{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-10-05_2_StR_374_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-10-05","aktenzeichen":"2 StR 374/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"wird dem Beamten ein Vorteil \"gewährt\", so ist Willensübereinstimmung zwischen Geber und Empfänger darüber erforderlich, daß der\nVorteil - unmittelbar oder mittelbar — dem Beamten zufließen soll.\n\nIm übrigen genügt der Wille des Gebers, daß der Empfänger den\n\nSinn der Vorteilshingabe verstehen, insbesondere den Zusammenhang\nzwischen dem Vorteil und der gewünschten pflichtwidrigen Amtshandlung\nerfassen soll; ob der Beamte diesen Willen erkennt, ist ohne Belang.","text_plain":"2117 024\n\nNachschlagewerk: ja )\nAmtliche Sammlung: ja | nur zu Nr. 3.\n\nStGB § 333\n\nwird dem Beamten ein Vorteil \"gewährt\", so ist Willensübereinstimmung zwischen Geber und Empfänger darüber erforderlich, daß der\nVorteil - unmittelbar oder mittelbar — dem Beamten zufließen soll.\n\nIm übrigen genügt der Wille des Gebers, daß der Empfänger den\n\nSinn der Vorteilshingabe verstehen, insbesondere den Zusammenhang\nzwischen dem Vorteil und der gewünschten pflichtwidrigen Amtshandlung\nerfassen soll; ob der Beamte diesen Willen erkennt, ist ohne Belang.\n\nBGH, Urteil vom 5. Oktober 1960 - 2 StR 374/60 16 Bonn\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Grundstücksmakler Georg B r EEE zu: UgWw-EEE, zevoren am Wf. GES GEB in vr.\n\nwegen aktiver Bestechung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n5. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Me\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angek.agten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bonn vom 3. Dezember 1959 wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten — unter Freisprechung\nim übrigen - wegen aktiver Bestechung in drei Fällen-zu einer\nGesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt und die\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision\ndes Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\n1.) Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten erkennen. Die Strafkammer hat in zureichender und\nrechtsirrtumsfreier Weise dargelegt, daß der Angeklagte in\n\nden drei Fällen der Verurteilung durch Geschenke oder Bewirtungen nicht nur \"allgemein Wohlwollen\" der Beamten hat\ngewinnen, sondern von ihnen bestimmte, ihm günstige, nach\nunsachlichen Gesichtspunkten zu treffende Entscheidungen\n\nhat erreichen wollen. Das gilt auch für den Fall Dr. Bi;\nin dem der Angeklagte die Übergabe des Päckchens mit Süßigkeiten an Dr. BigEB nit dem Ansinnen verbunden hat, ihn,\n\ndem Angeklagten, den Bericht der Öberfinanzdirektion Step\nzur Überbringung an das Finanzministerium in Be auszuhändigen, wobei er sich bewußt war, daß er dem Zeugen als Entgelt\nfür das Geschenk ein pflichtwidriges Verhalten zumutste.\n\nWas den Angeklagten zu der Annahme veranlaßt hat, die\n\"Arei hohen Beamten einer Handlung für fähig zu halten, die\neine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält\", ist\nweder für den äußeren noch für den inneren Tatbestand des\n§ 333 StGB von Bedeutung und bedurfte deshalb entgegen der\n„nsicht der Revision keiner Erörterung,\n\n2.) Zu gewissen Bedenken gibt allein die Bemerkung der\nStrafkammer Anlaß, bei Beamten mit Ermessensspielraum liege\neine Pflichtwidrigkeit bereits dann vor, wenn sie sich durch\ndie Annahme von Vorteilen ihre Ermessensfreiheit trüben ließen,\nDieser Satz könnte, für sich betrachtet, so verstanden werden,\nals ob die Strafkammer jeweils schon in der Annahme des Vorteils durch den Beamten die pflichtwidrige Amtshandlung gesehen\nhätto,auf die sich die Vorschriften der §§ 332, 333 StGB beziehen. Das wäre unfichtig, weil erst die durch den erhaltenen\nVorteil beeinflußte Maßnahme jene pflichtwidrige Amtshand=-\n\nlung bildet. In Wirklichkeit sieht jedoch das Landgericht,\n\nwie seine weiteren Ausführungen deutlich ergeben, den für\n\ndie Strafbarkeit entscheidenden Vorwurf darin, daß der Angeklagte die zuständigen Sachbearbeiter durch Geschenke und\nBewirtungen hat bestimmen wollen, ihr Ermessen zu seinen\nGunsten nach unsachlichen Gesichtspunkten auszuüben. Die Verurteilung des Angeklagten beruht somit im Ergebnis auf rechtlich\nzutreffenden Erwägungen.