{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-10-12_2_StR_284_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-10-12","aktenzeichen":"2 StR 284/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2117 022\n\n2 stR_284/60_\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Eafenurbeiter Otto Wilhelm Ser IS EEE zus\nDEEEEB, zeborc: am iD. GENE GE ir Lamm Ks. : EEE.\n\nwegen fortgesetzter Unzuch; mit Kindern u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n12. Oktober 19609, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dottarweich\nBurdesrichter Schirpenseel\nBunässrichter Dr. “enges\nBundesrichter Xirchhof\n\nale peisivwzende Richter,\n\nBundesanvslt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkurdsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür echt erkannt:\n\nAuf dia Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urveil des\nLandgerichts in Bremen vom 26, Februar 1960\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, da3 der Angeklagte der\nUnzucht mit Kindern in drei Fällen, davon in zwei Fällen\nfortgesetzt handelnd, der Beleidigung in vier Tällen,\ndavon in zwei Fällen fortgesetzt handelad, unä des fortgesetzten Vergehens nach $) 6, 3, 21 des Gesetzes über\ndie Verbreitung jugendgsfährdender Schriften, sämtiiche\n\nlaten in Tateinheit begangen, schuldig ist;\n\n3;\nDV)\nN\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandl\nund äntscheidun;, auch über die Kosten des Rechtsmi‘tels,\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nYo:ı Reehts wegen\n\nGründe;\n\nDie SYrefkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUnzucht mit Kindern in zwei Fäilen, Beieidigung in fünf Fällen\n- davon in zwei Füllen in sich Tortgesetzt® - und wegen fortgesetzten Vergekens nach den Gesetz über die Verbreitung jugendgefahrßender Schriften, sämtliche Siraftaten in Tateinheit stehend,\nzu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision der Staatsenwaltschaft rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.\nSie hat teilweise ärJolg.\n\n1.} Nach dem Urteil hat die Aussage der Zeugin Ingrid ReB-GEB, zeroren an WW: e EB, nicht mit Sicherheit\nergeten, daß sie über das 3etrachten der pornographischen\nBilder hinaus eine unzüchtige Handlung vorgenomnen hat.\n\nDer An;eklagte ist deshalb lediglich der Belzidigung der Zeugin schuldig befunden worden.\n\nHierbei lat die Strafkammer nicht berücksichtigt, daß\nder fäter ein Xind zur Begehung einer unzüchtigen Handlung\nverleitat, wenn cr ihm unzüchtise bildliche Darstellungen\nzeigt und dieses sie dann aufmerksam betrachtet (BGHSt 1,\n168, 175; siene auch OGHSt 1, 26; RGSt 73, 246).\n\nAuf Grunö äcr Feststellungen der Strafiamser kann der\nSenat den Schuläspruch entsprachend ändern. Eines Hinweisas\ngemäß § 265 StPO bedarf es nicht, weil dem Angeklagten insoweit bereits nach dem Eröffnungsbeschluß Verhrecken nach\n\nn\n\ns 176 Abs. 1 Wr. 3 StGB zur Last gelegt worden ist.\n\nDie anderung des Schuldspruchs n3tigt zur Aufhebung\ndes Straflausspruchs.\n\n- 4.\n\n2.) Das sorstige Vorbringen der Revision dringt nicht\ndurch.\n\n&£) Die Tatsache, daß die einzelnen Handluugen des Angeklagten zeitlich nicht zusammenfallen, schließt nicht aus,\ndaß sie unter dem Gesichtspunkt der fortgesetzten Tat rechtlich nur eine Handlung sind. Die Voraussetzungen hierfür hat\ndie Strafkamier bejaht, soweit das strafbare Verhalten des\nAngeklagten gegenüber Anke VB und Evelyn Fe in\nFrage sient und er der Beleidigung der YWaltruut Schi»\nund des Hans Georg CB schuläig ist. Das tatsächliche einheitliche Geschehen, das jeweils einen Einzelakt\ndieser damit in sich fortgesetzten Handlungen darstelit,\nerfüllt nacl, en Feststellungen der Strafksmner zugißich\n\nden Tatibestanä einer anderen Straftat, weil dadurch noch\nandere Pereonen aul die nänliche oder eine andere Art\n\nin strafberer Weise verletzt worden sind oder äas Vergehen\nsich auch gegen ein anderes strafrechtlich geschütztes\nRechtszut richtete (vgl. dazu BGHSt 1, 20; 6, 81). Mit diesen Überlugungen ergibt sich rechtlich einwandfrei die von der\nRevision bekämpfte Auffassung der Strafkamuer, daß der Angeklagte die sämtlichen Straftaten ın Tateinheit verwirklicht\nhats\n\nb! Soweit der Angeklagte das fortgesetzte Vergeneu gegen\n\ndas Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdenier Schriften\nsuch gegenüber den Kindern Peter StB uni Triedrici:\nWEB vegangen hat - die Revision nennt hier offensichtlich\nirrtümlich den Hamen \"Ve statt \"vB\" -, kormt\n\nein Hinweis hierauf im Urteilstenor nicht deshalb iu Betrecht, weil der Angelilagte mangels Strafantrags nicht\n\na.ch wegen Beieidigung dieser Kinder verurteilt werden konnte»\nDenn die fortgesetzte Tat umfaßt auch diese Einzelakte, die\nsich nicht als selbständige Taten darstellen, weil der\n\n[\nLWE |\n{)\n\nAngeklagte 3as Heft mit den pornographischen Bildern\ndiesen Äindern zusammen mit anderen Kindern zur Linsicht\nüberlassen hat, also Gurch einen tatsächlichen Vorgang,\nwit dem er diese Straftat zugleich auch mit Bezug auf die\nanderen Kinder verwirklichte, und zwar auf Grund das hinsichtli:h dieses Vergehens nach dem Suchverhalt von der\nStrafkammer bejahten Gesamtvorsatzes,; Die Voraussetzungen\nselbständiger Straftaten sind unter diesen Umständen nicht\nersichtlich. Da sich im übrigen kein Gurchgreiferder\nRechtsmangel des Urteils ergeben hat, ist die weitergehende Revision zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht üem Antrag des Gensralbundesanwaits.\n\nBusch Dotterweich Scharperscel\n\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-12/2-str-284-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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