{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-10-05_2_StR_427_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-10-05","aktenzeichen":"2 StR 427/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Ein Beamter, der für die bevorzugt schnelle Erledigung\neines Dienstgeachäfts einen Vorteil annimmt, macht sich\nnur dann der schworen Bestechlichkeit schuldig, wenn\nmit dieser Bevorzugung ein Nachteil für andere Personen\nverbunden ist.\n\nb) Die Erledigung eines Dienstgeschäfts, das nach der behördlichen Geschäftsverteilung zur Zuständigkeit eines\nanderen Beamten gehört, ist nicht ohne weiteres eine\nPflichtverletzung im Sinne des § 332 StGB.","text_plain":"RR et\nNachschlagewerk; Ja\nAmtliche Sammlung: ja 21 17 022\n\nStGB § 332\n\na) Ein Beamter, der für die bevorzugt schnelle Erledigung\neines Dienstgeachäfts einen Vorteil annimmt, macht sich\nnur dann der schworen Bestechlichkeit schuldig, wenn\nmit dieser Bevorzugung ein Nachteil für andere Personen\nverbunden ist.\n\nb) Die Erledigung eines Dienstgeschäfts, das nach der behördlichen Geschäftsverteilung zur Zuständigkeit eines\nanderen Beamten gehört, ist nicht ohne weiteres eine\nPflichtverletzung im Sinne des § 332 StGB.\n\nBGH, Urt. v. 5. Oktober 1960 - 2 StR 427/60 - LG Köln\n\n2_StR_427/60\n\n—\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Verwaltungsbesmten Horst Werner V uil> aus\nKD-.i EB, zeboren an. EEE EEE in Ste,\n\nwegen schwerer passiver Bestechung u.80.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfir Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 17. Februar 1960\n\nl. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte wegen schwerer passiver Bestechung\nverurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch,\n\n2. dahin ergänzt, daß der Angeklagte von den Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung frei:\ngesprochen wird; insoweit fallen die Kosten\nund die ausscheidbaren notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten der Staatskasse zur Last.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nm Du\n\nGründe:\n\nnn ren\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer\npassiver Bestechung, wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Falschbeurkundung im Amte sowie wegen\neiner weiteren Urkundenfälschung in Tateinheit nit Falschbeurkundung im Amte zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten\nGefängnis und zu einer Geldstrafe von 200 DM, ersatzweise\nfür je 10 DM ein Tag Gefängnis, verurteilt. Außerdem hat\nsie 30 DM als von dem Angeklagten empfangen dem Staate für\nverfallen erklärt,\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde;\nsie hat zum Teil Erfolg.\n\nl. Der Angeklagte pflegte bei seinem Aufenthalt in\neiner Wirtschaft andere Gäste in Lohnsteuerangelegenheiten\nzu beraten. Dies war dem früheren Mitangeklagten NORD\nbekannt. Er bot dem Stukkateur Schw an, seine Lohnsteuer-Rückerstattung durch einen Bekannten durchführen\nzu lassen, mit dem Hinweis \"das koste zwar 20 DM, dafür\nhabe Sch aber die Gewähr, daß es schnell gehe\".\nSeaützler, der eine Stelle im Ruhrgebiet antreten mußte,\nwar damit einverstanden. Er übergab NR seine Steuerkarte und bat ihn, alle für die Erstattung erforderlichen\nFormalitäten zu erledigen. Es war ihm hierbei gleichgültig,\nob NEED nit seinen, des SchiilP Namen, unterschrieb.\nTED trat hierauf an den Angeklagten heran, teilte ihm\nden Sachverhalt mit und erklärte ihm: \"Hierbei komme für\nihn etwas bei herum\". Der Angeklagte war damit einverstanden; er gab NEW ein Antragsformular, das dieser\nausfüllte und mit dem Namen Sch unterschrieb. Der\nAngeklagte bearbeitete diesen Antrag bevorzugts obwohl er\nnach der innerdienstlichen Zuständigkeitsregelung nicht\nfür den Buchstaben*Sch\" zuständig wars Der ordnungsgemäß\nerrechnete Erstattungsbetrag wurde an einen gevissen I;\n\ngen NB als Enpfangsberechtigten angegeben hatte, ausbezault. Lange brachte das Geld dem Angeklagten, der hiervon 30 DM für sich behielt und den Rest durch I an\n\nSB schickte.