{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1960-09-28_2_StR_422_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1960-09-28","aktenzeichen":"2 StR 422/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 stR_422/60\n\n2117 02€\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Heinrich K\n\ngeboren an ®.\n\naus Kr,\nGB in Re I\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. September 1960, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\nDr. Dotterweich\nScharpenseel\n\nDr. Schalscha\n\nKirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE»\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Goschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Krefeld vom 8. Dezember 1959 wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens\nnach § 174 Nr. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden.\n\n1. Die Revision hält § 52 Abs. 2 StPO für verletzt, weil\ndie Ehefrau des Angeklagten Irma KB vor einer zweiten\nVernehmung am 8. Dezember 1959 nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sei. Die Rüge ist unbegründet.\nDie Zeugin wurde am 1. Dezember 1959, dem ersten Verhandlungstage, gemäß § 52 Abs. 2 StPO belehrt und vernommen. Nachden\ndie Strafkammer beschlossen hatte, daß sie gemäß § 61 Nr. 2\nStfO als Ehefrau unbeeidigt bleibe, wurden andere Zeugen,\nnicht aber sie entlassen. Vielmehr wurde kurz darauf die\nHauptverhandlung unterbrochen und Irma KB mündlich zum\nneuen Termin am 8. Dezember 1959 geladen. In diesem Termin\nsagte sie ohne neue Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht zur Sache aus. Hiernach hat die Strafkammer § 52 Abs. 2\nStPO nicht verletzt. In dieser Bestimmung ist zwar vorgeschrieben, daß ein nach Abs. 1 zur Zeugnisverweigerung berechtigter Zeuge vor jeder Vernehmung über sein Recht zu\nbelehren ist. Darunter fallen jedoch nicht Teilakte einer\neinzigen - unter Umständen über mehrere Tagesoder Wochen -\nfortgesetzten Vernehmung (RGSt 12, 403, 406; BGH IM § 52\nStPO Nr. 5; Urt. vom 19. Juli 1956 - 4 StR 239/56). Da nach\nden Sitzungsniederschriften die Ehefrau Ki an 1. Dezenber 1959 trotz des Beschlusses über ihre Nichtbeeidigung\nnoch nicht entlassen, vielmehr bei der Vertagung der Hauptvernuandlung sogleich neu geladen wurde, war ihre Vernehmung\n\n- 3 -\n\nam 1. Dezember 1959 noch nicht endgültig abgeschlossen. Ihre\nAussagen vom 1. und 8, Dezember 1959 stellen sich als eine\neinzige Vernehmung dar. Deshalb war eine erneute Belehrung\nam 8. Dezember 1959 nicht erforderlich.\n\n2. Keinen Erfolg hat die Rüge, die Geständnisse des\nAngeklagten vor der Polizei am 30. November 1958 und dem\nRichter am 1. Dezember 1958 hätten nicht verwertet werden\ndürfen, weil sie unter Verletzung des § 1536 a StPO zustandegekommen seien; der Angeklagte sei bei der polizeilichen\nVernehmung betrunken und bei der richterlichen Vernehmung\nauch noch nicht nüchtern gewesen. Die polizeiliche Vernehmung habe sich außerdem bis 0.10 Uhr erstreckt, das bedeute die unzulässige Ausnutzung einer Ermüdung. Bei der richterlichen Vernehmung ist keineswegs gegen § 156 a StPO verstossen worden. Der Angeklagte war bereits am Vorabend gegen 21,20 Uhr festgenommen, hatte seitdem keinen Alkohol\nmehr zu sich genommen und längere Zeit geruht. Gegen eine\nVerwertung seines bei dieser Vernehmung abgelegten Geständnisses bestehen daher keine Bedenken. Ob das polizeiliche\nVernehmungsprotokoll verwertbar war, braucht nicht entschieden zu werden. Denn das richterliche Geständnis stimmt mit\ndem polizeilichen Geständnis völlig überein, so daß es auf\nletzteres nicht mehr entscheidend ankommen konnte.