfen,\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 =\n\nGründe:\n\nME murr arena ya mm un mn. Gaar ames amme namen\n\nDie Firma Louis DEEP AG verkaufte dem Angeklagten Bew Ende 1949 300 to Schokolade zu einem Preis von\n3,20 DM je kg. Die Einfuhrbewilligung wurde mit der Auflage erteilt, daß der Gegenwert in DM auf das Sperrkonto\nder Verkäuferin bei der Westbank in TeEED/NEEB einzuzahlen sei, Entgegen der Genehmigung vereinbarten die Beteiligten später einen Aufschlag in Höhe von 2.55 oM je\nkg. Dieser wurde auch für 166 to tatsächlich berechnet.\n\n' Der Kaufpreis wurde nach den neuen Vereinbarungen der\nFirma DD zum Teil in bar unmittelbar, zum Teil über\nein Abrechnungskonto des Angeklagten ED bei der Westbank auf ein Ausländersperrkonto zugeleitet. Der Angeklagte Bra wirkte bei den Vorbereitungen des Vertrages.\nund später in Kenntnis aller Umstände bei dem Weiterverkauf der Schokolade durch Bep mit. Die Strafkammer hat\nden Angeklagten Bra wegen Devisenvergehens zu einer\nGelästraße von 1.200 DM, ersatzweise zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Das Verfahren gegen den Angeklagten\nBED hat sie gemäß den 88 2 Abs. 3, 10 des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 (BGBl I, 203) eingestellt.\nAußerdem hat sie den Guthabenbetrag des bei der Westbank\nfür BED geführten Abrechnungskontos in Höhe von\n238.779,75 DM nebst Zinsen eingezogen. Die gegen dieses\nUrteil eingelegten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet. Die Revision der Firma Louis DEE AC; Ba;\nist unzulässig.\n\nI. Die Revision des Angeklagten De.\n\n1. Wie aus der Revisionsrechtfertigungsschrift hervorgeht, erstrebt der Angeklagte Freispruch statt der\nEinstellung und den Wegfall der Einziehung. Die Revision\nist in vollem Umfange zulässig. Die Einstellung des Ver-\n\n3.\n\nfahrens beschwert den Angeklagten (BGHSt 2, 216 für das\nStraffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949). In dem Vorbringen der Revision, der Angeklagte hätte freigesprochen\nwerden müssen, liegt ein Antrag auf Durchführung des Verfahrens gemäß § 17 des Straffreiheitsgesetzes 1954 (vgl.\nBGH Urt.v. 1. Juni 1953 - 3 StR 246/53). Obwohl er diese\nim ersten Rechtszug nicht beantragt hat, kann er den Antrag noch jetzt stellen, da das Landgericht die Beweisaufnahme vollständig durchgeführt und ihn nicht auf die\nMöglichkeit der Einstellung hingewiesen hatte (BGHSt 2,\n216 und Urt. v. 20. Februar 1957 - 2 StR 509/56 -).\n\n2. Soweit in den Ausführungen der Revision zur Frage\nder Lebenserfahrung die Verfahrensrüge, § 261 StPO sei\nverletzt, gesehen werden könnte, wird bei der Behandlung\nder Sachbeschwerde darauf eingegangen werden.\n\n3. Die Sachrügen sind unbegründet.\n\na) Die Regelung der Devisenbewirtschaftung durch\ndas Gesetz Nr. 53 der Militärregierung ist, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, rechtsgültig.\nDas Gesetz ist noch jetzt anzuwenden (BGHSt 7, 294; 13,\n190). Das Vorbringen der Revision bietet keinen Anlaß,\nvon dieser Rechtsprechung abzuweichen.