{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-09-28_2_StR_426_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-09-28","aktenzeichen":"2 StR 426/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 426/60 2117 027\n\nIm Namen des volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Eisenbieger Franz W im zu: He.\nFOEEB.-SEEB. Kreis, geboren an GB. GES EEED in EEE, rs.\n\nSchw, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 2,- Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. September 1960, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen vom 30. April 1960\nwird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\nDie seit dem 1. Mai 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines vollendeten und eines versuchten schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtsirafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus unter\nAnrechnung der Untersuchungshaft verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt\nVerletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden:\n\n1. Die Feststellungen der Strafkammer beruhen nach\n$S. 5 UA u.a. auf den Ermittlungsakten 11 Js 359/58, Die\nRevision behauptet, diese Akten seien nicht Gegenstand der\nHauptverhandlung gewesen; die Strafkammer habe sie daher\nnicht verwerten dürfen. Die genannten Akten betreffen das\nErmiitlungsverfahren wegen des vollendeten Einbruchsdiebstahls in vorliegender Sache. Ihr Mnhalt war daher naturgemäß Gegenstand der Hauptverhandlung. Er kann ohne Verlesung\näurch Vorhalte an die Zeugen Eheleute JB unä den Polizeibeanten FB; der die ersten Ermittlungen geführt hatte,\nund deren Bekundungen dazu Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen seien, ohne daß die Sitzungsniederschrift dies auszuveisen braucht.\n\n2. Weshalb die Akten 11 Js 358/58 nicht verwertet\nwerden durften, sagt die Revision nicht. Das Vorpringen\nist daher unbeachtlich. Im übrigen ergibt sich aus dem\nUrteil, daß das Landgericht diese Akten bei seinen Feststellungen nicht verwertet hat.\n\n- 3 -\n\n3. Das weitere Vorbringen der Revision richtet sich\ngegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Gemäß § 261\nStPO entscheidet der Tatrichter nach seiner freien, aus dem\nInbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob diesem dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Sie liegen aber nur vor, wenn die Schl\nfolgerungen denkgesetzlich nicht möglich sind oder Erfahrungssätzen widersprechen. Deswegen, weil der Tatrichter auch\nandere Schlüsse hätte ziehen können, ist seine Beweiswürdigung nicht rechtsfehlerhaft. Das alles verkennt die Revision;\nihre Angriffe sind daher insoweit unbeachtlich.\n\nA. Anlaß zu Bedenken könnten einzelne Erwägungen der\nStrafkammer zum versuchten Einbruchsdiebstahl geben. Sie bemerkt u.a., der Angeklagte habe sich insbesondere dadurch\nverdächtig gemacht, daß er nach dem Eindringen in den Geschäftsraum schon verschiedene Gegenstände in einen Karton\nverpackt und sich auch ein halbes Käserad zurechtgelegt hatte,\nels er von dem Zeugen Wilhelm I@MB angerufen wurde. Sie\nstützt sich dabei auf die Bekundung der Eheleute I; das\nsie am Abend vorher keinen Karton dieses Inhalts verpackt\nhätten. Indessen konnte mit dieser Bekundung nicht die\nEinlassung des Angeklagten widerlegt werden, daß nicht er,\nsondern ein Dritter in Diebstablsabsicht in den Geschäftsraum eingedrungen sei. Denn die Bekundung schloß nicht aus,\ndaß eben dieser Dritte die Sachen gepackt und zurechtgelegt\nhaette. Im Ergebnis greift aber dieses Bedenken nicht durch,\nda an anderer Stelle im Urteil ausdrücklich festgestellt\nist, daß der Ehemann JB den Angeklagten beim Zusammenpacken der Ware ertappte. Es kam also auf die erwähnte Bekundung der Eheleute garnicht mehr an.