\n\n3.) Ob die drei Beamten bei Annahme der ihnen gewährten Vorteile die Absicht des Angeklagten erkannt haben, sie zu pflichtwiärigen Handlungen zu bestimmen, ist für die Verurteilung\nwegen aktiver Bestechung unerheblich. In § 333 StGB ist das\n\"Oczähren\" neben dem \"Anbieten\" und \"Versprechen\" von Geschenken\noder anderen Vorteilen in gleicher Weise mit Strafe bedroht. Für\ndas Jierkmal des \"Anbietens\" hat der Senat die Notwendigkeit\neiner entsprechenden Erkenntnis des Beamten schon in dem zur\nVeröffentlichung bestimmten Urteil vom 25. Juli 1960 — 2 StR\n91/60 - verneint. Dabei hat er zum Ausdruck gebracht, daß für del\nTatbestand des § 333 StGB die an anderer Stelle desselben Urteils zum Merkmal des \"Forderns\" im Sinne des § 332 StGB wiedergegebenen Erwägungen gleichfalls zutreffen, in denen gesagt\nist, es genüge, daß die Erklärung zur Kenntnis des Aufgeforder-\n\nten Komme, seiner Zustimmung bedürfe es nicht; allerdings müsse\nder Beamte den Willen haben, daß der Aufgeforderte den Sinn der\ngrklärung verstehe, insbesondere den Zusammenhang zwischen\nForderung und Amtshandlung erfasse;ob es wirklicn dazu komme,\n\n' sei unbeachtlich.\n\nWas aber für das \"Anbieten\" gilt, muß ebenso für das\nMerkrzal des \"Gewährens\" gelten. Zwar wird es - anders als beim\n\"Anbieten\" — nicht schon durch eine einseitige Willenserklärung\noder willensbetätigung des Gebers erfüllt, sondern es muß eine\nausdrückliche oder stillschweigende Annahmeerklärung des Empfängers hinzutreten oder ein entsprechendes Verlangen vorangegangen\nsein (RGSt 29, 413). Diese \"vertragsmäßige\" Willensübereinstimzung der Beteiligten braucht sich indessen nur darauf zu bezishen, daß der Vorteil - unmittelbar oder mittelbar - dem\nBearnten zufließen soll (RGSt 65, 52). Im übrigen hängt die\nStrafoarkeit des Gebers — ebenso wie beim\"Anbieten\" - allein\nven seinen Willen und seinem Verhalten ab, Da nämlich das\n\"Gewähren\" entweder einem \"Anbieten\" nachfolgt oder aber ein\n\"Anbieten\" notwendig in sich schließt, wäre es sinnwidrig und\nim Ergebnis auch zwecklos, für das Merkmal des Gewährens engsre\nVoraussetzungen zu verlangen als für das Merkmal des Anbietens.\nDeshalb kann die Frage, ob der Beamte erkennen muß, daß er zu\neiner pflichtwidrigen Anutshandlung bestimmt werden soll, für\nbeiie Merkmale nur einheitlich beantwortet werden. Es genügt\nalso auch für den Fall des \"Gewährens\", daß der Geber den\nWillen hat, der Beamte solle den Sinn der Vorteilshingabe\nverstenen, insbesondere den Zusammenhang zwischen dem Vorteil und der gewünschten pflichtwidrigen Amtshandlung erfassen.\nob der Ennfänger diesen Willen des Gebers erkennt, ist mithin ohne Belang (vgl. für den umgekehrten Fall der Annahme\nein:s von Besmten selbst geforderten Vorteils BGHSt 109, 237,\n\n243 im Anschluß an RGSt 31, 389%, 390 und 70, 186, 171).\n\n5.\n\nWie hieraus zugleich folgt, setzt eine Verurteilung wegen\naktiver Bestechung nicht voraus, daß der Empfänger, wie die\nRevision wohl meint, durch die Annahme des Vorteils seinerseits den Tatbestand des § 332 StGB verwirklicht hat; erforder.\nlich ist vielmehr nur, daß er sich bei Kenntnis der Absicht des\nGebers der schweren Bestechlichkeit hätte schuldig machen können (RGSt 54, 310, 312; 74, 251, 255; 77, 75, 78).\n\n#.) Was die Revision sonst gegen den Schuldspruch vorbringt,\nerschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen und die Boweiswürdigung der Strafkammer und ist daher\n\n(\n\nunbeachtlich.\n\n5.) Auch die Strafzumessung läßt im Ergebnis keinen Rechtsfehler\nzun Nachteil des Angeklagten erkennen. Die von dem Verteidiger\nin der Verhandlung vor dem Senat erhobene Rüge, die Strafkammer\n„cbe nicht geprüft, ob mildernde Umstände im Sinne des § 3353\nAbs. 2 StGB vorhanden seien, geht fehl. Das Landgericht hat\n\"eindringliche\" Strafen für geboten erachtet, also ersichtlich\nGelästrafen nicht für ausreichend gehalten. Daß es die Vorschrift des § 333 Abs. 2 StGB übersehen hätte, kann nicht angenormen werden.\n\n6.) Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens entcepricht dem Gesetz.\n\nGemäß § 465 Abs. 1 StPO hat der Angeklagte die Kosten\ninsoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen derjenigen Taten entstanden sind, die zu seiner Verurteilung geführt\nkaben. In diesem Umfange fallen hierunter auch die durch die\nfrikere Hauptverhandlung vom 23, Juli bis 1. August 1958\nerwachsenen Kosten, Die Strafkammer hat daher, soweit sie nicht\nwegen des Freispruchs die Staatskasse mit den Kosten des Ver-\n\nfahrens belastet hat, diese mit Recht dem Angeklagten auferlegt.\nDer abweichende Antrag des Verteidigers brauchte weder näher\nerörtert noch ausdrücklich beschieden zu werden. Seine Ablehnung geht aus der getroffenen Entscheidung unmißverständlich\nhervor.\n\nBaldus Busch Dotterweich\nScharpenseel Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-05/2-str-374-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-10-05/2-str-374-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:52.186234+00:00"}}