\n\nb) Die Einzelausführungen der Revision greifen im\nwesentlichen die rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung des Landgerichts an und suchen diese durch eine\neigene zu ersetzen. Das Revisionsgericht kann auf die Sachrüge nicht nachprüfen, was in früheren Vernehmungsprotokollen steht, wenn ihr Inhalt im Urteil nicht angegeben\nist. Die Angriffe gegen die Darlegungen des Tatrichters\nzur Lebenserfahrung übersehen, daß diese auf das Verhalten des Angeklagten BEE als des Käufers der Ware\n\n- A -\n\nund nicht auf das des Prokuristen Be als Vermittilers des Kaufvertrages abgestellt sind. Dabei ist\nkein Rechtsfehler der Strafkammer ersichtlich. Der Angeklagte ist nicht etwa, wie die Revision weiter geltend\nmacht, erst tätig geworden, als Jie Schokolade schon ins\nInland eingeführt worden war, sondern bereits vorher,\nindem er als Vertragspartner der DEEP AG den von Ben-GE nit dieser getroffenen neuen Abmachungen über den\nAufschlag seine Zustimmung gab. Erst damit konnte -— wenn\nüberhaupt - die Vereinbarung über die Erhöhung des Kaufpreises wirksam und der Vertrag daraufhin durchgeführt\nwerden. Dadurch hat der Angeklagte als Deviseninländer\nan Stelle des nach seiner Annahme genehmigten ein neues,\nnicht genehmigtes Geschäft über Vermögenswerte mit einem\nDevisenausländer gesöhlossen und damit gegen Art. I, 1]\ndä) des MilRegG Nr. 53 verstoßen. Der neue Vertrag war in\nseiner Gesamtheit nicht genehmigt; deshalb hat der Angeklagte auch durch seine weiteren Handlungen sich gegen\ndie genannte Vorschrift vergangen. Sinn und Zweck des\nGesetzes Nr. 53 ist es, die Übersicht über die devisenwirtschaftlich wichtigen Tatbestände sowie die Erfassung\nund die richtige volkswirtschaftliche Verwendung der\nDevisenwerte zu gewährleisten. Deshalb werden nicht nur\ndie unmittelbaren Veränderungen devisenwirtschaftlicher\nkechtsverhältnisse sondern sogar schon die Vorbereitung\nund andere Handlungen, die zur Durchführung des devisenrechtlich verbotenen Geschäfts erforderlich sind, vom\nGesetz Nr. 53 erfaßt (vgl. BGH NJW 1953, 796; Urteil vom\n27. Oktober 1953 - 1 StR 394/53). Zur Durchführung des\nzwischen der IDEE AG und den Beschwerdeführern abgeschlossenen Geschäftes verkaufte Bee die Schokolade\nweiter, veranlaßte seine Kunden, daß diese den Kaufpreis\nauf sein Abrechnungskonto oder unmittelbar an Fi@® zan!-\nten, und überwies einen Teil der auf dem Abrechnungskonto\nangesammelten Beträge an die DB AG. Auch der Rest und\n\n-5._\n\ndas spätere Guthaben auf dem Konto sollten der Abrechnung\nmit der DEE AG dienen. Wie dem Sachzusammenhang zu\nentnehmen ist, war es dem Angeklagten durch die Einzahlungen seiner Kunden auf das Abrechnungskonto erst möglich,\nden von ihm geschuldeten Kaufpreis an die DB Ac zu\nzahlen. Dieser Umstand war ersichtlich Grundlage des\nzwischen ihm und der DEE AG abgeschlossenen Vertrages.\nDeshalb gehörten auch alle diese Veranstaltungen zur Ausführung des nicht genehmigten Importgeschäftes und zur\nErfüllung der von Bee darin übernommenen Verpflichtungen.\nSeine gesamte darauf gerichtete Tätigkeit stellt sich somit\nals eine Ausführung des Tevisenvergehens dar. Darunter\nfällt auch die Überweisung der 489.768 DM von dem Abrechnungskonto bei der Westbank über die Staätsparkasse in\nTED / NE auf Gas Ausländersperrkonto der Firma\nDEE AG. Dadurch hat der Angeklagte zugleich gegen Art.