\n\nGegen die Annanme der Strafkammer, der Angeklagte habe\nsich einer schweren passiven Bestechung schuldig gemacht,\nbestehen rechtliche Bedenken.\n\nDer Angeklagte hat sich, wie die Strafkammer zu Recht\nannimnt, für eine dienstliche Handlung, nämlich für die Bearbeitung des Rückerstattungsamtrages einen Geldbetrag versprechen lassen. Es ist hierbei bedeutungslos, daß die Behandlung von Exrstattungsamträgen Steuerpflichtiger, deren\nNamen mit dem Buchstaben \"Sch\" begann, nach der Geschäftsverteilung einen anderen Beamten zugewiesen war; denn als\neine in das Amt einschlagenie Handlung kommt nicht nur eine\nsolche in Betracht, die zum ordentlichen und regelmäßigen\nAufgabenkreis des Beamten gehört; es genügt vielmehr, daß\ndie Handlung ihrer Natur nach zu dem Dienst des Beamten\nin einer inneren Beziehung steht und nicht völlig außerhalb seines Aufgabenbereichs liegt (RGSt 68, 251, 255;\n\nRG DR 1939, 994 Nr. 13; BGHSt 3, 143). Dies ist hier der\nFall gewesen. Das versprochene Entgelt sollte nach der\nSachla,;e aus dem Erstattungsbetrag, in dessen Besitz\nSCHE üurch die Tätigkeit des Angeklagten schneller\nkommen wollte, genommen werden, der Betrag demnach zuerst\ndem Berschtigten oder dessen Beauftragten zufließen. Das\nEntgelt war demnach nicht identisch mit den aus der Antlichen Tätigkeit des Angeklagten gezogenen \"Früchten\",\nderen Inaussichtstellen kein Versprechen von Vorteilen\n\nim Sinne des § 332 StGB ist (vgl. BCHSt 1, 182).\n\nDie für den Vorteil dem Beamten angesonnene Amtshandlung muß aber in sich selbst pflichtwidrig sein. Sie ist\nes nicht schon deshalb, „eil der Beamte für diese Tätigkeit\nsich einen Vorteil versrrechen läßt. Er handelt damit zwar\nseiner Dienstpflicht zuwider, da er seine Amtstätigkeit\n\n4.\n\nvon einer Gegenleistung abhängig macht. Enthält die verlangte Amtshandlung selbst aber keine Pflichtverletzung,\nbesteht also seine dienstliche Verfehlung allein in der\nKäuflichmacnung einer an sich nicht pflichtwidrigen Diensthandlung und berührt dies den Inhalt des Dienstgeschäftes\nnicht, so macht sich der Beamte wohl der Verletzung des\n\n§ 351 StGB, nicht aber der schweren Bestechlichkeit nach\n\n3 332 StGB schuldig. Hier hat der Angeklagte nach dem Urteil den Erstattungsbetrag ordnungsgemäß errechnet. Sch\nhatte demnach einen Anspruch auf eine Rückerstattung von\nbezahlter Lohnsteuer. Die Strafkammer findet die Pflichtwidrigkeit deshalb auch nicht in der Berechnung der Erstattungssumme, sondern darin, daß der Angeklagte den Antrag \"aus sachlich nicht zu rechtfertigenden Gründen bevorzugti bearbeitete\" und daß er \"gegen die Dienstordnung\nverstieß\", da er nur \"für die Bachstaben A bis E zuständig\nwar\",\n\nUnter Bevorzugung versteht die Strafkammer nach der\nSachlage die Bearbeitung des Antrages des Sch vor\nden bei dem Amt vorliegenden, früher eingegangenen Antr&ögen. Die Erledigung einer später eingegangenen Eingabhs\naußerhalb der Reihenfolge ist aber nicht ohne weiteres\neine pflichtwidrige Handlung. Vielmehr hat die Rechtsprechung in der bevorzugten schnelleren Bearbeitung\naußerhalb der Reihe eine Pflichtwidrigkeit nur gesehen,\nvenn damit die Beeinträchtigung anderer Personen verbunden ist (vgl. RGSt 56, 366; BGH’: 3 StR 822/51, Urteil\nvom 8. November 1951; 1 Stk 102/59, Urteil vom 22. September 1959). Das Urteil gibt hierfür aber keine Anhaltsnunkte.-\n\nDie Bearbeitung des Antrages Schilp wäre nach der\nGeschäftsverteilung Aufgabe eines anderen Beamten gewesen.\nDas Vorgehen des Angeklagten konnte daher keiuesfalls\neinen Nachteil für die Personen zur Folge haben, deren\nAnträge dieser Beamte zu prüfen hatte; vielmehr bedeutete\n\n5.\n\nes für sie einen Vorteil, da seine Arbeitskraft nicht mehr\nfür den erledigten Antrag Sch beansprucht wurde. Es\nwäre somit nur eine Beeinträchtigung der Interessen der\nPersonen denkbar, für deren Anträge der Angeklagte nach\nder Geschäftsverteilung zuständig war. Sie entfiele aber\nbereits, wenn er den Antrag SchD außerhalb seiner\nDienstzeit bearbeitete. Nach der Sachlage ist es aber auszuschließen, daß die Prüfung des einfach gelagerten Falles\ndurch den Angeklagten während der Arbeitszeit einen erheblichen Zeitaufwand beansprucht und so die Erledigung\nanderer Arbeiten feststellbar wesentlich verzögert hat.