\n\nII. Die Sachrüge.\n\n1. Die Nachprüfung auf die Sachrüge läßt keinen Fehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen. Zu Unrecht behauptet\ndie Revision Widersprüche und Denkfehler in der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils. Ihre Ausführungen im einzelnen bedürfen keiner Erörterung.\n\n- 4 -\n\n2. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eiffsfortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB verurteilt. Die\nRevisiom meint zu Unrecht, die Strafkammer habe überhaupt\nkeine konkreten Einzelfälle festgestellt. Vielmehr hat die\nStrafkammer den letzten Vorfall vom 4. November 1958 in\nEinzelheiten dargelegt, bei dem beide Angeklagten auf der\nCouch in der Wohnküche miteinander verkehrten und von Frau\nKB überrascht wurden. Außerdem aber hält das Landgericht für erwiesen, daß es zwischen beiden in der Zeit von\n1954 bis zum 4. November 1958 häufiger und in nicht allzu\ngroßen Zeitabständen zum Geschlechtsverkehr gekommen ist\nund daß in nur einigen Fällen der Angeklagte dabei zurechnungsunfähig gewesen sein mag, in den anderen Fällen aber\nbeschränkt zurechnungsfähig gewesen ist. Dabei hat das\nLandgericht zwar nicht die genaue Zahl und die näheren Umstände des Geschlechtsverkehrs festgestellt. Bei einer\ngrößeren Zahl gleichartiger und zeitlich zusammenhängender\nEinzeltaten, die zu einer fortgesetzten Tat gehören, genügt es aber, wenn außer dem Gesamtvorsatz nur die geneinsamen Merkmale aller einzelnen Tätigkeiten hinreichend\ndeutlich festgestellt werden und der Umfang der Rechtskraft nicht zweifelhaft ist (RG LZ 1915, 847, BGH Urt.\n\nv. 19. Januar 1954 - 1 StR 648/53; v. 9. Januar 1959\n\n- 4 StR 432/58). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.\nDer Gesamtvorsatz ist festgestellt. Von einer Verletzung\ndes Grundsatzes, daß im Zweifelsfalle zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, kann keine Rede sein.\n\n3. Bei der Strafzumessung billigt die Strafkanmer\ndem Angeklagten \"mildernde Umstände\" zu, obwohl § 174 StGB\nkeine mildernden Umstände vorsieht, sondern Zuchthaus\noder Gefängnis nicht unter sechs Monaten androht. Dadurch\nist der Angeklagte aber nicht beschwert. Für sich betrachtet ist auch nicht unbedenklich der Satz: \"In Würdigung\naller dieser Gründe ist der Kammer die gesetzlich vorge-\n\nsehene Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis bei weiten\nnicht als ausreichend erschienen.' Denn die Mindeststrafe\nbeträgt im konkreten Fall nur 1 Monat und 15 Tage Gefängnis,\nweil die Strafkammer dem Angeklagten erheblich verminderte\nZurechnungsfähigkeit zugebilligt hat (§ 51 Abs. 2, § 44 StGB).\nDa jedoch diese Strafmilderungsmöglichkeit an sich beachtet\nist, - unmittelbar vorher wird § 51 Abs. 2 StGB ausdrücklich\nerwähnt - und die verhängte Gefängnisstrafe von zwei Jahren\nden unteren Bereich des Strafrahmens weit überschreitet, muß\ndie Bemerkung der Strafkammer dahin verstanden werden, daß\nnach ihrer Meinung nicht einmal die normale Mindeststrafe\ndes § 174 StGB als Sühne ausreiche.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nist im Urlaub ortsabwesend\n\nund daher verhindert zu unterschreiben.\n\nBaldus Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-28/2-str-422-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-09-28/2-str-422-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:14:51.944811+00:00"}}