\nI, 1 h) des Gesetzes Nr. 55 verstoßen, nach dem alle Geschäfte über deutsche Zahlungsmittel verboten sind, die\nderen Übertragung von Devisenäinländern auf Devisenausländer\nzur Folge haben. Soweit in der Hauptverhandlung - zwar\nnicht von dem Angellagten Bee — behauptet worden ist,\n\ndie zuständige Devisenstelle habe nachträglich genehmigt,\ndaß das auf dem Abrechnungskonto noch vorhandene Guthaben von 238.779.75 DM der DEEEB AG überwiesen werde,\nhandelt es sich um ein neues Vorbringen, das vom Senat\nnicht berücksichtigt werden kann. Außerdem soll nach jener\nBehauptung diese Genehmigung erst nach der nit der DEERED\nAG und der Westbank stattgehabten Unterwerfungsverhandlung\nausgesprochen worden sein. Sie würde auch nicht bedeuten,\ndaß das bereits durchgeführte Geschäft nachträglich genehmigt worden ist.\n\nc) Entgegen der Ansicht der Strafkammer ist Art. I\nbs. 2 des MilRegG Nr. 55 auf den Angeklagten nicht anwendkar. Diese Bestimmung betrifft, abgesehen von dem bloß unzulässigen Verbringen genehmigter Einfuhren über einen nicht\n\n-6 -\n\ngenehmigten Grenzübergang, nur solche unerlaubte Verbringurg von Vermögenswerten, der kein nach Art. I, 1\nverbotenes Devisengeschäft zu Grunde liegt. Die rechtsgeschäftliche Einfuhr fällt nur unter Art. I, 1 (BGH\nUrt.v. 9. Juni 1959 = NIW 1959, 1694, insoweit in BGHSt\n13, 190 nicht abgedruckt). Zutreffend hat die Strafkammer zwischen den einzelnen nach ihrer Ansicht begangenen Verstößen gegen das Militärregierungsgesetz\nNr. 53 nicht Tateinheit angenommen, sondern das gesamte\nVerhalten des Angeklagten als eine Tat im Rechtssinne\ngewertet (BGHSt 13, 190). Da das Landgericht auch rechtlich einwandfrei die Tat als Wirtschaftsstraftat angesehen hat, kam ein Freispruch nicht in Betracht.\n\nd) Das Landgericht hat den Guthabensaldo.auf dem\nAbrechnungskonto des Angeklagten bei der Westbank gemäß\nArt. VIII Abs. 1 Satz 2 MilRegG 53 eingezogen, da \"alle\nin Erfüllung des Impartgeschäfts getätigten Zahlungen\nunter Verletzung des Art. I Abs. 1 Ziff. h) MilRegG\nNr. 55 geleistet wurden\", Die Einziehung ist trotz der\nEinstellung des Verfahrens möglich (§ 13 StFG 1954).\nObwohl die Taten der Angeklagten vor dem Inkrafttreten\ndes Gesetzes Nr. 53 AHK begangen worden sind, findet\nArt. VIII Abs. 1 Satz 2 MilRegG 53 weiter Anwendung.\n\nIn allen späteren Gesetzen ist diese Bestimmung mindestens im vorliegenden Umfange aufrecht erhalten (vgl.\nArt.5 Abs. 1 Ges.Nr. 14 AHK, Art. 5 Abs. 2 b Ges.Nr.35\nAHK, § 39 WiStG vom 26. Juli 1949 und 25. März 1952 -\nBGBl I, 190-i.d.F. vom 17. Dezember 1952 - BGBl I;\n805;,§ 20 WistG vom 9. Juli 1954 - BGBl I, 175>,BGH\nNW 1953, 595; Urt.v.27. Oktober 1953 - 1 StR 394/53).\nNach Art. VIII Abs. 1 Satz 2 Ges. Nr. 53 können Vermögenswerte eingezogen werden, die den Gegenstand der\nstrafbaren Handlung bilden, Zu den Vermögenswerten im\nSinne dieser Bestimmungen gehören auch Forderungen,\nnicht nur Sachen und dingliche Rechte (BGHSt 9, 184).