\n\nEs ist ferner zwar richtig, daß der Angeklagte die\nGeschäftsverteilung nicht beachtete, da er für die Bearbeitung der Anträge von Personen mit dem Anfangsbuchstaben\n\"Sch\" nicht zuständig war. Darin kann zwar ein Verstoß\ngegen die Dienstoränung liegen; dieser wäre aber nur pflichtwidrig gewesen, wenn die Geschäftsverteilung nach den\nDienstvorschriften die Bedeutung hatte, daß die Beamten\nder Dienststelle allein die ihnen zugewiesenen Anträge\nbearbeiten durften und eine gegenseitige Aushilfe oder\ndie Übernahme von Arbeiten für einen anderen ausdrücklich\nverboten oder nur mit besonderer Genehmigung erlaubt war.\nHierzu trifft die Strafkammer aber keine Feststellungen.\nEs kann somit nicht nachgeprüft werden, ob sie zu Recht\neine Pflichtwidrigkeit angenommen und den Tatbestand der\nschweren Bestechlichkeit bejaht hat. Das Urteil mußte\ndaher insoweit aufgehoben werden.\n\nDie Strafkammer hat den Betrag von 30 DM, den der Angeklagte für sich behielt, nach § 335 StGB für verfallen\nerklärt. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\nSChEB hatte sich zwar nur zur Zahlung eines Betrages\nvon 20 DM, den ihm NE genannt hatte, bereiterklärt.\nSpäter hat aber NP gegen die Einbehaltung von 50 DM\nJurch den Angeklagten keinen Widerspruch erhoben, so daß\n\n- 6 -\n\ndieser annehmen durfte, daß Schi, für den nn\nrandelte, auch damit einverstanden war.\n\n2. Die Verurteilung in den Fällen Amp und\nBEEEEEB 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nerkennen. Die Annahne der Strafkammer, die Eintragung von\nSteuerfreibeträgen in den Steuerkarten des ACEEB und\ndes DEEB: erfülle den Tatbestand des § 348 Abs. 1 StGB,\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Steuerkarte\näient nicht nur innerdienstlichen Zwecken; sie hat viselmehr Beweiskraft für und Regen jedermann, da sie Beweis\ndafür erbringt, zu welcher Steuerklasse der Arbeitnehmer\ngehört und in welcher Höhe ihm Freibeträge zustehen\n(RGSt 60, 162).\n\nDie Strafzumessung ist in diesen beiden Fällen rechtlich einwandfrei. Sie ist durch die Verurteilung im Falle\nSch offensichtlich nicht beeinflußt,\n\nDaß die Strafkammer einen Betrug und einen Betrugsversuch verneint hat, beschwert den Angeklagten nicht.\n\n3. Die Aufhebung des Urteils im Falle Sch\nnat auch die des Gesamtstrafausspruches zur Folge. Die\nStrafkammer hat eine Strafaussetzung zur Bewährung nach\n§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB versagt, da der Angeklagte in so\nerheblichen Maße gegen seine Pflichten verstoßen habe,\ndaß das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe\ndringend erfordere. Sie hat es dabei unterlassen, auch\ndie Person des Angeklagten und seine persönlichen Unstände im Rahmen des § 23 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen.\nBei der Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung einer Strafe fordert, ist aber die Gestaltung\nder Tat mit all ihren Begleitumständen, ihrem Unrechtsgehalt und ihrer Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung gegen die Bewertung der Persönlichkeit des Täters\nsorgsam abzuwägen (vgl. BGHSt 11, 393, 397). Die Strafkammer wird dies bei der neuen Prüfung der Strafaussetzung\nzur Bewährung beachten müssen.\n\n-T-\n\n4. Der Eröffnungsbeschluß legte dem Angeklagten unter &\nNr. 2 ein selbständiges Vergehen der Anstiftung des Nun\nzur Urkundenfälschung zur Last. Die Strafkammer hat jedoch\neine strafbare Handlung des Angeklagten hier verneint. \"-\nSie hätte ihn deshalb insoweit freisprechen müssen. Dies\nkann das Revisionsgericht nachholen.\n\nBaldus Busch Dotterweich\nScharpenseel Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-05/2-str-427-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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