\n\nDasselbe Bedenken richtet sich gegen die Erwägung der Strafkammer, die Einlassung des Angeklagten sei auch insoweit widerlegt,\nals das Fenster, durch welches er eingestiegen sei, entgegen\nseiner Darstellung nicht offen gestanden habe, weil es nach\nder Bekundung der Bheleute GEB au Abend vorher sorgfältig\nverschlossen worden sei (UA S. 9). Auch damit kann die Einlassung des Angeklagten nicht widerlegt werden. Wäre nämlich\nein anderer als der Angeklagte der Dieb, so konnte dieser\ndas Fenster geöffnet und der Angeklagte es bei seiner Ankunft geöffnet vorgefunden haben. Auf diese Darlegungen des\nUrteils kommt es aber im Ergebnis nicht an, weil die S$trafkammer schon aus anderen Gründen rechtlich einwandfrei\nden Angeklagten für überführt ansieht.\n\n5. Naß das Lanägericht keinen Schriftsachverständigen\nherangezogen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\nDie Strafkammer hat kraft eigener Sachkunde festgestellt,\ndaß die Preisauszeichnungen auf den Uhren charakteristische\nMerkmale gemeinsam hatten und von derselben Person stammten.\nEs liegt kein Sachverhalt vor, der die eigene Sachkunde des\nTatrichters ausschloß. '\n\n6. Die Revision wendet sich weiter gegen die Ablehnung\neines Antrages der Staatsanwaltschaft, die Hauptverhandlung\nzu vertagen und festzustellen, ob die Lieferfirma die Preisauszeichnung auf den Uhren vorgenommen habe oder nicht. Die\nStrafkammer hatte diesen Antrag als Beweisamtrag angesehen\nund ihn abgelehnt, weil bereits erwiesen sei, daß die an\ndie Zeugen IB gelieferten Uhren nicht vom Lieferwerk\nausgezeichnet worden seien. Sie unterbrach\" aber die Hauptverhandlung gleichwohl für vier Tage. Ein Beweisamtrag hätte\nmit der erwähnten Begründung nicht abgelehnt werden dürfen\n(vgl. § 244 Abs. 3 StPO). Es handelt sich jedoch um einen\n\nBeweisermittlungsamtrag, dessen Ablehnung nur unter ®.%\n#\n\ndem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 2 StPO gerügt werden kann:\nEine Verletzung der Aufklärungspflicht ist indessen bei der\ngegebenen Beweislage nicht ersichtlich.\n\nII. Die Sachrüge.\n\nDie Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten. Bei der rechtlichen Beurteilung\n(UA S. 13) führt die Strafkammer zwar im Widerspruch zu den\nFeststellungen aus, der Angeklagte habe sich in der Nacht\nzum 11. Juni 1959 eines vollendeten Einbruchsdiebstahls und in\nder Nacht vom 7. zum 8. August 1958 eines versuchten Einbruchsdiebstahls schuldig gemacht. Dabei ist ihr, abgesehen davon,\ndaß der Angeklagte in der Nacht zum 7. August 1958 gestohlen hat\n(UA S. 10 und 20), ein im Ergebnis unschädliches Versehen unter.\nlaufen. Sie sieht, wie aus der Angabe der jeweils gestohlenen\nGegenstände hervorgeht, entsprechend den Feststellungen rechtlich einwandfrei in der Tat zum 11. Juni 1959 einen versuchten\nund in der ersten Tat einen vollendeten Einbruchsdiebstahl.\nDie Voraussetzungen des § 20 a und § 42 e StGB sind ohne Rechtsfehler dargelegt. Die Revision weist zwar unter Berufung auf\neine Auskunft des Oberstaatsanwalts darauf hin, daß der Angeklagte nicht, wie das Urteil fälschlich feststelle, am 6. Novenmber 1947 wegen Diebstahls von Kartoffeln anstelle einer an\nsich verwirkten Gefängnisstrafe von 30 Tagen zu einer Gelästrafe\nvon 600 RM verurteilt worden sei. Im Revisionsverfahren kann\ndies jedoch nicht nachgeprüft werden, Selbst wenn aber die Feststellung dieser Strafe auf einem Irrtum der Strafkammer beruht, ist sie angesichts der sonstigen schweren Bestrafungen\ndes Angeklagten für die Anwendung der §§ 20 a, 42 e StcB\n\nersichtlich ohne jede Bedeutung gewesen.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nist im Urlaub ortsabwesend .\n\nund daher verhindert zu un- Kirchhof\nterschreiben,\n\nBaldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-28/2-str-426-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-28/2-str-426-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:51.964087+00:00"}}