\n\n- 1 -\n\nDas Konto mit Seinem Guthaben war Gegenstand der strafbaren Handlung. Wie bereits dargelegt, diente das Konto\nder Abwicklung des nicht genehmigten Importgeschäftes.\nDas Ansammeln der Beträge auf dem Abrechnungskonto war\nebenso wie die Einfuhr der Öchokolade und ihre Bezahlung\neine Ausführungshandlung des einheitlichen Devisenverge=-\nhens. Daß der Angeklagte diese Gelder nur auf Grund besonderer Kaufverträge mit seinen Kunden erhielt, steht\ndem nicht entgegen. Spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem\nsie S@inem Abrechnungskonto gutgeschrieben wurden, waren\nsie vom Angeklagten für die Erfüllung des Kaufvertrages\n\nmitder DEEEED AG bestimmt und damit Gegenstand des De-\n| visenvergehens geworden.\n\nDanach war die Revision dieses Angeklagten zu verwerfen.\n\na —\n\n1. Zu Unrecht wendet sich der Beschwerdeführer gegen\ndie Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich\neines Vergehens nach Art. I, 1 d) und h) des Gesetzes\nNr. 53 schuldig gemacht. Er hat zwar nicht bei der Einfuhr\nder Schokolade mitgewirkt, sich aber bei der weiteren Abwicklung des Geschäfts maßgeblich beteiligt. Nach den Urteilsfeststellungen haben er und Beip die Schokolade\nweiterveräußert. Dabei ist mit den Abnehmern vereinbart\nworden, daß diese den Gegenwert der Ware auf das Abrechnungskonto De» überwiesen, oder ihn gesondert nach dem\nKaufpreis BB und dem Aufschlag von 2,55 DM je kg dem\nAbgesandten der Westbank, Joel Fi@@B aushändigten, der\ndavon 350.000 DM der Firma DB Ac unmittelbar zuführte. Der Beschwerdeführer war als Geschäftsführer der\nFirma DB nit Umsatzbeteiligung über alle Einzelheiten\ndes Geschäfts unterrichtet, also auch darüber, daß es\n\n-8 -\n\nunter den neuen Bedingungen nicht genehmigt war und der\nvon dem Kunden entrichtete Gegenwert zur Erfüllung dieses Geschäftes diente. Es ist nicht so, wie die Revision\ngeltendinmacht, daß er mit diesem Geschäft nichts zu tun\ngehabt, vielmehr nur unabhängig davon die bereits eingeführte Ware als Deviseninländer an Deviseninländer verkauft hätte, Letzteres wäre nur dann der Fall gewesen,\nwenn das Importgeschäft bereits abgewickelt gewesen wäre.\nHier aber hatte bei Beginn der Tätigkeit des Beschwerdeführers höchstens die DE AC ihre Hauptverpflichtung\naus dem Vertrag erfüllt, während der Angeklagte De»\nseiner Gegenverpflichtung, abgesehen von der Abnahme der\nWare, noch ganz nachkommen mußte. Der Vertrag konnte nur\nunter Verstoß gegen das Gesetz Nr. 553 erfüllt werden,\n\nund dabei ist der Beschwerdeführer mittätig geworden.\nDadurch hat auch er den ‘äußeren und inneren Tatbestand\ndes Art. I, 1 d) und h) erfüllt.\n\n2. Ebenso wie beim Angeklagten BeWw ist auch bei\ndiesem Angeklagten Art. I Abs. 2 MilRegG 53 nicht anwenibar.\n\n3. Ohne weitere Begründung ’sieht das Landgericht die\nbeiden Angeklagten als Mittäter an. Dem Sachzusammenhen g\nkann die Überzeugung der Strafkammer entnommen werden;\ndaß jeder der beiden Angeklagten des eigenen wirtschaftlichen Vorteils wegen seine Tätigkeit dureh die Handlungen\ndes anderen vervollständigen und durch dieses Zusamuenwirken den ganzen Erfolg herbeiführen wollte, und der\nAngeklagte Br@p nicht nur das Tun des Angeklagten Be\nals fremdes Tun fördern wollte. Deshalb ist seine Verurteilung als Mittäter rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n4. Durch die fehlerhafte Anwendung des Art, I Abs. 2\nMilRegG Nr. 53 wird der Urteilsspruch nicht berührt. Die\n\n- 9 -\n\nTat bleibt ein Devisenvergehen. Auf den Strafausspruch\n\nhat sich der Fehler nicht ausgewirkt. Bei der Bemessung\nder Geldstrafe hat das Landgericht allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und nicht auf\ndie Zahl der von diesem begangenen Einzelverstöße abgestellt.\n\nDiese Revision richtet sich gegen die Einziehung des\nGuthabens auf dem Abrechnungskonto Bee. Ihre Zulässigkeit hängt davon ab, ob die Firma DEE AG Einziehungsbeteiligte ist (§ 431 Abs. 2 und 3 StPO). Das muß verneint werden. Einziehungsbeteiligter in einem Verfahren\nist derjenige, der einen rechtlichen Anspruch auf den\nGegenstand der Einziehung glaubhaft macht (BGHSt 2, 295).\nZu diesem Kreis gehört auch derjenige, der ein Gläubigerrecht an dem durch die Einzöehung betroffenen Guthaben\nglaubhaft gemacht hat (BGH NJW 1956, 1208, insoweit in\nBGHSt 9, ?84 nicht abgedruckt). Daran fehlt es hier,\nInhaber des Abrechnungskontos war nicht die Beschwerdeführerin sondern der Angeklagte Bw Zwar behauptet sie;\ndie wirkliche Inhaberin sei sie gewesen, das Abrechnungskonto habe nicht der Verfügung des Angeklagten Be»\nunterlegen, es habe ihm also nicht allein oder nicht\nausschließlich gehört. Diese Behauptung wird jedoch schon\ndurch die im Urteil festgestellte und von der Beschwerdeführerin mit der Revision auch nicht bestrittene Tatsache\nwiderlegt, daß Be von dem Abrechnungskonto 529.000 IM\nan die Stadtsparkasse in TeuuiED/vEBw überwies, die\ndann nicht ganz, sondern nur in Höhe von 480.768 IM an\ndie Beschwerdeführerin weitergeleitet wurden. Schon das\nOberlandesgericht in:Fränkfurt am Main hat in :seinenm\nBeschluß vom 24. Juni 1953, durch den die Beschwerde der\n\n- 10 -\n\nAG gegen die Beschlagnahme des Guthabens auf dem Abrechnungskonto verworfen worden ist, dargelegt, die\nBehauptung, das Konto stehe der Beschwerdeführerin zu,\nsei nicht sehr glaubhaft. Durch einen weiteren Beschluß\ndesselben Gerichts vom 28, März 1958 ist eine erneute\nBeschwerde verworfen worden, weil die AG kein Gläubigerrecht nachgewiesen habe. Trotzdem hat die Revisionsführerin auch jetzt noch nicht weiter dargelegt, inwiefern\nsie einen Anspruch auf das eingezogene Guthaben haben\nsollte. Der Umstand, daß Be Kunden den Kaufpreis auf\ndieses Konto zahlten und BEP die Guthaben dann zur\nTilgung seiner schuldrechtlichen Verpflichtung gegenüber\nder Beschwerdefülirerin benutzte, ergibt noch keinen Anspruch der AG auf das Guthaben. Daß die Forderung Bei\nan die Westbank - etwa durch Abtretung, Pfändung oder\nVerpfändung - auf die Beschwerdefüfrerin übergegangen\nsei, behauptet letztere selbst nicht. Mangels eines\nGläubigerrechtsiist ihre Revision somit unzulässig.\n\nHiernach waren alle Revisionen zu verwerfen.\n\nBusch Dotterweich Scharpenseel Menges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-19/2-str-297-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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